Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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des Tagesmarsches drei, höchstens vier Marschstunden zu rechnen; hierbei darf auf je fünf Marschtage 
ein Ruhetag angerechnet werden. 
Bei Karawanen ist der Führer für die Einhaltung dieser Fristen verantw ortlich. 
Die Vorschriften dieses Paragraphen finden auf von Weißen geführte Karawanen keine 
Anwendung. 
§ 11. Der Karawanenführer ist verpflichtet, etwaige Erkrankungen und Todesfälle an 
einer im Schutzgebiet seuchenartig auftretenden Krankheit (z. B. Pocken) unter seinen Leuten mit 
möglichster Beschleunigung der am nächsten erreichbaren Dienststelle mitzuteilen. 
§ 12. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Führer der Karawane die Bestimmungen 
dieser Verordnung bekannt zu geben. 
§ 13. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, sofern nicht 
nach den allgemeinen Strafgesetzen eine schärfere Strafe verwirkt ist, an Nichteingeborenen mit 
Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark, im Wiederholungsfalle bis zu eintausend Mark, im Nicht- 
beitreibungsfalle mit Haft oder Gefängnis bis zu drei Monaten, an Eingeborenen nach den Be- 
stimmungen der Verfügung des Reichkanzlers vom 22. April 1896 (Deutsches Kolonialblatt 1896 
Seite 249 bestraft. 
§ 14. Vorstehende Verordnung tritt am 1. April 1908 in Kraft. 
Buea, den 4. März 1908. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Seitz. 
  
Bekanntmachung des Gouverneurs von Ramerun, betr. Bestellungen der Raiserlichen 
Reparaturwerkstätte in Duala. 
Vom 31. März 1908. 
Die Reparaturwerkstätte in Duala ist ermächtigt worden: 
1. Leistungen und Lieferungen für das Gouvernement zur allgemeinen oder zur engeren 
Bewerbung bis zum überschläglichen Löchstbetrag von 10 000 Mk. in jedem einzelnen Fall aus- 
zuschreiben. 
n! 2. Unter Ausschluß jeder Ausschreibung bei den unter A. III. 1 bis 4 der „Allgemeinen 
Bestimmungen, betr. die Vergebung von Leistungen und Lieferungen im Bereiche der Kolonialver= 
waltung“, gültig vom 1. April 1907 (Deutsches Kolonialblatt Nr. 10 vom 15. Mai 1907), gegebenen 
Voraussetzungen Waren direkt bei Firmen in Deutschland anzukaufen. 
Ziffer 3 des Abschnitts „Zur Beachtung- der „Vorschriften der Kolonialverwaltung über 
Lieferung, Verpackung und Versendung von amtlich bestellten Bedarfsgegenständen für die deutschen 
Schutzgebiete in Afrika und der Südsee“, gültig vom 1. April 1907 (Kolonialblatt Nr. 15 vom 
1. August 1907), findet somit auf die Ausschreibungen und Bestellungen der Reparaturwerkstätte 
keine Anwendung. 
Buea, den 31. März 1908. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Seitz. 
  
Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. den Gouvernementsrat. 
Vom 4. April 1908. 
In Gemäßheit der Verfügung des Reichskanzlers, betr. die Bildung von Gouvernements- 
räten vom 24. Dezember 1903 und der Ausführungsbestimmungen des Gouvernements vom 22. Fe- 
bruar 1904 habe ich zum Gouvernementsrat bei dem Gouvernement von Deutsch-Ostafrika auf die 
Dauer der Kalenderjahre 1908 und 1909 die bisherigen außeramtlichen Mitglieder und deren Stell- 
vertreter, nämlich als außeramtliche Mitglieder die Herren: 
1. Carl Feilke zu Kwamkoro, 4. Martin Klamroth zu Maneromango, 
2. Ludwig Illich auf Kwai, auferdem neu 
3. Wilhelm Schulz zu Daressalam, 5. Cäsar Wegener zu Daressalam, 
als deren Stellvertreter die Herren: 
1. Ernst Köhler auf Lewa, 4. Anton Ruedel zu Daressalam, 
2. Otto Weber zu Ngomeni, 5. Max Steffens zu Daressalam, 
3. Franz Günter zu Daressalam, # 
  
berufen. 2
	        
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