Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

W 982 20 
§ 7. Auf die Anteile ist bei der Feststellung der Satzung der vierte Teil des Neunwene 
einzuzahlen. 
Weitere Einzahlungen werden gleichzeitig für alle Anteile in Hundertteilen des Nenmwens- 
der Anteile auf Grund eines Aufsichtsratsbeschlusses vom Vorstande unter Offenhaltung eint 
mindestens dreimonatlichen Frist brieflich oder durch öffentliche Bekanntmachung eingefordert. 
§ 8. Ein Anteilseigner, der die auf den Anteil eingeforderten Beträge nicht zur rechte- 
Zeit einzahlt, hat 5% Zinsen von dem für die Einzahlung bestimmten Tage an zu entrichten. 1 
Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. 
Erfolgt die Einzahlung nicht rechtzeitig, so kann der Vorstand mittelst eingeschriebenen Briei- 
dem säumigen Anteilseigner für die Zahlung eine Frist von vier Wochen mit der Androhung bestimmer. 
daß er nach Ablauf der Frist seines Anteils und der geleisteten Einzahlungen für verlustig erklan 
werde. Zahlt der säumige Anteilseigner alsdann nach Setzung einer zweiten Nachfrist von wiederur 
vier Wochen den Betrag nicht ein, so ist er mittelst brieflicher Mitteilung seines Anteils und der 
geleisteten Einzahlungen zugunsten der Gesellschaft für verlustig zu erklären. Die Gesellschan in 
befugt, den Anteil unter Ausfertigung eines neuen Zwischenscheins anderweitig zu verwerten. Iu 
für den für kraftlos erklärten Anteil geleisteten Zahlungen sind, soweit sie nicht zur Deckung de 
Einzahlung zu verwenden sind, dem Resevefonds zuzuführen. Wegen des Ausfalls, welchen di 
Gesellschaft an diesem Betrag oder an den später eingeforderten Beträgen erleidet, bleibt ihr der 
ausgeschlossene Anteilseigner verhaftet. 
Die Zeichner von Anteilen und deren Rechtsnachfolger können von den ihnen obliegender 
Leistungen an die Gesellschaft nicht befreit werden. Sie können auch gegen diese Leistungen eim 
Forderung an die Gesellschaft nicht aufrechnen. 
§ 9. Steht ein Anteil mehreren Mitberechtigten zu, so können sie ihre Rechte aus dem 
Anteil nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. Für die auf den Anteil zu bewirker- 
den Leistungen haften sie als Gesamtschuldner. 
Hat die Gesellschaft eine Willenserklärung einem Anteilseigner gegenüber abzugeben, j## 
genügt, falls ein gemeinschaftlicher Vertreter der Mitberechtigten nicht vorhanden ist, die Abgabe der 
Erklärung gegenüber einem Mitberechtigten. Auf mehrere Erben eines Anteilseigners findet dir#e 
Vorschrift nur in Ansehung von Willenserklärungen Anwendung, die nach dem Ablauf eines Monat- 
seit dem Anfalle der Erbschaft abgegeben werden. 
§ 10. Nach Vollzahlung der Anteile werden Anteilscheine auf den Namen der Anteilseiguer 
ausgefertigt. Die Übertragung kann durch Indossament geschehen. Inbetreff der Form de#- 
Indossaments, inbetreff des Ausweises des Inhabers und inbetreff seiner Verpflichtung zur Heraus 
gabe finden die Vorschriften der Artikel 11 bis 13, des Artikels 36 Satz 1 bis 4 und des Artikels 1 
der Wechselordnung entsprechende Anwendung. 
Bis zur Vollzahlung der Anteile werden Zwischenscheine auf den Namen der Anteilseigner 
ausgefertigt. Die nach der Ausgabe der Zwischenscheine geleisteten späteren Einzahlungen werden 
auf dem Zwischenschein von der Gesellschaft oder einer beauftragten Stelle abquittiert. Die llber- 
tragung kann ebenfalls durch Indossament geschehen. 
Bei jedem Anteil ist in dem Stammbuche der Gesellschaft der Anteilseigner nach Namen, 
Stand und Wohnort zu vermerken, auf welchen der Anteilschein oder der Zwischenschein ausgeferug! 
worden ist. 
Im Verhältnisse zu der Gesellschaft gilt nur derjenige als Anteilseigner, welcher als solcher 
im Stammbuche verzeichnet ist. 
Geht ein Anteil auf einen anderen über, so ist dies unter Vorlegung des Anteilscheins oder 
des Zwischenscheins und des Nachweises des Überganges bei der Gesellschaft anzumelden und im 
Stammbuch zu vermerken. Die Echtheit der auf dem Anteilschein oder dem Zwischenschein beänd 
lichen Indossamente oder der Abtretungserklärungen zu prüfen, ist die Gesellschaft nicht vervfflichter 
Die Umschreibung eines Anteils im Stammbuche auf den Namen des neuen Erwerbers dar 
der Vorstand nur vornehmen, wenn er keinen Zweifel hegt, daß der neue Erwerber deuncher Reice 
angehöriger ist oder, wenn eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft Erwerber#n 
ist, daß deren sämtliche persönlich haftende Gesellschafter deutsche Reichsangehörige sind, oder, wern 
eine Aktiengesollschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kolonia! 
gesellschaft, Genossenschaft, Gewerkschaft oder ein eingetragener Verein den Anteil erworben hal, dos 
diese ihren Sitz im Deutschen Reiche oder in einem deutschen Schutzgebiete haben. Der Vorstand zi 
befugt, die Umschreibung von dem Nachweise dieser Eigenschaft des Erwerbers abhängig zu machn.
	        
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