Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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II.  die  von  Amtswegen  zu  verfolgenden  Preßvergehen,  unter  welchen  die  nach  dem
Strafgesetzbuche  mit  Strafe  bedrohten  Verbrechen  oder  Vergehen  begriffen  sind,  welche  durch
Ausgeben  von  Druckschriften  oder  von  bildlichen,  auf  mechanischem  Wege  vervielfältigten
Darstellungen  begangen  werden;

III.  folgende  gemeine  Verbrechen:

1)  Meuterei  der  Gefangenen  in  den  Strafanstalten  (Art.  182  des  Strafgesetzbuches)
in  den  Fällen  der  Art.  178—179;

2)  Vereinigung  der  Uebelthäter  in  Banden  (Art.  185,  Ziff.  1)  und  im  Falle  gewerbsmäßiger
  Beihülfe  (Art.  188  am  Schlusse);

3)  Jaunerei  (Art.  199);

4)  Falschmünzen  im  Falle  des  Art.  206,  Ziff.  1  (vergl.  auch  die  zwei  letzten  Absätze
dieses  Artikels);

5)  Fälschung  der  Creditpapiere  in  den  Fällen  des  Art.  216,  Abs.  1  und  2  erster  Fall,
und  des  Art.  217,  Abs.  1;

6)  Fälschung  in  einer  Untersuchungssache  (Art.  219  Schlußsatz)  in  den  Fällen  des
Art.  228,  Ziff.  2—3  und  des  Art.  229;

7)  Meineid  (vergl.  auch  Art.  231)  in  denselben  Fällen;

8)  Mord  (Art.  237);

9)  Vergiftung  (Art.  240,  241,  Abs.  1—2);

10))  Todtschlag  (Art.  243);

11)  durch  vorsätzliche  Körperverletzung  verschuldete  Tödtung  in  den  Fällen  der  Art.  246
bis  247;

12)  Tödtung  in  Raufhändeln  (Art.  248);

13))  Kindsmord  (Art.  249—250);

14)  Verheimlichung  der  Geburt  im  Falle  der  Ziff.  2  des  Art.  252;

15)  Abtreibung  der  Leibesfrucht  im  Falle  des  zweiten  Absatzes  des  Art.  254  und  in
den  Fällen  der  Ziff.  1—3  des  Art.  255;

16)  Aussetzung  hülfloser  Personen,  Art.  259,  Ziff.  1—2;

17)  Körperverletzung  in  den  Fällen  der  Ziff.  1—2  des  Art.  260,  Art.  263,  Ziff.  1
und  Art.  264,  erster  Fall;  deßgleichen  in  Raußhändeln  in  den  bezeichneten  Fällen;
ferner  durch  Vergistung  im  Falle  des  ersten  Absatzes  des  Art.  269  und  des  Art.  271,
Abs.  1;