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gebietes wieder ausgeführt werden, sind von der sonst bei der Ausfuhr zu zahlenden Hafenab#e##
befreit. Sie unterliegen jedoch bei der Wiedereinfuhr in den anderen Häfen des Schutzgebietes d#
dort gültigen Hafenabgaben.
Die Hafenabgabe beträgt:
1. für Personen je. .. .. 19,.—
Kinder unter einem Jahr sind hafenabgabefrei.
2. für Großvieh (Pferde, Ponys, Kamele, Maultiere, Esel, Rinder, Kälber und
dergl.) pro Stück 39,—1
3. für Kleinvieh (Schafe, ziegen, Schweine und dergl.) pro Stück .....1,—
4.furHunde1ederGroSe.. 0,4·I-
5. für jedes auf Gepäckschein verladene Gepäckstück ohne 2 auf die Größe
und das Gewicht 0,50.
6. für Geflügel, Ferkel und sonstige kleinere Tiere, die in Käfigen, Aien lniw.
verpackt und befördert werden, und für sämtliche Güter 49.—
für das Kubikmeter oder 1000 kg.
II. Beförderungsgebühren.
An die Woermann-Linie sind folgende Beförderungsgebühren zu entrichten:
1. Für die Beförderung von Personen von längsseits des Schiffes bis auf die Brücke od'rt
von längsseits des Schiffes bis längsseits des Schiffes auf der Reede je.. . . . 1,50 .“
Kinder unter einem Jahr werden frei befördert.
Für die Beförderung von auf Gepäckschein verladenem Gepäck zwischen
Schiff und dem Lande oder von Schiff zu Schiff für jedes Stücck 0,50-
NB. Es wird auf die Bestimmungen der Betriebsordnung über die Persomn
und Gepäckbeförderung besonders hingewiesen.
2. Für die Beförderung von Tieren zwischen Schiff und dem Lande, beginnend mit der
Empfangnahme in den Landungsfahrzeugen längsseits der Schiffe und endigend mit der Uher
gabe im Zollhof an die Empfangsberechtigten:
a) für Großvieh (Pferde, Ponys, Kamele, Maultiere, Esel, Rinder, Kälber und
dergl.) für das Stück . .. . .12, .
b) für Kleinvieh (Schafe, Ziegen, Schweine, Hunde uiw.) für das Stüc 2.—
c) für Geflügel, Ferkel und sonstige Tiere, die in Käligen, Kistchen usw. verpackt
und befördert werden, für das Kubikmeter 6/90
3. Für die Beförderung von Gütern aller Art im Einzelgewicht bis zu 41,, Ton:
zwischen Schiff und Land, beginnend mit Empfangnahme der Güter in den Landungsfahr zenzen
längsseits des Schiffes und endigend mit Stapelung und Ubergabe an die Empfangsberechtigur
im Zollhof oder in den Zollschuppen:
a) für Kontanten, Wertgegenstände usw. 3/8 v. H. vom erklärten Wert, mindestens
jedoch für jedes Kollo 5.—7
b) für alle sonstigen Güter bis zum Einzelhöchstgewicht von 4½ Tons 6,50
für das Kubikmeter oder 1000 kg in Wahl der Woermann-Linie.
Vorkommendenfalls verteilt sich die unter Ziffer 2c und 3b festgesetzte Gebühr, wie soigt.
Für die Empfangnahme in den Landungsfahrzeugen, das Verbringen der Landungsfahrzeuge
bis unter die Krane längsseits der Brücke und das Einlegen in die Schlinge zur
Aufhieve
Aufhieven 3— .M“.
Für das Aufhieven mit dem Kran, das Verladen auf die Bahnwagen, die Beforderunt
mit diesen in den Zollhof und Stapelung und Ubergabe dortzelbst
3,50 /%
für das Kubikmeter oder 1000 kg.
. Für die Beförderung von Stücken über 4½ Tous (an der Alten Landestelle zu
landen) zwischen Schiff und Land, beginnend mit der Empfangnahme längsseits des Schse-