Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

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1847.

.  Bedient  sich  Jemand  mit  besonderer  Genehmigung  der
uslenih  Behörde  eines  ausländischen  Advocaten,  so  brauchen
  die  Reise=  und  Zehrungskosten  von  dem  Gegner  nicht  erstattet
  zu  werden,  selbst  dann  nicht,  wenn  an  dem  Orte  des
Gerichts  keine  oder  nicht  genug  Advocaten  wohnen.

c.  Im  Fall  ein  Advocat  bei  einem  auswärtigen  Gerichte
einen  Termin  nicht  selbst,  sondern  durch  einen  in  seinem
Wohnorte  oder  doch  nicht  im  Orte  des  Gärichts  wohneuden
Advocaten  abwartet,  so  dürfen,  wenn  dieser  letztere  die  diesfallsige
  Reise  bloß  wegen  Abwartung  dieses  Termins  unternimmt,
  allerdings  die  gewöhnlichen  Reisekosten  in  Ansatz  gebracht

  werden,  wogegen,  wenn  derselbe  dabei  auch  noch  eigene

Geschäfte  zu  besorgen  hat,  wegen  des  im  Auftrage  eines
Andern  abzuwartenden  Termins  nur  die  Termins-,  keineswegs

  aber  auch  Meisekosten  passiren.

d.  Wenn  ein  Advocat  bei  einem  auswärtigen  Gerichte  mit
Genehmigung  der  zuständigen  Behörde,  ohne  solche  jedoch  vor
seinem  Erscheinen  besonders  ausgewirkt  zu  haben,  einen  Termin
  nicht  zu  dem  hierzu  bestimmten  Tage,  sondern  vorher
oder  auch  nachher  abwartet,  so  sind  ihm  bloß  die  Gebühren
für  den  Termin,  nicht  aber  auch  Reisekosten  zu  verwilligen.

Bei  allen  und  jeden  Proceßschriften,  besonders  aber  bei  denen,
wo  die  Feststellung  der  dafür  verdienten  Gebühren,  unter  Berücksichtigung
  des  innern  Gehaltes,  nach  der  Bogenzahl  geschieht,
  ist  ein  gehöriges  Schreibmaas  zu  beobachten,  dergestalt,
  daß  jede  Seite  wenigstens  zwanzig  Zeilen,  und  jede
Zeile  zwoͤlf  Sylben  enthalten  muß;  außerdem  unterliegen

nicht  nur  die  Rein=  und  Abschriften,  sondern  auch  die  Deserviten

  selbst  einer  Ermäßigung  und  zwar  nach  Befinden  sogar
unter  den  niedrigsten  der  dieserhalb  bestimmten  Ansätze.

Fürstl.  Schw.  Rudolstädt.  Gesetzsamml.  VIll.

——

 

 

Oberherrdschaft.


 

 

 

 

 

 

 

.

unterherrschaft


.  5

 

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