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Ist Zusammen= Zu ver- Ist
— nt ie wendender Beiladung Bemerkungen
ständen zulässigf Wagen zulässig?
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Ja, Bedeckter Ja,. Leere Behälter und Säcke, worin diese Stoffe enthalten
in Mengen oder nur die gewesen sind, müssen vollkommen dicht geschlossen sein.
bis 5 Kg. offener. Zusammen= Ihr früherer Inhalt muß auf ihnen und im Frachtbrief
Die Behälter ladung mit angegeben sein. Ihr Zusammenladen mit Nahrungs= und
mit den Nahrungs= Genußmittteln ist verboten.
Arsenikalien und Genußmüssen
dann mitteln ist
mit den an- verboten.
deren Gegenständen
in
einen starken,
dichten, sicher
verschlossenen
Holzbehälter
zusammen-Lebackt
sein.
Dieser Holzbehälter
muß
die Bezeichnung,Giftige
Stoffe"“
tragen.
Nein. Bedeckter Ja, Leere Behälter, worin diese Stoffe enthalten gewesen
oder nur die sind, müssen vollkommen dicht geschlossen sein. Ihr früoffener.
Zusammen= herer Inhalt muß auf ihnen und im Frachtbrief angeladung
mit geben sein. Ihr Zusammenladen mit Nahrungs= und
Nahrungs= Genußmitteln ist verboten.
und Genußmitteln
ist
verboten.
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Ja, Offener, nur Ja. 1. Die Wagen sind vor Beginn der Verladung auf beiden
in Mengen Mengen bis Seiten mit roten Zetteln zu versehen, die deutlich die
bis 10 kg. 10 kg Aufschrift: Ichergefähliche und „Vorsichtig ver-Die
Gefäte (allein oder schieben.“ tragen. «
müssen dann
mit den übrigen
Gegen—
ständen in
starke, dichte,
sicher verslassen
Holzbehälter
zusammenverpackt
sein.
Die Gefäße
mit anderen
Gegenständen
zusammengepackt
—s. Sp.4—)
dürfen in
bedeckten
en
Wa
befördert
werden.
Die Versandstücke müssen im Wagen sicher gelagert
werden. Offene Körbe und Kübel sind am Wagen u
befestigen, auch dürfen sie nicht aufeinander gestellt
werden.
.Während der Beförderung schadhaft gewordene Behälter
sind sofort auszuladen und können, wenn ihre Wiederherstellung
nicht olsbald möglich ist, mit dem vorhandenen
Inhalt ohne weiteres für Rechnung des Absenders
verkauft werden. Z„
Dicht verschlossene leere Blechbehälter, worin solche
Stoffe enthalten waren, dürfen in bedeckten Wagen,