G 415 20
Mit Bekanntmachung vom 11. Januar d. Js.
ist das für gewöhnlich als Verwiegungsraum
bekannte und in der Nähe des Leuchtturms an
dem Regierungskai in Freetown gelegene Re-
gierungslager als öffentliche Niederlage für Feuer-
waffen und Munition bestimmt worden.
Die Lagergebühren für die darin nieder-
gelegten Feuerwaffen und für die Munition dazu
sind folgende:
Gebühr für den Monat oder
Gegenstände Teil eines Monats
Feuerwaffen u. Munition 1 Py. für den Kubikfuß oder
einen Bruchteil davon,
4 Pce. für 100 lbs oder
einen Bruchteil davon.
(CLhe Board of Trade Journal.)
Schießpulver
Auskfubrzoll für Rautschum aus Oadagashar.
Gemäß Verordnung der Französischen Re-
gierung vom 15. März 1909 unterliegt der in
Madagaskar und seinen Zubehörgebieten gewonnene
Kautschuk bei der Ausfuhr aus der Kolonie einem
Zolle von 40 Centimen für 1 kg Reingewicht;
die Dauer der Erhebung dieses Zolles endigt mit
dem 31. Dezember 1909.
(Journal officiel de la République Française.)
Einkuhr von Elfenbeln aus Belgisch-Kongo in das
Uga#nda-Schutzgeblet.
Auf Grund der „Goods in Transit Ordinance
1908“ (Nr. 18/1908) °“) ist für das Uganda-
Schutzgebiet verordnet worden, daß die Einfuhr
von Elfenbein aus Belgisch-Kongo nur gestattet
sein soll, wenn es gestempelt und mit Begleit-
papieren aus Belgisch-Kongo versehen ist.
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 233.
Vermischtes.
* Die wichtigsten Bestimmungen des vom süd-
afrikhanischen Mationalkonvent ausgearbeiteten Ver-
fassungsentwurks.
1. Der am 9. Februar 1909 veröffentlichte
Entwurf einer Verfaffung für die vereinigten
britischen Kolonien Südafrikas mit Selbstregierung
sieht einen Einheitsstaat vor, dem die Bezeichnung
„Union" gegeben wird. Dieser Einheitsstaat wird
gebildet von vier sog. ursprünglichen Provinzen,
welche die Namen: Cape of Good Hope, Natal,
Transvaal und Orange Free State führen.
Wenn eine dieser jetzigen Kolonien nicht als
Originalprovinz der Union beitritt, so kann sie
später nur unter denselben Bedingungen wie
andere neue Provinzen zugelassen werden.
Die Union wird gesetzlich gebildet durch eine
Proklamation des Königs von Großbritannien
und Irland mit der Zustimmung des Privy
Council, sobald zwei oder mehr der vorgenannten
Kolonien in gesetzlicher Weise die Verfassung an-
genommen haben. Der König ernennt alsdann
einen Generalgouverneur für die Union, der ein
Gehalt von 10 000 K erhält.
2. Die Verwaltung wird von dem General-
gouverneur und einem Verwaltungsrat (Executive
Council) geführt. Der Generalgouverneur kann
bis zu zehn Minister ernennen zur Leitung der
verschiedenen Regierungsdepartements. Besonders
vorgesehen ist die Ernennung eines sonst in
britischen Ländern nicht üblichen Justizministers,
dem die Attorneys General der jetzigen Kolonien
unterstellt werden. Letzteren verbleibt die Straf-
verfolgung (Art. 140). Die Minister müssen Mit-
glieder des Verwaltungsrats sein und können ihr
Amt nicht länger als drei Monate verwalten,
sofern sie nicht Mitglieder eines der beiden
Häuser des Parlaments sind. Das Oberkommando
aller Streitkräfte zur See und zu Lande inner-
halb der Union führt der König oder der General=
gouverneur als sein Stellvertreter. Der Sitz der
Regierung ist Pretoria.
3. Die gesetzgebende Gewalt steht dem Par-
lament der Union zu, welches sich zusammensetzt
aus dem König, einem Senat und einem Abge-
ordnetenhause (House of Assembly). Der Senat
darf innerhalb der ersten zehn Jahre nach Ein-
richtung der Union nicht aufgelöst werden. Es
muß jedes Jahr eine Parlamentssitzung statt-
finden, und zwischen den Sitzungen dürfen nicht
zwölf Monate vergehen. Das Parlament tagt
in Kapstadt.
4. Für die ersten zehn Jahre besteht der
Senat aus 40 Mitgliedern, von denen acht von
dem Generalgouverneur (Governor General in
Council) ernannt und je acht von jeder der vier
Originalprovinzen gewählt werden. Vier von
den ernannten Mitgliedern sollen mit Rücksicht
auf ihre eingehende Bekanntschaft mit den ver-