Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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zum heimischen Verbrauche gebraut wird, eine 
Verbrauchsabgabe von 4 Pence für das Gallon 
und auf Bier, das in einer Kolonie, einem Ge- 
biete oder Staate des Südafrikanischen Zollvereins 
gebraut ist und nach Transvaal eingeführt wird, 
ein gleich hoher Eingangszoll gelegt worden. 
(Ebenda.) 
Vorschriften für die PDflangenelnfuhr im Uganda- 
Schutzgebiet. 
Laut Verordnung des Gouverneurs des 
Uganda-Schutzgebiets vom 14. Februar d. Is. 
(rhe Importation of Plants Ordinance, 1908) 
müssen alle in das Schutzgebiet eingeführten 
Pflanzen sowie Knollen, Wurzeln, Samen und 
nicht zum Genusse bestimmte Früchte zusammen 
mit der Verpackung vor der Ablassung zum freien 
Verkehr einem Räucherverfahren unterzogen wer- 
den. Die Einfuhr von Pflanzen darf nur über 
  
bestimmte vom Gouverneur festzusetzende Plätze 
erfolgen. An diesen Plätzen oder an einzelnen 
von ihnen sollen Apparate zum Räuchern auf- 
gestellt werden. Für Schäden, die durch das 
Räuchern entstehen, übernimmt die Regierung 
keine Haftbarkeit. 
Verbot der Einfuhr von anderen Silbermünzen als 
solchen der lateinlschen Unlon nach den französischen 
Besitzungen in der Südsee. 
Laut Verordnung der französischen Regierung 
ist in dem gesamten Bereiche der französischen 
Besitzungen in der Südsee die Einfuhr von an- 
deren Silbermünzen verboten als solchen mit dem 
Bildnisse der Signatarstaaten der lateinischen 
Union, die im Mutterlande zum Umlaufe zuge- 
lassen sind. 
(Journal officiel de la République Francaisc.) 
  
Verschiedene 
Winke für Eroberung fremder Oärkte. 
Im Hinblick auf die steigende Bedeutung des 
Ausfuhrhandels für die Industrie der Ver- 
einigten Staaten von Amerika hat es die 
Regierungsabteilung für Handel und Arbeit in 
Washington für angezeigt befunden, Winke für 
die Ausdehnung des Handels durch ameri- 
kanische Fabrikanten und Exporteure, in 
der Hauptsache auf Grund von Konsulatsberichten, 
zusammenzustellen und unter dem Titel „Winning 
foreign Markets“ in einem Hefte zu veröffent- 
lichen. 
Die Veröffentlichung enthält folgende Haupt- 
punkte: Methoden und Erfordernisse des Aus- 
fuhrhandels; Erfolge Italiens; Handelshindernisse; 
Versanderleichterungen; Verpackung; Paketposten; 
Reklame im Auslande; Patente und Handels- 
marken. 
Die Bank von Rbessinien. 
Aus Kairo wird der „Deutschen Orient- 
Korrespondenz“ geschrieben: 
„Nachdem man sich von der Gründung der 
Bank von Abessinien große Erfolge versprochen 
hat, wird nunmehr bekanntgegeben, daß das erste 
Betriebsjahr nichts weniger als günstige Ergeb- 
nisse gezeitigt hat. 
  
Mitteilungen. 
Dieses Institut, welchem bekanntlich kraft Er- 
lasses des Negus Menelik vom 10. März 1905 
die Konzession für den Betrieb erteilt worden ist, 
gründete sich auf der Basis des ägyptischen Ge- 
setzes und erhielt demzufolge sein Geschäftsdomizil 
in Kairo, während der Hauptsitz seines Betriebes 
in Adis-Abeba ist. Infolge der Organisation 
ihres Aufsichtsrates und Direktoriums ist die Bank 
von der ägyptischen Nationalbank vollkommen 
abhängig und scheint berufen, in erster Reihe in 
Abessinien den anglo-ägyptischen Interessen zu 
dienen. 
In der kürzlich hier in den Räumen der 
ägyptischen Nationalbank stattgehabten ersten Ge- 
neralversammlung wurde vom Gouverneur der 
Nationalbank in seiner Eigenschaft als Vorsitzender 
der Bank von Abessinien den Aktionären mitgeteilt, 
daß das erste Geschäftsjahr mit einem Verlustsaldo 
von 5560 äg. Pfund abgeschlossen habe, von 
welchem 4661 äg. Pfund auf den Kursrückgang 
des Silbermetalls um 20 v. H. zurückzuführen 
seien. Es wurde bekanntgegeben, daß der Auf- 
sichtsrat diesen Verlust zum Teil, und zwar in 
Höhe von 1550 äg. Pfund, gedeckt hat, ohne daß 
man erfahren konnte, aus welchen Erwägungen 
heraus dieser ungewöhnliche Schritt unternommen 
worden ist. Übrigens hat die Nationalbank von 
Agypten der Bank von Abessinien ein unverzins- 
liches Darlehn von 40 000 äg. Pfund für ihren 
Betrieb gewährt.
	        
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