Metadata : Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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1.  Die  Bekanntmachung  der  Eintragungen  in  das  Handelsregister  (§  10  des  Handelsgesetzbucund
  das  Genossenschaftsregister  (§  156  des  Genossenschaftsgesetzes)  hat  durch  das  Dem-Kolonialblatt
  und  mindestens  ein  anderes  Blatt  zu  geschehen.

2.  Diese  Verfügung  tritt  am  1.  Jannar  1910  in  Kraft.

Berlin,  den  14.  Oktober  1909.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
v.  Lindequist.

Bekonntmachung,  betr.  Einführung  eines  neuen  Haßformulars  für  die  Beförderung
von  Ceichen  auf  dem  Seewege.

Vom  28.  Oktober  1909.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  1.  Juli  1909  für  die  Beförderung  von  Leicher
auf  dem  Seewege  die  Einführung  eines  neuen  Paßformulars  nach  dem  anschließenden  Mut#er
beschlossen,  das  gleichzeitig  für  den  Seetransport  und  den  in  der  Regel  vorausgehenden  oder
anschließenden  Eisenbahntransport  Vorsorge  trifft.

Der  Beschluß  wird  mit  dem  Bemerken  bekannt  gegeben,  daß  als  Zeitpunkt  für  die  Einführung
  des  neuen  Musters  der  1.  Januar  1910  bestimmt  worden  ist.

Berlin,  den  28.  Oktober  1909.

Der  Staatssekretär  des  Reichs-Kolonialamts.
In  Vertretung:
Conze.

Leichenpaß.

Die  nach  Vorschrift  eingesargte  Leiche  d  am  ten  19
in  (Ort)  an  (Todesursache)
verstorbenen  (Alter)  jährigen

(Stand,  Vor=  und  Zunamen  des  Verstorbenen,  bei  Kindern  Stand  der  Eltern)
mit  der  Eisenbahn

oll  —  über
!  auf  dem  Seewege
auf  dem  Serwege
nach  und  r  —..  J
mit  der  Eisenbahn
über  nach

zur  Bestattung  befördert  werden.  Nachdem  diese  Überführung  der  Leiche  genehmigt  worden  üst.
werden  sämtliche  Behörden,  deren  Bezirke  durch  den  Transport  berührt  werden,  ersucht,  idr
ungehindert  und  ohne  Aufenthalt  weitergehen  zu  lassen.

,  den  ten  19.

(Siegel.)  (Unterschrift.)