Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

W 437 20 
§ 7. 1. Mit Gefängnis bis zu einem Jahr, bei mildernden Umständen mit Geldstrafe bis 
500 .““, wird bestraft, wer den Bestimmungen des § 5 dieser Verordnung zuwiderhandelt, insonder- 
heit wer Kleidungsstücke, Wäsche, Bettzeug und andere bewegliche Gegenstände, die von Leprakranken 
oder bei ihrer Pflege oder zur Beförderung von solchen Kranken beziehungsweise Leichen benutzt 
worden sind, ohne die vorgeschriebenen Vorsichtsmaßregeln in Gebrauch nimmt, an andere überläßt 
oder sonst in Verkehr bringt. 
2. Mit Geldstrafe von 20 bis 150 1/“ oder mit Haft nicht unter einer Woche wird bestraft, 
wer die in § 1 dieser Verordnung vorgeschriebene Anzeige länger als drei Tage unterläßt, nachdem 
er von der anzuzeigenden Tatsache Kenntnis erhalten hat, 
wer dem zuständigen Regierungsarzt den Zutritt und die Vornahme der Untersuchungen 
verweigert, 
wer dem zuständigen Regierungsarzt oder der zuständigen Behörde die Auskunft verweigert 
oder wissentlich unrichtige Angaben macht. 
§ 8. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Vailima, den 24. Dezember 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Solf. 
  
Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. die Kbänderung der Verordnung 
betr. die AKnzeigepflicht beim Vorkommen des Kussatzes (Lepra) vom 24. Dez. 1907. 
Vom 14. Dezember 1908. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbin- 
dung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die seemanns- 
amtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutz- 
gebieten Afrikas und der Südsee (Kol. Bl. S. 509), wird hiermit verordnet, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die in § 7 Ziffer 1 der Gouvernements-Verordnung vom 24. Dezember 1907 (Gouv. Bl. 
Bd. III Nr. 62) an erster Stelle angedrohte Gefängnisstrafe wird auf drei Monate Gefängnis im 
Höchstfalle herabgesetzt. 
Apia, den 14. Dezember 1908. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Solf. 
Verordnung des GCouverneurs von Samoa, betr. die Einfuhr von Tieren in das 
Schutzgebiet von Samoa. 
Vom 16. Februar 1909. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbindung 
mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die seemannsamtlichen 
und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas 
und der Südsee (Kol. Bl. S. 509), wird hiermit verordnet, was folgt: 
§ 1. Es ist verboten, in das Schutzgebiet Samoa Tiere aller Art, mit Ausnahme von 
Haustieren, ohne vorherige Genehmigung des Gouvernements einzuführen. 
§ 2. Als Haustiere im Sinne dieser Verordnung gelten: Pferde, Maultiere, Maulesel, 
Esel, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hunde, Katzen und Hausgeflügel jeder Art. 
§ 3. Für die Einfuhr von Haustieren ist ein von der zuständigen Behörde des Herkunfts- 
orts ausgestelltes Gesundheitszeugnis dem Zollamt vor Landung der Tiere vorzulegen. 
Das Gesundheitszeugnis muß die Bescheinigung enthalten, daß die einzuführenden Tiere, 
soweit durch eine Untersuchung festzustellen war, gesund sind und daß sie nach Kenntnis der Behörde 
aus Gegenden stammen, die in den letzten zwei Monaten nicht von periodischen Seuchen heimgesucht 
worden sind.
	        
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