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des Tagesmarsches drei, höchstens vier Marschstunden zu rechnen; hierbei darf auf je fünf Marschtage
ein Ruhetag angerechnet werden.
Bei Karawanen ist der Führer für die Einhaltung dieser Fristen verantw ortlich.
Die Vorschriften dieses Paragraphen finden auf von Weißen geführte Karawanen keine
Anwendung.
§ 11. Der Karawanenführer ist verpflichtet, etwaige Erkrankungen und Todesfälle an
einer im Schutzgebiet seuchenartig auftretenden Krankheit (z. B. Pocken) unter seinen Leuten mit
möglichster Beschleunigung der am nächsten erreichbaren Dienststelle mitzuteilen.
§ 12. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Führer der Karawane die Bestimmungen
dieser Verordnung bekannt zu geben.
§ 13. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, sofern nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzen eine schärfere Strafe verwirkt ist, an Nichteingeborenen mit
Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark, im Wiederholungsfalle bis zu eintausend Mark, im Nicht-
beitreibungsfalle mit Haft oder Gefängnis bis zu drei Monaten, an Eingeborenen nach den Be-
stimmungen der Verfügung des Reichkanzlers vom 22. April 1896 (Deutsches Kolonialblatt 1896
Seite 249 bestraft.
§ 14. Vorstehende Verordnung tritt am 1. April 1908 in Kraft.
Buea, den 4. März 1908.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Seitz.
Bekanntmachung des Gouverneurs von Ramerun, betr. Bestellungen der Raiserlichen
Reparaturwerkstätte in Duala.
Vom 31. März 1908.
Die Reparaturwerkstätte in Duala ist ermächtigt worden:
1. Leistungen und Lieferungen für das Gouvernement zur allgemeinen oder zur engeren
Bewerbung bis zum überschläglichen Löchstbetrag von 10 000 Mk. in jedem einzelnen Fall aus-
zuschreiben.
n! 2. Unter Ausschluß jeder Ausschreibung bei den unter A. III. 1 bis 4 der „Allgemeinen
Bestimmungen, betr. die Vergebung von Leistungen und Lieferungen im Bereiche der Kolonialver=
waltung“, gültig vom 1. April 1907 (Deutsches Kolonialblatt Nr. 10 vom 15. Mai 1907), gegebenen
Voraussetzungen Waren direkt bei Firmen in Deutschland anzukaufen.
Ziffer 3 des Abschnitts „Zur Beachtung- der „Vorschriften der Kolonialverwaltung über
Lieferung, Verpackung und Versendung von amtlich bestellten Bedarfsgegenständen für die deutschen
Schutzgebiete in Afrika und der Südsee“, gültig vom 1. April 1907 (Kolonialblatt Nr. 15 vom
1. August 1907), findet somit auf die Ausschreibungen und Bestellungen der Reparaturwerkstätte
keine Anwendung.
Buea, den 31. März 1908.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Seitz.
Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. den Gouvernementsrat.
Vom 4. April 1908.
In Gemäßheit der Verfügung des Reichskanzlers, betr. die Bildung von Gouvernements-
räten vom 24. Dezember 1903 und der Ausführungsbestimmungen des Gouvernements vom 22. Fe-
bruar 1904 habe ich zum Gouvernementsrat bei dem Gouvernement von Deutsch-Ostafrika auf die
Dauer der Kalenderjahre 1908 und 1909 die bisherigen außeramtlichen Mitglieder und deren Stell-
vertreter, nämlich als außeramtliche Mitglieder die Herren:
1. Carl Feilke zu Kwamkoro, 4. Martin Klamroth zu Maneromango,
2. Ludwig Illich auf Kwai, auferdem neu
3. Wilhelm Schulz zu Daressalam, 5. Cäsar Wegener zu Daressalam,
als deren Stellvertreter die Herren:
1. Ernst Köhler auf Lewa, 4. Anton Ruedel zu Daressalam,
2. Otto Weber zu Ngomeni, 5. Max Steffens zu Daressalam,
3. Franz Günter zu Daressalam, #
berufen. 2