86 Ueber die Aeuderungen am Reichshaftpflichtgesetze.
auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Alimentenforderungen und die nach
8 844 BGB. wegen der Entziehung einer solchen Forderung
zu entrichtende Geldrente.“ An Stelle des bisherigen dritten Absatzes
des § 749 CPO. aber ist eine ganz neue Bestimmung folgenden
Inhalts getreten:
„Die nach § 843 BGB. wegen einer Verletzung des Körpers
„oder der Gesundheit zu entrichtende Geldrente ist nur soweit
„der Pfändung unterworfen, als der Gesammtbetrag die
„Summe von 1500 Mk. für das Jahr übersteigt.“
Der nachfolgende Abs. 4 dieses neuen § 850 (749) CPO. endlich
entspricht im Wortlaut der durch das RG. vom 9. März 1897 (Rol.
1897 Nr. 16 S. 160) eingetretenen, hier nicht weiter interessirenden Abänderung
des § 749 CPO. Hieraus ergiebt sich, daß sich fortan die
Anwendung des 2. Abs. des § 7 der HPG.-Nov. unter genauer Beachtung
der in den § 708 Ziff. 6 und 8 850 Abs. 1 Ziff. 2 dann Abs. 3
daselbst enthaltenen neuen Gesetzesvorschriften vollziehen muß und daß der
in § 7 Abs. 2 der Nov. als entsprechend anwendbar erklärte Abs. 3 des
8 749 bisheriger CPO. ganz in Wegfall gekommen ist. Für diese
Streichung war veranlassend Art. III des Einf.-Ges. zum Gesetze betreffend
die Abänderung der Civilprozeßordnung vom 17. Mai 1898, durch welchen
das sog. Lohnbeschlagnahmegesetz vom 21. Juni 1869 in § 4 Ziff. 4
einer Aenderung unterzogen wurde. welche indessen, wie bereits oben bemerkt,
für die vorliegende Besprechung der Abänderungen des HPG. von
1871 ohne besonderen Belang erscheint. Wesentlich hierher ist nur die
Feststellung, daß durch den neuen § 350 der abgeänderten CPO. der in
8 7 Abs. 2 der HP.-Nov. angezogene Abs. 3 des § 749 der bisherigen
CPO. vollständig gestrichen erscheint und aus § 7 Abs. 2 a. a. O. auszuscheiden
hat, sodaß sich also diese Bestimmung des Art. 42 EG. zum
BGB., noch ehe sic überhaupt zur Amvendung gekommen ist, als wiederbeseitigt
darstellt (ogl. Sydow und Busch, die CPO. in der Fassung
des Gesetzes vom 17. Mai 1898 S. 466). Dortselbst ist auch noch besonders
darauf aufmerksam gemacht (S. 466 unten), wie sich aus dem
Zusammenhang zwischen Abs. 3 und 4 des früheren § 749 ergiebt, daß
soweit nach Abs. 4 bei den in § 843 BGB. bezeichneten Renten ausnahmsweise
die Pfändung ohne Rücksicht auf den Betrag zulässig ist, das
Gleiche für die Renten aus dem HPG. gilt. (Bezugnahme auf die Begründung
des Abänderungsgesetzes Nr. 173.)
s. Zu 8 7 der Nov. ist schließlich noch der Aenderung zu gedenken,
welche durch Weglassung des zweiten Absatzes des § 7 des Gesetzes von
1871 eingetreten ist. Nach diesem letzteren konnten sowohl der Ersatzverpflichtete,
als der Berechtigte (Verletzte) Aufhebung oder Minderung,