Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
15. 
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
22. 
23. 
W 431 20 
Die nach § 30 zu erstattende Anzeige von der Übertragung des Rechts am Schürffeld ist an 
die Gesellschaft zu erstatten. 
Bis zum Eingehen der Anzeige kann der in dem Schürfregister Eingetragene von der 
Gesellschaft als der hinsichtlich des Schürffeldes Berechtigte und Verpflichtete behandelt werden. 
Absatz 2 in §5 30 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
Über die Eintragung wird seitens der Gesellschaft gegen eine an sie zu entrichtende 
Gebühr von 10 .7 auf Antrag eine Bescheinigung erteilt. 
Die in § 31 geforderte Anzeige von dem Verzicht auf das Recht am Schürffelde wird an die 
Gesellschaft erstattet. 
In § 33 Absatz 2 ist das Wort „behördlicherseits“ durch die Worte „seitens der Gesellschaft" 
zu ersetzen. 
Das Schürfregister nach § 34 wird von der Gesellschaft eingerichtet und geführt. 
Die Absätze 2 und 3 in § 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die Be- 
scheinigung über die erste Eintragung gesellschaftsseitig zu erteilen ist und der Gesellschaft das 
Recht zusteht, Vorschriften über Inhalt und Führung des Schürfregisters zu erlassen. 
Der Anspruch auf Umwandlung eines Schürffeldes in ein Bergbaufeld, gemäß § 37, erstreckt 
sich im Bereich der Gesellschaftsrechte nicht auf Edelsteine. (Vergleiche Ziffer 1 dieser Vereinbarung.) 
Der nach § 37 zu stellende Umwandlungsantrag ist an die Gesellschaft zu richten. Im 
Hinblick hierauf kommt der Schlußabsatz des § 37 im Bereiche der Gesellschaftsrechte nicht zur 
Anwendung. . 
Die in § 38 vorgesehene Umwandlung gegen den Willen des Schürfers, wie auch die an ihrer 
Stelle zugelassene Verfügung wegen Aufhörens der Schließung des Schürffeldes kann nur durch 
die Bergbehörde erfolgen. Diese wird jedoch Anordnungen der genannten Art nur auf Antrag 
der Gesellschaft treffen. 
In gleicher Weise kann auch die Untersagung des Schürfens und die Einziehung des 
Rechts am Schürffelde nach Absatz 2 des § 38 nur durch die Bergbehörde verfügt werden. 
Solche Anordnungen sollen jedoch ebenfalls nur auf Antrag der Gesellschaft getroffen werden. 
Der Gouverneur wird die ihm im letzten Absatz des § 38 erteilte Ermächtigung wegen 
Verkürzung der zweijährigen Frist für den Bereich der Gesellschaftsrechte nur im Einvernehmen 
mit der Gesellschaft ausüben. 
§ 39 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß das Bergbaufeld die Form eines Quadrats 
von einhundert Metern Seitenlänge haben soll. 
Die Zustimmung der Bergbehörde in Ansehung der Zusammenlegung mehrerer Schürffelder 
nach § 40 wird durch die Zustimmung der Gesellschaft ersetzt. 
§ 41 findet seinem gesamten Inhalte nach im Bereiche der Gesellschaftsrechte Anwendung. 
Insbesondere bleibt die der Bergbehörde erteilte Ermächtigung in Ansehung der Vermessung 
und Vermarkung Ausnahmen zuzulassen, bestehen, wie auch die Bergbehörde für die Versagung 
der Umwandlung nach § 41 Absatz 2 zuständig ist. 
Ordnet die Bergbehörde in den Fällen des § 38 die Umwandlung an, so ist an Stelle der 
im § 42 Absatz 2 benannten Bergbehörde die Gesellschaft befugt, Vermessung und Vermarkung 
auf Kosten des Schürfers ausführen zu lassen. 
Die Umwandlungsurkunde nach § 48 wird von der Gesellschaft ausgestellt. 
Die Bergbehörde wird die auf die Umwandlung bezügliche Entscheidung, sobald sie un- 
anfechtbar geworden ist, der Gesellschaft mitteilen. 
Für den Bereich der Gesellschaftsrechte fallen in Ziffer 7 § 48 die Worte „Siegel oder" weg. 
. Die im § 49 vorgesehene Unterschrift der Bergbehörde unter der Umwandlungsurkunde wird 
durch die Unterschrift der Gesellschaft ersetzt. 
Die Vorschrift des Absatzes 2 in § 49 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die 
Umwandlungsurkunde bei der Gesellschaft aufzubewahren und die Gebühr für die Ausfertigung 
an die Gesellschaft zu entrichten ist. 
Die Bestätigung der Grenzänderung, Teilung und Vereinigung von Bergbaufeldern nach § 50 
erfolgt durch die Gesellschaft. 
§ 51 wird durch die nachfolgende Bestimmung ersetzt: 
Der Bergwerkseigentümer hat die ausschließliche Berechtigung, in seinem Bergbaufelde 
sämtliche in § 1 bezeichnete Mineralien nach den vorliegenden Vorschriften und nach Maßgabe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.