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errichtet werden, und sowohl die Besetzung desselben als
das Recht selbst, nach welchem man sprechen sollte, wurde
schon auf dem ersten Landtage, den Herzog Julius im Calenbergischen
hielt, wegen der Nothwervigkeit einer, manchen
Reforme reiflich erwogen. Man schien bei der bisherigen
Ordnung des Wolfenbüttelschen Hofgerichts, so ehrwürdig
sie auch durch Mynsingers Namen war, unmoglich
bleiben zu können, denn die neuen Unterthanen des
Herzogs wollien nicht geradehin ihre löblichen alten Ge,
wohnheiten, ihre Statuten und Sachsenrecht mit dem Roͤ-mischen
Rechte vertauschen *), so gerne sie auch zugaben,
») Was Grupen discept. sor. S. 589 und 593 sagt, daß nach
dem Tode Erichs Il. das Fürstenthum Calenberg geradehin an
das Wolfenb. Hofgericht gewiesen worden sey, und daß man
der Wolfenb. Hofgerichtsordnung nachgegangen, ist nicht ganz
genau wahr. Es war ein aus dem Calenb. und Wolfenb. formirtes
neues Hosgericht, was in Gandersheim niedergesetzt
wurde, und noch 1585 erklärte Julius gegen die Calenb. Landsiände,
seine Absicht sev gar nicht, das jus sasonicum, und
andere jura statularia geradhin aufzuheben, sondern es sollte
immer erst von verständigen Rechtsgelehrten, auch ehrsamen
aus der kandschaft erwogen werden, in welchen Fällen jura slatularja
und alte Gebräuche zu halten, in weichen man sie zu
vermeiden habe, und darauf seven gewisse Constitutionen abzufassen.
Freilich scheint doch nach und nach, wie leicht zu vermuthen
ist, die einmal schon vorhandene Ordnung vor Consti.
tutionen, die erst noch werden sollten, ihren Vorzug behauptet
zu haben, und weil man vielleicht wegen Revision der Wolfenb.
Ordn. gar nicht einig werden konnte, so erschien auch überhaupt
keine neue Ausgabe derselben. Hiernach ist auch einigermaßen
zu verbessern, was Scheid Anmerk. zu Mosers Staatsrecht
S. 356 — 361 von Abschaffung des Sachsenrechts sagt,
wo S. 353 der Salzdahlische Landtagsabschied sogar für einen
Calenbergischen Landtagsabschied gebalten zu werden scheint. —
Uebrigens wurde noch 1593 unter den auf dem Landrage zu
Elze üdbergebenen Beschwerden bemerkt: wegen der streitigen