Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Mit Bekanntmachung vom 11. Januar d. Js. 
ist das für gewöhnlich als Verwiegungsraum 
bekannte und in der Nähe des Leuchtturms an 
dem Regierungskai in Freetown gelegene Re- 
gierungslager als öffentliche Niederlage für Feuer- 
waffen und Munition bestimmt worden. 
Die Lagergebühren für die darin nieder- 
gelegten Feuerwaffen und für die Munition dazu 
sind folgende: 
Gebühr für den Monat oder 
Gegenstände Teil eines Monats 
Feuerwaffen u. Munition 1 Py. für den Kubikfuß oder 
einen Bruchteil davon, 
4 Pce. für 100 lbs oder 
einen Bruchteil davon. 
(CLhe Board of Trade Journal.) 
Schießpulver 
  
Auskfubrzoll für Rautschum aus Oadagashar. 
Gemäß Verordnung der Französischen Re- 
gierung vom 15. März 1909 unterliegt der in 
  
Madagaskar und seinen Zubehörgebieten gewonnene 
Kautschuk bei der Ausfuhr aus der Kolonie einem 
Zolle von 40 Centimen für 1 kg Reingewicht; 
die Dauer der Erhebung dieses Zolles endigt mit 
dem 31. Dezember 1909. 
(Journal officiel de la République Française.) 
Einkuhr von Elfenbeln aus Belgisch-Kongo in das 
Uga#nda-Schutzgeblet. 
Auf Grund der „Goods in Transit Ordinance 
1908“ (Nr. 18/1908) °“) ist für das Uganda- 
Schutzgebiet verordnet worden, daß die Einfuhr 
von Elfenbein aus Belgisch-Kongo nur gestattet 
sein soll, wenn es gestempelt und mit Begleit- 
papieren aus Belgisch-Kongo versehen ist. 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 233. 
Vermischtes. 
* Die wichtigsten Bestimmungen des vom süd- 
afrikhanischen Mationalkonvent ausgearbeiteten Ver- 
fassungsentwurks. 
1. Der am 9. Februar 1909 veröffentlichte 
Entwurf einer Verfaffung für die vereinigten 
britischen Kolonien Südafrikas mit Selbstregierung 
sieht einen Einheitsstaat vor, dem die Bezeichnung 
„Union" gegeben wird. Dieser Einheitsstaat wird 
gebildet von vier sog. ursprünglichen Provinzen, 
welche die Namen: Cape of Good Hope, Natal, 
Transvaal und Orange Free State führen. 
Wenn eine dieser jetzigen Kolonien nicht als 
Originalprovinz der Union beitritt, so kann sie 
später nur unter denselben Bedingungen wie 
andere neue Provinzen zugelassen werden. 
Die Union wird gesetzlich gebildet durch eine 
Proklamation des Königs von Großbritannien 
und Irland mit der Zustimmung des Privy 
Council, sobald zwei oder mehr der vorgenannten 
Kolonien in gesetzlicher Weise die Verfassung an- 
genommen haben. Der König ernennt alsdann 
einen Generalgouverneur für die Union, der ein 
Gehalt von 10 000 K erhält. 
2. Die Verwaltung wird von dem General- 
gouverneur und einem Verwaltungsrat (Executive 
Council) geführt. Der Generalgouverneur kann 
bis zu zehn Minister ernennen zur Leitung der 
verschiedenen Regierungsdepartements. Besonders 
vorgesehen ist die Ernennung eines sonst in 
  
britischen Ländern nicht üblichen Justizministers, 
dem die Attorneys General der jetzigen Kolonien 
unterstellt werden. Letzteren verbleibt die Straf- 
verfolgung (Art. 140). Die Minister müssen Mit- 
glieder des Verwaltungsrats sein und können ihr 
Amt nicht länger als drei Monate verwalten, 
sofern sie nicht Mitglieder eines der beiden 
Häuser des Parlaments sind. Das Oberkommando 
aller Streitkräfte zur See und zu Lande inner- 
halb der Union führt der König oder der General= 
gouverneur als sein Stellvertreter. Der Sitz der 
Regierung ist Pretoria. 
3. Die gesetzgebende Gewalt steht dem Par- 
lament der Union zu, welches sich zusammensetzt 
aus dem König, einem Senat und einem Abge- 
ordnetenhause (House of Assembly). Der Senat 
darf innerhalb der ersten zehn Jahre nach Ein- 
richtung der Union nicht aufgelöst werden. Es 
muß jedes Jahr eine Parlamentssitzung statt- 
finden, und zwischen den Sitzungen dürfen nicht 
zwölf Monate vergehen. Das Parlament tagt 
in Kapstadt. 
4. Für die ersten zehn Jahre besteht der 
Senat aus 40 Mitgliedern, von denen acht von 
dem Generalgouverneur (Governor General in 
Council) ernannt und je acht von jeder der vier 
Originalprovinzen gewählt werden. Vier von 
den ernannten Mitgliedern sollen mit Rücksicht 
auf ihre eingehende Bekanntschaft mit den ver-
	        
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