Full text : Spittler’s sämmtliche Werke. Sechster Band. (6)

218

errichtet  werden,  und  sowohl  die  Besetzung  desselben  als
das  Recht  selbst,  nach  welchem  man  sprechen  sollte,  wurde
schon  auf  dem  ersten  Landtage,  den  Herzog  Julius  im  Calenbergischen
  hielt,  wegen  der  Nothwervigkeit  einer,  manchen
  Reforme  reiflich  erwogen.  Man  schien  bei  der  bisherigen
  Ordnung  des  Wolfenbüttelschen  Hofgerichts,  so  ehrwürdig
  sie  auch  durch  Mynsingers  Namen  war,  unmoglich
  bleiben  zu  können,  denn  die  neuen  Unterthanen  des
Herzogs  wollien  nicht  geradehin  ihre  löblichen  alten  Ge,
wohnheiten,  ihre  Statuten  und  Sachsenrecht  mit  dem  Roͤ-mischen
  Rechte  vertauschen  *),  so  gerne  sie  auch  zugaben,

»)  Was  Grupen  discept.  sor.  S.  589  und  593  sagt,  daß  nach
dem  Tode  Erichs  Il.  das  Fürstenthum  Calenberg  geradehin  an
das  Wolfenb.  Hofgericht  gewiesen  worden  sey,  und  daß  man
der  Wolfenb.  Hofgerichtsordnung  nachgegangen,  ist  nicht  ganz
genau  wahr.  Es  war  ein  aus  dem  Calenb.  und  Wolfenb.  formirtes
  neues  Hosgericht,  was  in  Gandersheim  niedergesetzt
wurde,  und  noch  1585  erklärte  Julius  gegen  die  Calenb.  Landsiände,
  seine  Absicht  sev  gar  nicht,  das  jus  sasonicum,  und
andere  jura  statularia  geradhin  aufzuheben,  sondern  es  sollte
immer  erst  von  verständigen  Rechtsgelehrten,  auch  ehrsamen
aus  der  kandschaft  erwogen  werden,  in  welchen  Fällen  jura  slatularja
  und  alte  Gebräuche  zu  halten,  in  weichen  man  sie  zu
vermeiden  habe,  und  darauf  seven  gewisse  Constitutionen  abzufassen.
  Freilich  scheint  doch  nach  und  nach,  wie  leicht  zu  vermuthen
  ist,  die  einmal  schon  vorhandene  Ordnung  vor  Consti.
tutionen,  die  erst  noch  werden  sollten,  ihren  Vorzug  behauptet
zu  haben,  und  weil  man  vielleicht  wegen  Revision  der  Wolfenb.
Ordn.  gar  nicht  einig  werden  konnte,  so  erschien  auch  überhaupt
  keine  neue  Ausgabe  derselben.  Hiernach  ist  auch  einigermaßen
  zu  verbessern,  was  Scheid  Anmerk.  zu  Mosers  Staatsrecht
  S.  356  —  361  von  Abschaffung  des  Sachsenrechts  sagt,
wo  S.  353  der  Salzdahlische  Landtagsabschied  sogar  für  einen
Calenbergischen  Landtagsabschied  gebalten  zu  werden  scheint.  —
Uebrigens  wurde  noch  1593  unter  den  auf  dem  Landrage  zu
Elze  üdbergebenen  Beschwerden  bemerkt:  wegen  der  streitigen