Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
  für  das
  Einnahme.  Etatsjahr 1885/86.
Mark.
2.  II.  Reichsstempelabgaben.
1. Spielkartenstempel,
abzüglich  der  den  Bundesstaaten  nach  §.  23  des  Gesetzes
vom  3.  Juli  1878  an  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten
zu  vergütenden  fünf  Prozet  1  007  000
Davon  ab:
Kosten  der  Kontrole  und  sonstige  dem  Reich  unmittelbar  erwachsende
  Verwaltungskosten  500
bleiben  (Titel  1)  1  006  500
2. Wechselstempelsteuer  .  .  .  .  ..  6  750  000
Davon  ab:
a)  gemäß  §.  27  des  Gesetzes  über  die  Wechselstempelsteuer
vom  10.  Juni  1869  zwei  Prozent  oder.  135  000  M
b)  die  dem  Reich  erwachsenden  Erhebungs-  und
Verwaltungskosten  190  000.
zusammen  .  .  .  325  000
bleiben  (Titel  2)   ...6 425  000
33.  Stempelabgabe  für  Werthpapiere,  Schlußnoten,  Rechnungen
  und  Lotterieloose.
A.  für  Aktien,  Renten-  und  Schuldverschreibungen,
abzüglich  der  den  Bundesstaaten  nach  §.  31  des  Gesetzes
  vom  1.  Juli  1881  zu  vergütenden  zwei  Prozent
Erhebungs-  und  Verwaltungskosten  4  206  000
B.  für  Schlußnoten  und  Rechnungen,
abzüglich  zwei  Prozent  für  die  Bundesstaaten  2 320  000
Seite  6  526  000