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W 431 20
Die nach § 30 zu erstattende Anzeige von der Übertragung des Rechts am Schürffeld ist an
die Gesellschaft zu erstatten.
Bis zum Eingehen der Anzeige kann der in dem Schürfregister Eingetragene von der
Gesellschaft als der hinsichtlich des Schürffeldes Berechtigte und Verpflichtete behandelt werden.
Absatz 2 in §5 30 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
Über die Eintragung wird seitens der Gesellschaft gegen eine an sie zu entrichtende
Gebühr von 10 .7 auf Antrag eine Bescheinigung erteilt.
Die in § 31 geforderte Anzeige von dem Verzicht auf das Recht am Schürffelde wird an die
Gesellschaft erstattet.
In § 33 Absatz 2 ist das Wort „behördlicherseits“ durch die Worte „seitens der Gesellschaft"
zu ersetzen.
Das Schürfregister nach § 34 wird von der Gesellschaft eingerichtet und geführt.
Die Absätze 2 und 3 in § 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die Be-
scheinigung über die erste Eintragung gesellschaftsseitig zu erteilen ist und der Gesellschaft das
Recht zusteht, Vorschriften über Inhalt und Führung des Schürfregisters zu erlassen.
Der Anspruch auf Umwandlung eines Schürffeldes in ein Bergbaufeld, gemäß § 37, erstreckt
sich im Bereich der Gesellschaftsrechte nicht auf Edelsteine. (Vergleiche Ziffer 1 dieser Vereinbarung.)
Der nach § 37 zu stellende Umwandlungsantrag ist an die Gesellschaft zu richten. Im
Hinblick hierauf kommt der Schlußabsatz des § 37 im Bereiche der Gesellschaftsrechte nicht zur
Anwendung. .
Die in § 38 vorgesehene Umwandlung gegen den Willen des Schürfers, wie auch die an ihrer
Stelle zugelassene Verfügung wegen Aufhörens der Schließung des Schürffeldes kann nur durch
die Bergbehörde erfolgen. Diese wird jedoch Anordnungen der genannten Art nur auf Antrag
der Gesellschaft treffen.
In gleicher Weise kann auch die Untersagung des Schürfens und die Einziehung des
Rechts am Schürffelde nach Absatz 2 des § 38 nur durch die Bergbehörde verfügt werden.
Solche Anordnungen sollen jedoch ebenfalls nur auf Antrag der Gesellschaft getroffen werden.
Der Gouverneur wird die ihm im letzten Absatz des § 38 erteilte Ermächtigung wegen
Verkürzung der zweijährigen Frist für den Bereich der Gesellschaftsrechte nur im Einvernehmen
mit der Gesellschaft ausüben.
§ 39 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß das Bergbaufeld die Form eines Quadrats
von einhundert Metern Seitenlänge haben soll.
Die Zustimmung der Bergbehörde in Ansehung der Zusammenlegung mehrerer Schürffelder
nach § 40 wird durch die Zustimmung der Gesellschaft ersetzt.
§ 41 findet seinem gesamten Inhalte nach im Bereiche der Gesellschaftsrechte Anwendung.
Insbesondere bleibt die der Bergbehörde erteilte Ermächtigung in Ansehung der Vermessung
und Vermarkung Ausnahmen zuzulassen, bestehen, wie auch die Bergbehörde für die Versagung
der Umwandlung nach § 41 Absatz 2 zuständig ist.
Ordnet die Bergbehörde in den Fällen des § 38 die Umwandlung an, so ist an Stelle der
im § 42 Absatz 2 benannten Bergbehörde die Gesellschaft befugt, Vermessung und Vermarkung
auf Kosten des Schürfers ausführen zu lassen.
Die Umwandlungsurkunde nach § 48 wird von der Gesellschaft ausgestellt.
Die Bergbehörde wird die auf die Umwandlung bezügliche Entscheidung, sobald sie un-
anfechtbar geworden ist, der Gesellschaft mitteilen.
Für den Bereich der Gesellschaftsrechte fallen in Ziffer 7 § 48 die Worte „Siegel oder" weg.
. Die im § 49 vorgesehene Unterschrift der Bergbehörde unter der Umwandlungsurkunde wird
durch die Unterschrift der Gesellschaft ersetzt.
Die Vorschrift des Absatzes 2 in § 49 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die
Umwandlungsurkunde bei der Gesellschaft aufzubewahren und die Gebühr für die Ausfertigung
an die Gesellschaft zu entrichten ist.
Die Bestätigung der Grenzänderung, Teilung und Vereinigung von Bergbaufeldern nach § 50
erfolgt durch die Gesellschaft.
§ 51 wird durch die nachfolgende Bestimmung ersetzt:
Der Bergwerkseigentümer hat die ausschließliche Berechtigung, in seinem Bergbaufelde
sämtliche in § 1 bezeichnete Mineralien nach den vorliegenden Vorschriften und nach Maßgabe