Full text : Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Der  übrige  Lohn  ist  den  Arbeitern  —  monatlich  —  bei  der  Entlassung“)
auszuzahlen.

§  11.  Verläßt  ein  Arbeiter  unbefugt  dauernd  die  Arbeit,  so  verfällt  sein  gesamter  Restlohn
  mit  Zustimmung  des  Arbeitervogts  der  Bauleitung.

§  12.  Die  Arbeit  beginnt  nicht  vor  Sonnenaufgang  und  endet  spätestens  mit  Sonnenuntergan


He  soll  nicht  länger  als  9½  Stunden  täglich  dauern  und  ist  durch  eine  Vormittagspause

von  ½  Stunde  und  eine  Mittagspause  von  1½  Stunde  zu  unterbrechen.

Anderungen  der  Bestimmungen  des  Absatz  1  und  2  sind  nur  mit  Zustimmung  des  Arbeitervogts
  zulässig.

An  Sonn=  und  Feiertagen=  darf  nur  in  Ausnahmefällen  mit  vorheriger  Zustimmung  des
Arbeitervogts  gearbeitet  werden.

§  13.  Den  Arbeitern  find  während  der  Arbeitszeit  freie  landesübliche  Unterkunft  und  freie
ärztliche  Behandlung,  Arzneien  und  Verbandmittel  zu  gewähren.

Soweit  den  Arbeitern  die  Beschaffung  oder  Zubereitung  der  Lebensmittel  Schwierigkeiten
macht,  ist  die  Bauleitung  verpflichtet,  hierfür  Sorge  zu  tragen.

Desgleichen  hat  die  Bauleitung  für  unentgeltliche  Beschaffung  des  für  Trink=  und  Reinigungszwecke
  nötigen  Wassers  zu  sorgen.

§  14.  Wird  beim  Hin=  und  Rückmarsch  die  Eisenbahn  benutzt,  so  fallen  die  hierfür  etwa
entstehenden  Kosten  der  Bauleitung  zur  Last.

,  den.  190

Für  den  Fiskus  des  Schutzgebiets  Togo:
Der  Arbeitervogt.

„den  190
Die  Bauleitung  der  Hinterlandbahn.

III.  Dienstanweisung  für  den  AKrbeitervogt.

Der  Arbeitervogt  ist  dem  Gouverneur  bzw.  dessen  Stellvertreter  unmittelbar  unterstellt.

Die  dienstliche  Tätigkeit  des  Arbeitervogts  ergibt  sich  im  allgemeinen  aus  der  zwischen  dem
Gouvernement  und  der  Bauleitung  der  Togo-Hinterlandbahn  getroffenen  Vereinbarung  vom  24.  und
25.  August  1908,  betreffend  die  „Grundsätze  für  die  Regelung  der  Arbeiterfrage“,  und  den  Nachtrag
zu  dieser  Vereinbarung  vom  25.  September  bzw.  7.  Oktober  1908.

Der  Arbeitervogt  hat  sein  Augenmerk  darauf  zu  richten,  daß  diese  Grundsätze  von  der  Bauleitung
  befolgt  werden.

Ferner  hat  er  die  Innehaltung  der  Arbeiterverträge  zu  überwachen.

Falls  weiße  Angestellte  der  Bauleitung  sich  Verbrechen  oder  Vergehen  schuldig  machen,  hat
der  Arbeitervogt  die  erforderlichen  Vernehmungen  des  Angeschuldigten  und  der  Zeugen  im  Rahmen
der  polizeilichen  Befugnisse  vorzunehmen  und  die  Verhandlungen  unverzüglich  an  das  Bezirksgericht
zur  weiteren  Erledigung  abzugeben.

Dem  Arbeitervogt  werden  die  Disziplinarstrafbefugnisse  gegenüber  den  eingeborenen  Arbeitern
des  Bahnbaues  im  Rahmen  des  §  17  der  Verfügung  des  Reichskanzlers  vom  22.  April  1896
übertragen.

Die  Dienstanweisung  vom  10.  Januar  1906  findet  Anwendung.

Der  Arbeitervogt  hat  seinen  Wohnsitz  an  der  Baustrecke  zu  wählen.  Er  hat  Uniformknöpfe
und  Kokarde  zu  tragen.

Der  Arbeitervogt  hat  über  seinen  Schriftwechsel  Akten  zu  führen.

 

4  Oder  anderer  Zeitpunkt  einzusetzen.