Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXIV. Band. (64)

86  Ueber  die  Aeuderungen  am  Reichshaftpflichtgesetze.

auf  gesetzlicher  Vorschrift  beruhenden  Alimentenforderungen  und  die  nach
8  844  BGB.  wegen  der  Entziehung  einer  solchen  Forderung
zu  entrichtende  Geldrente.“  An  Stelle  des  bisherigen  dritten  Absatzes
  des  §  749  CPO.  aber  ist  eine  ganz  neue  Bestimmung  folgenden
Inhalts  getreten:

„Die  nach  §  843  BGB.  wegen  einer  Verletzung  des  Körpers
„oder  der  Gesundheit  zu  entrichtende  Geldrente  ist  nur  soweit
„der  Pfändung  unterworfen,  als  der  Gesammtbetrag  die
„Summe  von  1500  Mk.  für  das  Jahr  übersteigt.“

Der  nachfolgende  Abs.  4  dieses  neuen  §  850  (749)  CPO.  endlich
entspricht  im  Wortlaut  der  durch  das  RG.  vom  9.  März  1897  (Rol.
1897  Nr.  16  S.  160)  eingetretenen,  hier  nicht  weiter  interessirenden  Abänderung
  des  §  749  CPO.  Hieraus  ergiebt  sich,  daß  sich  fortan  die
Anwendung  des  2.  Abs.  des  §  7  der  HPG.-Nov.  unter  genauer  Beachtung
  der  in  den  §  708  Ziff.  6  und  8  850  Abs.  1  Ziff.  2  dann  Abs.  3
daselbst  enthaltenen  neuen  Gesetzesvorschriften  vollziehen  muß  und  daß  der
in  §  7  Abs.  2  der  Nov.  als  entsprechend  anwendbar  erklärte  Abs.  3  des
8  749  bisheriger  CPO.  ganz  in  Wegfall  gekommen  ist.  Für  diese
Streichung  war  veranlassend  Art.  III  des  Einf.-Ges.  zum  Gesetze  betreffend
die  Abänderung  der  Civilprozeßordnung  vom  17.  Mai  1898,  durch  welchen
das  sog.  Lohnbeschlagnahmegesetz  vom  21.  Juni  1869  in  §  4  Ziff.  4
einer  Aenderung  unterzogen  wurde.  welche  indessen,  wie  bereits  oben  bemerkt,
  für  die  vorliegende  Besprechung  der  Abänderungen  des  HPG.  von
1871  ohne  besonderen  Belang  erscheint.  Wesentlich  hierher  ist  nur  die
Feststellung,  daß  durch  den  neuen  §  350  der  abgeänderten  CPO.  der  in
8  7  Abs.  2  der  HP.-Nov.  angezogene  Abs.  3  des  §  749  der  bisherigen
CPO.  vollständig  gestrichen  erscheint  und  aus  §  7  Abs.  2  a.  a.  O.  auszuscheiden
  hat,  sodaß  sich  also  diese  Bestimmung  des  Art.  42  EG.  zum
BGB.,  noch  ehe  sic  überhaupt  zur  Amvendung  gekommen  ist,  als  wiederbeseitigt
  darstellt  (ogl.  Sydow  und  Busch,  die  CPO.  in  der  Fassung
des  Gesetzes  vom  17.  Mai  1898  S.  466).  Dortselbst  ist  auch  noch  besonders
  darauf  aufmerksam  gemacht  (S.  466  unten),  wie  sich  aus  dem
Zusammenhang  zwischen  Abs.  3  und  4  des  früheren  §  749  ergiebt,  daß
soweit  nach  Abs.  4  bei  den  in  §  843  BGB.  bezeichneten  Renten  ausnahmsweise
  die  Pfändung  ohne  Rücksicht  auf  den  Betrag  zulässig  ist,  das
Gleiche  für  die  Renten  aus  dem  HPG.  gilt.  (Bezugnahme  auf  die  Begründung
  des  Abänderungsgesetzes  Nr.  173.)

s.  Zu  8  7  der  Nov.  ist  schließlich  noch  der  Aenderung  zu  gedenken,
welche  durch  Weglassung  des  zweiten  Absatzes  des  §  7  des  Gesetzes  von
1871  eingetreten  ist.  Nach  diesem  letzteren  konnten  sowohl  der  Ersatzverpflichtete,
  als  der  Berechtigte  (Verletzte)  Aufhebung  oder  Minderung,