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1847.
. Bedient sich Jemand mit besonderer Genehmigung der
uslenih Behörde eines ausländischen Advocaten, so brauchen
die Reise= und Zehrungskosten von dem Gegner nicht erstattet
zu werden, selbst dann nicht, wenn an dem Orte des
Gerichts keine oder nicht genug Advocaten wohnen.
c. Im Fall ein Advocat bei einem auswärtigen Gerichte
einen Termin nicht selbst, sondern durch einen in seinem
Wohnorte oder doch nicht im Orte des Gärichts wohneuden
Advocaten abwartet, so dürfen, wenn dieser letztere die diesfallsige
Reise bloß wegen Abwartung dieses Termins unternimmt,
allerdings die gewöhnlichen Reisekosten in Ansatz gebracht
werden, wogegen, wenn derselbe dabei auch noch eigene
Geschäfte zu besorgen hat, wegen des im Auftrage eines
Andern abzuwartenden Termins nur die Termins-, keineswegs
aber auch Meisekosten passiren.
d. Wenn ein Advocat bei einem auswärtigen Gerichte mit
Genehmigung der zuständigen Behörde, ohne solche jedoch vor
seinem Erscheinen besonders ausgewirkt zu haben, einen Termin
nicht zu dem hierzu bestimmten Tage, sondern vorher
oder auch nachher abwartet, so sind ihm bloß die Gebühren
für den Termin, nicht aber auch Reisekosten zu verwilligen.
Bei allen und jeden Proceßschriften, besonders aber bei denen,
wo die Feststellung der dafür verdienten Gebühren, unter Berücksichtigung
des innern Gehaltes, nach der Bogenzahl geschieht,
ist ein gehöriges Schreibmaas zu beobachten, dergestalt,
daß jede Seite wenigstens zwanzig Zeilen, und jede
Zeile zwoͤlf Sylben enthalten muß; außerdem unterliegen
nicht nur die Rein= und Abschriften, sondern auch die Deserviten
selbst einer Ermäßigung und zwar nach Befinden sogar
unter den niedrigsten der dieserhalb bestimmten Ansätze.
Fürstl. Schw. Rudolstädt. Gesetzsamml. VIll.
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Oberherrdschaft.
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unterherrschaft
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