Contents : Die Deutsche Reichsverfassung.

Das  Reich  kein  Bund,  sondern  ein  Staat.  8

Beeresmacht  zu  leisten  ganz  ebenso  wie  in  dem  Dersprechen,  die
aus  einem  anderen  Staate  eingehenden  Postsendungen  in  einer
bestimmt  geordneten  Weise  zu  behandeln  oder  von  dem  eingehenden
  Getreide  statt  des  im  Gesetz  vorgeschriebenen  Solles
von  6  nur  3  erbeben  zu  wollen.

Sbenso  aber  wie  dies  für  einen  einzelnen  Sweig  der
Staatstätigkeit  geschielht,  kann  dies  auch  für  eine  größere  Gruppe
von  Dingen  des  Staatslebens  und  ebenso  wie  dies  für  eine
bestinmmt  begrenzte  Seit,  so  kann  es  auch  auf  unbestimmte  Seitdauer
  geschehen.  Überall  handelt  es  sich  hier  um  den  nämlichen
juristischen  Gedankengang:  das  juristisch  Entscheidende  ist  dabei
immer,  daß  nicht  der  eine  Staat  dem  andern  seinen  Willen  und
sein  Gesetz  auferlegt,  sondern  daß  der  Staat  einzig  und  allein
durch  seinen  eigenen  souveränen  Willen  sich  die  Einschränkung
zugunsten  des  oder  der  anderen  Staaten  zum  Gesetze  macht.

Auf  diesem  durchaus  klaren  und  einwandfreien  Gedanken.
gang  berubt  die  Rechtsform  des  Staatenbundes,  und  als  die
trrische  Ausprägung  dieser  Rechtsform  betrachtete  die  Theorie
immer  und  betrachtete  sie  bis  heute  den  alten  deutschen
Bund,  wie  er  von  I1815  bis  1866  bestand,  sowie  die  Staatsformen,
  die  in  der  Schweiz  der  heutigen  Sidgenossenschaft  und
in  den  Dereinigten  Staaten  von  Vordamerika  der  Beutigen  Union
vorangegangen  sind.  Durchaus  richtig  stellte  demnach  die
deutsche  Zundesakte  an  die  Spitze  den  Satz:  der  BZund  sei  eine
Dereinigung  der  souveränen  deutschen  Staaten.  Und  demgemäß
faßte  dieser  Zund  wokl  Beschlüsse,  an  die  seine  Glieder  kraft
der  Einschränkung,  die  sie  sich  in  der  Zundesakte  auferlegt
hoatten,  gebunden  sein  sollten,  aber  er  konnte  keine  die  Untertanen
unmittelbar  verpflichtenden  Gesetze  erlassen;  Gesetz  konnte  der
Bundesbeschluß  immer  nur  werden  durch  den  Willen  des  einzelnen
  souveränen  Bundesgliedes  und  in  den  verfassungsmäßigen
Formen  des  einzelstaatlichen  Staatsrechtes,  und  daran  änderte
sich  grundsätzlich  auch  nichts  dadurch,  daß  die  Zundesglieder  sich
verpflichtet  Rhatten,  Bundesbeschlüsse  zum  Gesetz  zu  erbeben.

Darüber  war  und  ist  die  Theorie  einig.

§15.  Insbesondere  der  Zundesstaat.
Diese  Rechtsform  des  Staatenbundes  reicht  zur  Erklärung
der  rechtlichen  Tatur  unseres  Reiches  nicht  aus.  Und  aus  der
Dorgeschichte  des  Reiches  ist  Rier###r  zu  bemerken,  daß  das  Der-#