Teil XIII.
Arbeit.
Abschnitt 1.
Organisation der Arbeit.
Da der Völkerbund die Begründung des Weltfriedens zum Ziele hat,
und ein solcher Friede nur auf dem Boden der sozialen Gerechtigkeit aufgebaut
werden kann,
da ferner Arbeitsbedingungen bestehen, die für eine große Anzahl von
Menschen mit so viel Ungerechtigkeit, Elend und Entbehrungen verbunden
sind, daß eine den Weltfrieden und die Welteintracht gefährdende Unzufriedenheit
entsteht, und da eine Verbesserung dieser Bedingungen dringend
erforderlich ist, zum Beispiel hinsichtlich der Regelung der Arbeitszeit, der
Festsetzung einer Höchstdauer des Arbeitstages und der Arbeitswoche, der
Regelung des Arbeitsmarkts, der Verhütung der Arbeitslosigkeit, der Gewährleistung
von Löhnen, welche angemessene Lebensbedingungen ermöglichen,
des Schutzes der Arbeiter gegen allgemeine und Berufskrankheiten
sowie gegen Arbeitsunfälle, des Schutzes der Kinder, Jugendlichen und Frauen,
der Alters- und Invalidenunterstützung, des Schutzes der Interessen der im
Ausland beschäftigten Arbeiter, der Anerkennung des Grundsatzes der Freiheit
gewerkschaftlichen Zusammenschlusses, der Gestaltung des beruflichen und
technischen Unterrichts und ähnlicher Maßnahmen,
da endlich die Nichtannahme einer wirklich menschlichen Arbeitsordnung
durch irgendeine Regierung die Bemühungen der anderen, auf die Verbesserungdes
Loses der Arbeiterin ihrem eigenen Landebedachten Nationenhemmt,
haben die Hohen vertragschließenden Teile, geleitet sowohl
von den Gefühlen der Gerechtigkeit und Menschlichkeit als auch von dem
Wunsche, einen dauernden Weltfrieden zu sichern, folgendes vereinbart:
Kapitel 1.
Organisation.
Artikel 387.
Es wird ein ständiger Verband begründet, der an der Verwirklichung
des in der Einleitung dargelegten Planes zu arbeiten berufen ist.
413