Volltext : Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

 

Gemeinheitsteilung

(Baden  —  Hessen)  177

 

setzungen  gestattet:  a)  Es  ist  stets  Staatsgenehmigung
  dazu  erforderlich;  über  deren  Erteilung
  ist  von  der  Zentralbehörde  (Min  Inn),  nur
bei  Verteilung  von  Allmendgut  zum  Genuß
vom  Bezirksamt  zu  beschließen;  sie  kann  nach
freiem  Ermessen  versagt  werden.  b)  Es  bedarf  der
Zustimmung  einer  Mehrheit  der
Beteiligten,  und  zwar  bei  Verteilung  von
eigentlichem  Gemeindegut  zu  Eigentum  oder
Genuß  und  von  Allmendgut  zu  Eigentum  der  Zustimmung
  von  34  sämtlicher  Gemeindebürger,  bei
Verteilung  von  Allmendgut  zum  gesonderten,
mit  Kultivierung  verbundenem  Genuß  der  Zustimmung
  der  absoluten  Mehrheit  der  genußberechtigten
  Bürger.  c)  Die  Teilung  sowohl  zu
Eigentum  als  zum  Genuß  hat  derart  zu  erfolgen,
daß  soviel  gleichwertige  Teile,  als  Gemeindebürger
vorhanden  sind,  gebildet  und  die  Teile  durchs  Los
den  einzelnen  Berechtigten  zugewiesen  werden.
Nur  bei  der  Teilung  von  Allmendgut  können  die
Teilungsgrundsätze  durch  Gemeindebeschluß  mit
Staatsgenehmigung  abweichend  geregelt  werden.
d)  Bei  der  Teilung  von  Gemeinde=  oder  Allmendgut
  zu  Eigentum  ist  jedenfalls  soviel  liegenschaftliches
  Gut  als  Eigentum  der  Gemeinde  zurückzubehalten,
  daß  jedem  Gemeindebürger  ein  Anspruch
auf  Allmendgenuß  an  einem  Morgen  (0,36  ha)
Acker  oder  Wiese  (bezw.  ½  Morgen  Acker  und
1½2  Morgen  Wiese)  gesichert  bleibt.

Ouellen:  2.  Konst.-Ed.  v.  14.  7.  1807.  Bad.  Gem-  O
v.  31.  12.  1831,  1  127—148.  1  13  Ziff.  9  lt.  c  der  V  v.
12.  7.  64  zum  Vollz.  des  Verw  und  144  der  V  v.  28.
8.  84  über  das  Verfahren  in  VBerw  Sachen.

Siteratur:  A.  Christ,  Das  bad.  Gemeindegesetz“
1844  S  114  ff;  Fr.  Fröhlich,  Die  bad.  Gemeindegesetze
1861  S  188  ff:  Fr.  Wielandt,  Die  bad.  Gemeindegesens
  gebung  1°,  344  ff;  3  für  bad.  Verwaltung,  Jahrg.  1869
S  209  ff,  1879  S  175  f  (Pfister);  A.  Eliasberg,
Die  Bedeutung  des  Allmendbesitzes  in  der  Gegenwart
(DAolkswirtschaftliche  Abhandlungen  der  bad.  Hochschulen,
9,  6.  Erg.  Heft)  1907;  E.  Walz,  Das  Staatsrecht  des  Großherzogtums
  Baden  S.  290.  Echenkel  (Lewald).

V.  Bessen
*  1.  Begriff.  #  2.  Auseinandersetzungsver  fahren.

Auch  im  Großherzogtum  Hessen  stehen  die  Bestimmungen
  über  GT  im  Zusammenhang  mit  der
im  Beginn  des  19.  Jahrhunderts  einsetzenden
Agrargesetzgebung.  Bereits  1808  war  für  das
seit  1803  zu  Hessen  gehörige  Herzogtum  Westfalen

eine  landesherrliche  Verordnung  wegen  der  Gerlassen

  worden.  Die  in  dieser  aufgestellten  Grundsätze
  wurden  durch  die  landesherrliche  V  v.  7.  9.
1814  („Die  Beförderung  der  Kultur  durch  G,
Bestimmung  der  Befugnisse  der  Weideberechtigten
  und  Teilung  größerer  Bauerngüter  in  kleinere
Agrikultur-Etablissements  betr.“)  mit  einigen
Abänderungen  auf  die  Provinzen  Starkenberg
und  Oberhessen  übertragen.  Durch  Gv.  19.  5.
1827  erfolgte  die  Erstreckung  der  V  v.  7.  9.  1814
auf  die  Provinz  Rheinhessen.  Die  praktische  Bedeutung
  der  Bestimmungen  über  die  G  ist  in
der  Gegenwart  nur  noch  gering.

#  1.  Begriff.  1.  Auseinandersetzungs-Sachen
(Separations-Sachen)  im  Sinne  der  V  v.  7.  9.

v.  Stengel-  Fleischmann,  Wörterbuch  2.  Aufl.  II.

 

 

 

1814  sind  (s  6):  a)  Gemeinweiden  (sog.  Waldemeien),
  d)  Hüteberechtigungen  auf  Waldboden
und  Blößen,  c)  Mastberechtigungen,  d)  Forstgemeinheiten,
  Berechtigungen  zum  Mitgenuß
eines  Waldes  zum  gemessenen  oder  ungemessenen
Gebrauch,  e)  Vorhute  und  Nachhute  auf  Wiesen,
Fettweiden  und  Kuhkämpen.

2.  Zur  Entscheidung  der  Frage,  was  „Separations-Sache“
  (und  damit  ausschließlich  Sache  der
Teilungsbehörden)  und  was  „reine  Justizsache"
(d.  h.  Sache  der  ordentlichen  Gerichte)  ist,  gibt  die
Verordnung  selbst  eine  Abgrenzung  (S#  7—10).
Darnach  ist  Separations--Sache:  a)  die  Unterfuchung
  und  Entscheidung  der  Frage,  ob  eine
Gemeinheits-Aufhebung,  Teilung,  Abfindung  usw.
geschehen  soll,  b)  die  Frage,  wie  die  Aufhebung,
Teilung,  Abfindung  durchgeführt  werden  soll
(Teilungsfuß,  Ausmittelung  und  Größe  der  Abfindung,
  Richtigkeit  der  Vermessung,  Bonitierung,
Angemessenheit  des  zugewiesenen  Anteils  u.  ä.),
IP)  die  Entscheidung  aller  Nebenpunkte  (insbesondere
  der  Kostenfrage),  d)  die  Ausführung  der
Auseinandersetzung  (mit  Anlegung  der  Kommunikationswege,
  Brücken,  Abwässerungsanlagen  usw.
Ueber  alle  diese  Fragen  ist  der  ordentliche  Rechtsweg
  ausgeschlossen.  Dagegen  gehören  „alle  streitigen.
  Punkte,  welche  die  von  der  bevorstehenden
oder  im  Werke  begriffenen  Auseinandersetzung
stattgehabten  Rechte  selbst,  als  Eigenthums-,
Nutzungs-  und  Servituts-Rechte  nach  ihrer  Wirklichkeit,
  Beschaffenheit  und  Ausdehnung  betreffen,
nicht  zur  Kompetenz  der  Theilungsbehörden  als
solcher,  sondern  sind  im  Wege  Rechtens  auszumachen“
  (7  8).

g  2.  elsshanbersehungsverfahres.  1.  Das
Auseinandersetzungsverfahren  erfolgt  auf  Antrag.
  Antragsberechtigt  (###  38—54)  ist  der
Eigentümer  von  Grund  und  Boden,  für  den  einer
der  oben  5  1  Ziff.  1  aufgeführten  Fälle  gegeben.
ist.  Antragsrecht  besitzt  auch  ein  Miteigentümer
gegen  seine  Miteigentümer  und  gegen  die  Berechtigten.
  Kein  Antragsrecht  steht  dagegen  demjenigen
  zu,  der  nur  kraft  einer  Servitut  das  Recht
auf  die  Mitbenutzung  eines  Areals  hat.  Der  Antragsteller
  hat  die  Größe  des  Teilungsgegenstandes,
die  Miteigentümer  und  die  Berechtigten  anzugeben,
  ferner  die  Beschaffenheit  und  das  Maß  der
Rechte,  die  ihm  und  den  übrigen  Interessenten
zustehen,  die  Beweggründe  zur  Auseinandersetzung,
  die  Art  der  Durchführung  (§+  55).

2.  Ergeben  die  dem  Antrage  folgenden  einleitenden
  Erhebungen  die  Nützlichkeit  der  Auseinandersetzung,
  so  erfolgt  eine  vorläufige  Lokaluntersuchung
  (5  59).  Fällt  auch  sie  im
Sinne  des  Antragstellers  aus,  so  ernennt  das
Kreisamt  einen  Kommissär  zur  Auseinandersetzung,
  dessen  nächste  Aufgabe  „die  Liguidation
  der  auf  dem  Obiekte  der  Auseinandersetzung
  haftenden  Realrechte“  ist  (§  63).  Zu  diesem
  Zwecke  ergeht  Ladung  an  die  Interessenten
zu  einem  Liguidationstermin  (55  64
bis  75).  In  dem  Liquidationstermin  werden  von
dem  leitenden  Beamten  aus  der  Zahl  der  Interessenten
  Deputierte,  sowie  unter  Zuziehung  der
Deputierten  ein  Kurator  für  die  zu  teilende  Gemeinschaft
  ernannt.  Die  angemeldeten  Ansprüche
werden  geprüft  und  festgestellt.  Bleiben  Ansprüche,
  die  zur  Kompetenz=  der  ordentlichen  Gerichte
  gehören  (s.  o.  3  1  a.  E.,  65  70—75)  streitig,

12