Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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8 45. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder 
der stellvertretende Vorsitzende, bei Behinderung beider ein durch die anwesenden Aussichtsrats- 
mitglieder zu bezeichnendes sonstiges Mitglied des Aufsichtsrats. Wird kein solches bezeichnet, so 
leitet ein Vorstandsmitglied die Versammlung. Ist kein solches anwesend, so wählt die Versammlung 
den Vorsitzenden aus ihrer Mitte. 
Über die Gegenstände der Tagesordnung ist in der Reihenfolge der Bekanntmachung zu 
verhandeln, sofern die Hauptversammlung nicht Abweichungen beschließt. 
Die Art und Weise der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Die Wahlen finden jedoch, 
sofern sie nicht durch Zuruf einstimmig erfolgen, mittels Abgabe von Stimmzetteln ebenfalls nach 
einfacher Stimmenmehrheit statt. Ist diese bei der ersten Wahlhandlung nicht zu erreichen, so findet 
eine engere Wahl unter denjenigen statt, welchen die beiden höchsten Stimmenzahlen zugefallen sind. 
Bei gleicher Stimmenzahl in der engeren Wahl entscheidet das Los. 
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, sofern diese Satzung nichts anderes vor- 
schreibt, mit einfacher Mehrheit der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmen- 
gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 
§ 46. ZJeder Beschluß der Hauptversammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der Beurkundung 
durch ein über die Verhandlung notariell ausgenommenes Protokoll. In dem Protokoll sind der 
Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der 
Beschlußfassungen anzugeben. Das Verzeichnis der Teilnehmer an der Hauptversammlung sowie die 
Belege über die ordnungsmäßige Berufung sind dem Protokoll beizufügen. Die Beifügung der 
Belege über die Berufung der Hauptversammlung kann unterbleiben, wenn die Belege unter Angabe 
ihres Inhaltes in dem Protokoll aufgeführt werden oder wenn der Fall des § 40 Absatz 5 vorliegt. 
Einer Beifügung der überreichten Vollmachten zum Protokoll bedarf es nicht. 
§ 47. Die Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens, die Auflösung der Gesellschaft, 
die Herabsetzung des Grundkapitals sowie die Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung 
des Vermögens im ganzen kann nur von einer Mehrheit von wenigstens drei Vierteln der bei der 
Abstimmung abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 
Sonstige Anderungen und Ergänzungen der Satzung können durch zwei Drittel der bei der 
Abstimmung abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 
Jede Anderung und jede Ergänzung der Satzung bedarf der Genehmigung des Reichs- 
kanzlers (Reichs-Kolonialamtes). 
§ 48. Die Ansprüche der Gesellschaft gegen die ihr aus der Gründung haftbaren Personen 
oder aus der Geschäftsführung des Vorstandes oder Aufsichtsrats müssen geltend gemacht werden, 
wenn es in der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen oder von einer 
Minderheit, die den zehnten Teil des Grundkapitals erreicht, verlangt wird. Die Ansprüche 
verjähren gegen die aus der Gründung haftbaren Personen in fünf Jahren von der Verleihung der 
Rechtsfähigkeit an, gegen die Mitglieder des Vorstandes und Aussichtsrats in fünf Jahren von der 
den Anspruch begründenden Handlung oder Unterlassung an. Die Vorschriften des § 268 Absatz 2 
in Verbindung mit § 247, des § 269 und des § 270 des Handelsgesetzbuchs finden entsprechende 
Anwendung mit der Maßgabe, daß an die Stelle des in § 268 Absatz 2 bezeichneten Gerichts die 
Reichs-Aufsichtsbehörde tritt. 
VI. Kbschnitt. Kuflösung und Liquidation der Gesellschaft. 
§ 49. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Beschluß der Hauptversammlung oder 
durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft. 
§ 50. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft gelten für die Liquidation die Vorschriften 
der §§ 48, 49 und 52 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Hauptversammlung, welche die Auf- 
lösung beschließt, bestimmt die Art der Durchführung der Liquidation und wählt die Liquidatoren. 
Die Verteilung des Vermögens unter die Anteilseigner darf nur erfolgen, nachdem die 
Liquidatoren unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger durch dreimalige öffent- 
liche Bekanntmachung aufgefordert haben, ihre Ansprüche anzumelden und seit dem Tage, an welchem 
die öffentliche Bekanntmachung zum dritten Male stattgefunden hat, ein Jahr verstrichen ist. 
Die Verteilung des Vermögens erfolgt nach Verhältnis des Nennwerts der Anteile. Sind 
jedoch die Einzahlungen nicht auf alle Anteile in demselben Verhältnis geleistet, so werden zunächst 
die auf das Grundkapital geleisteten Einzahlungen erstattet; von dem Uüberschuß sind sodann 5 v. H. 
jährliche Zinsen für die geleisteten Einzahlungen vom Tage des Auflösungsbeschlusses bis zum Zahlungs-
	        
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