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zum heimischen Verbrauche gebraut wird, eine
Verbrauchsabgabe von 4 Pence für das Gallon
und auf Bier, das in einer Kolonie, einem Ge-
biete oder Staate des Südafrikanischen Zollvereins
gebraut ist und nach Transvaal eingeführt wird,
ein gleich hoher Eingangszoll gelegt worden.
(Ebenda.)
Vorschriften für die PDflangenelnfuhr im Uganda-
Schutzgebiet.
Laut Verordnung des Gouverneurs des
Uganda-Schutzgebiets vom 14. Februar d. Is.
(rhe Importation of Plants Ordinance, 1908)
müssen alle in das Schutzgebiet eingeführten
Pflanzen sowie Knollen, Wurzeln, Samen und
nicht zum Genusse bestimmte Früchte zusammen
mit der Verpackung vor der Ablassung zum freien
Verkehr einem Räucherverfahren unterzogen wer-
den. Die Einfuhr von Pflanzen darf nur über
bestimmte vom Gouverneur festzusetzende Plätze
erfolgen. An diesen Plätzen oder an einzelnen
von ihnen sollen Apparate zum Räuchern auf-
gestellt werden. Für Schäden, die durch das
Räuchern entstehen, übernimmt die Regierung
keine Haftbarkeit.
Verbot der Einfuhr von anderen Silbermünzen als
solchen der lateinlschen Unlon nach den französischen
Besitzungen in der Südsee.
Laut Verordnung der französischen Regierung
ist in dem gesamten Bereiche der französischen
Besitzungen in der Südsee die Einfuhr von an-
deren Silbermünzen verboten als solchen mit dem
Bildnisse der Signatarstaaten der lateinischen
Union, die im Mutterlande zum Umlaufe zuge-
lassen sind.
(Journal officiel de la République Francaisc.)
Verschiedene
Winke für Eroberung fremder Oärkte.
Im Hinblick auf die steigende Bedeutung des
Ausfuhrhandels für die Industrie der Ver-
einigten Staaten von Amerika hat es die
Regierungsabteilung für Handel und Arbeit in
Washington für angezeigt befunden, Winke für
die Ausdehnung des Handels durch ameri-
kanische Fabrikanten und Exporteure, in
der Hauptsache auf Grund von Konsulatsberichten,
zusammenzustellen und unter dem Titel „Winning
foreign Markets“ in einem Hefte zu veröffent-
lichen.
Die Veröffentlichung enthält folgende Haupt-
punkte: Methoden und Erfordernisse des Aus-
fuhrhandels; Erfolge Italiens; Handelshindernisse;
Versanderleichterungen; Verpackung; Paketposten;
Reklame im Auslande; Patente und Handels-
marken.
Die Bank von Rbessinien.
Aus Kairo wird der „Deutschen Orient-
Korrespondenz“ geschrieben:
„Nachdem man sich von der Gründung der
Bank von Abessinien große Erfolge versprochen
hat, wird nunmehr bekanntgegeben, daß das erste
Betriebsjahr nichts weniger als günstige Ergeb-
nisse gezeitigt hat.
Mitteilungen.
Dieses Institut, welchem bekanntlich kraft Er-
lasses des Negus Menelik vom 10. März 1905
die Konzession für den Betrieb erteilt worden ist,
gründete sich auf der Basis des ägyptischen Ge-
setzes und erhielt demzufolge sein Geschäftsdomizil
in Kairo, während der Hauptsitz seines Betriebes
in Adis-Abeba ist. Infolge der Organisation
ihres Aufsichtsrates und Direktoriums ist die Bank
von der ägyptischen Nationalbank vollkommen
abhängig und scheint berufen, in erster Reihe in
Abessinien den anglo-ägyptischen Interessen zu
dienen.
In der kürzlich hier in den Räumen der
ägyptischen Nationalbank stattgehabten ersten Ge-
neralversammlung wurde vom Gouverneur der
Nationalbank in seiner Eigenschaft als Vorsitzender
der Bank von Abessinien den Aktionären mitgeteilt,
daß das erste Geschäftsjahr mit einem Verlustsaldo
von 5560 äg. Pfund abgeschlossen habe, von
welchem 4661 äg. Pfund auf den Kursrückgang
des Silbermetalls um 20 v. H. zurückzuführen
seien. Es wurde bekanntgegeben, daß der Auf-
sichtsrat diesen Verlust zum Teil, und zwar in
Höhe von 1550 äg. Pfund, gedeckt hat, ohne daß
man erfahren konnte, aus welchen Erwägungen
heraus dieser ungewöhnliche Schritt unternommen
worden ist. Übrigens hat die Nationalbank von
Agypten der Bank von Abessinien ein unverzins-
liches Darlehn von 40 000 äg. Pfund für ihren
Betrieb gewährt.