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§ 2. Vereinbarungen über Arbeitsleistungen gegen Zeitlohn für eine Zeit, die mehr als
einen Monat beträgt, oder gegen Akkordlohn, deren Wirkung sich auf mehr als einen Monat erstrecken
soll, müssen, um verbindlich zu sein, vor dem Distriktskommissar oder dem Vorsteher einer örtlichen
Verwaltungsbehörde (Bezirksamt, Bezirksnebenstelle, Offizierposten) oder einem von diesen beauftragten
nichteingeborenen Beamten geschlossen werden. Anderungen der in dieser Weise getroffenen Ver-
einbarungen bedürfen gleichfalls der Erklärung vor einer dieser Personen.
§ 3. Der Abschluß von Arbeitsverträgen auf eine längere Zeit als 7 Monate ist unzulässig.
Anstatt auf 7 Monate kann der Arbeitsvertrag auch auf 180 Arbeitstage abgeschlossen werden. In
diesem Falle endigt die Arbeitsverpflichtung spätestens mit Ablauf von 9 Monaten, ohne Rückiicht
darauf, ob die 180 Tage abgearbeitet sind.
Eine nachträgliche Verlängerung der Arbeitszeit nach Beendigung des ursprünglichen Ver-
trages bleibt der freien Vereinbarung von Arbeitgebern und Arbeitern überlassen. Sie bedarf, falls
sie sich über mehr als 1 Monat erstrecken soll, der Erklärung vor den in § 2 genannten Stellen.
Die vertragliche Arbeitszeit im Sinne der vorstehenden Bestimmungen beginnt vom Tage
nach dem Eintreffen des Arbeiters auf dem Betriebe und endigt mit dem Ablaufe desjenigen Tages
des letzten Monats, welcher durch seine Zahl dem Tage des Eintreffens entspricht.
§& 4. Die von einem Arbeiteranwerber mit den angeworbenen Arbeitern in Gemäßheit des
§ 12 der Anwerbeverordnung vom 27. Februar 1909 getroffenen Vereinbarungen sind für den
Arbeitgeber bindend, falls der Betriebsleiter oder sein Vertreter nicht sofort nach dem Eintreffen der
angeworbenen Arbeiter gegen die Vereinbarungen Widerspruch erhebt und die Annahme der an-
geworbenen Arbeiter vor Beginn ihrer Tätigkeit verweigert.
§ 5. Bei Arbeitern, welche ihren Wohnsitz in einer derartigen Entfernung von der Arbeitsstelle
haben, daß sie nach Beendigung der täglichen Arbeit nicht regelmäßig zu ihrem Wohnsitze zurück-
kehren können, sowie bei Arbeitern, die dauernd auf der Betriebsstelle untergebracht sind, ist außer
dem Arbeitslohn ein Verpflegungsgeld zu gewähren. Das Verpflegungsgeld muß mindestens ½ der
gesamten vereinbarten Vergütkung betragen.
Arbeitslohn und Verpflegungsgeld sind in bar zu entrichten.
Wenn jedoch die örtlichen Verhältnisse die Verpflegung der Arbeiter auf ihre eigenen Kosten
nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten und unter Zeitverlust oder nur zu hohen, das Ver-
pflegungsgeld übersteigenden Preisen gestatten, kann durch freie Vereinbarung zwischen Arbeitgeber
und Arbeiter das Verpflegungsgeld durch Lieferung von Nahrungsmitteln ersetzt werden. In einem
solchen Falle dürfen die gelieferten Nahrungsmittel nicht hinter dem Werte des Verpflegungsgeldes
in ihren Preisen zurückstehen und müssen ihrer Menge und ihrer Beschaffenheit nach zur Ernährung,
sowie zur Erhaltung der vollen Arbeitskraft der Arbeiter ausreichen.
§ 6. Der Arbeitslohn ist grundsätzlich nur für diejenigen Tage zu zahlen, an denen der
Arbeiter tatsächlich gearbeitet hat. Soweit ein Monatslohn vereinbart ist, erhält der Arbeiter für
jeden abgearbeiteten Tag ½00 des vereinbarten Lohnes.
Der Arbeitslohn ist ferner zu zahlen für diejenigen Tage, an welchen infolge Anordnung
des Betriebsleiters, seines Vertreters oder sonstiger Angestellter nicht gearbeitet worden ist.
§ 7. Das Verpflegungsgeld ist grundsätzlich auch für diejenigen Tage zu zahlen, an welchen
nicht gearbeitet worden ist.
Bleibt ein Arbeiter innerhalb eines Monats ohne ausreichende Entschuldigung mehr als
acht Tage einschließlich der Sonntage und Feiertage von der Arbeit fort, so ist der Arbeitgeber für
den neunten und die weiteren versäumten Tage zur Zahlung des Verpflegungsgeldes nicht verpflichtet.
An dem auf die Aufnahme des Arbeiters in eine Heilstätte folgenden Tage (§ 13) hört die
Verpflichtung zur Zahlung des Verpflegungsgeldes auf.
§ 8. Die Zahlung des Verpflegungsgeldes hat spätestens in Zwischenräumen von je einer
Woche zu erfolgen, die Zahlung des Arbeitslohnes spätestens nach Ablauf jedes Kalendermonats.
Der Arbeitgeber ist befugt, bei Arbeitern, welche auf einen längeren Zeitraum als ein Monat ver-
tragsmäßig angenommen, und mit welchen keine gegenteiligen Abmachungen getroffen worden sind,
einen als Sicherheit für durch etwaigen Vertragsbruch des Arbeiters ihm entstehenden Schaden und
für etwaige Heimbeförderungskosten (§§ 13, 14) ausreichenden Betrag vom Arbeitslohn einzubehalten.
In jedem Monat darf nicht mehr als die Hälfte des Arbeitslohnes einbehalten werden. Die ein-
behaltenen Beträge müssen dem Arbeiter nach Beendigung der Arbeitsverpflichtung ausgezahlt werden.
§ 9. Die tägliche Arbeitszeit soll 10 Stunden nicht übersteigen. Treten außergewöhnliche
Umstände ein, welche, wie z. B. zur Kaffeernte eine längere tägliche Arbeitszeit rechtfertigen, so kan u