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Britisch-Ostafrika.
Bestimmungen über die Ausfuhr von Gr-
zeugnissen der unter dem Jagdschutzgesetz
stehenden Tiere.
Eine Verordnung vom 14. Dezember 1909 —
Game Ordinance, 1909 (Nr. 19/1909) — hebt
die Vorschriften der „Came Ordinance“ vom
Jahre 1906 auf und bestimmt u. a., daß die
Ausfuhr oder der Versuch der Ausfuhr von
Schädeln, Hörnern, Knochen, Häuten, Federn,
Fleisch oder anderen Teilen eines in der Ver-
ordnung aufgeführten Wildes aus dem Schutz-
gebiete zum Zwecke des Verkaufs verboten ist,
wenn nicht ein solches Tier als Haustier gehalten
ist. Elefanten= und Flußpferdzähne können indes
zum Zwecke des Verkaufs ausgeführt werden,
wenn sie rechtmäßig erworben sind. Die Ausfuhr
von Elfenbein, das entgegen den Bestimmungen
dieser Verordnung oder früherer Verordnungen
erworben ist, ist verboten, ebenso die Ausfuhr
von Elefantenzähnen, die weniger als 30 Pfund
wiegen, und von Elfenbeinstücken aus Zähnen
von weniger als 30 Pfund Gewicht.
Der Gouverneur oder irgend eine andere er-
mächtigte Person ist befugt, Elfenbein, das der
Regierung gehört, auszuführen; solches Elfenbein
muß aber in vorgeschriebener Weise gezeichnet sein.
Durch die Verordnung ist ferner die Erteilung
von Erlaubnisscheinen zum Jagen, Töten oder
Fangen einer bestimmten Anzahl einzelner Tier-
arten geregelt worden.
(The Board of Trade Journal.)
Die Wälder der Kolonie.
Dem englischen Parlament ist ein Bericht
vorgelegt worden, der einen Uberblick über die
Bälder von Britisch-Ostafrika gibt.
Einfuhr von Kartofteln nach Mvassaland.
Die Bekanntmachung Nr. 48 vom Jahre 1909,
betreffend Verbot der Einfuhr von Kartoffeln in
das Nyassaland-Schutzgebiet,) ist durch eine neuere
Bekanntmachung vom 8. Oktober 1909 (Nr. 131,
1909) dahin abgeändert worden, daß die Einfuhr
von Kartoffeln jetzt unter folgenden Bedingungen
gestattet ist:
Jede Kartoffelsendung muß von einer Be-
scheinigung des Absenders begleitet sein, daß die
Kartoffeln in einer bestimmten Gegend gewonnen
find. Daneben ist eine weitere Bescheinigung
vorzulegen, worin das Lundwirtschaftsministerium
des Ursprungslandes der Kartoffeln die Erklärung
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 759.
abgibt, daß in jener Gegend die als Chryso-
phylctis Endobiotica bekannte Kartoffelkrankheit
nicht herrscht. (The Board of Trade Journal.)
—.
Kopkolonie.
Zigarettensteuer.
Der Entwurf eines Zigarettensteuergesetzes für
die Kapkolouie") ist nunmehr Gesetz geworden.
Die Stempelsteuer beträgt ½% Penny für jedes
Päckchen oder jede Schachtel Zigaretten im Rein-
gewichte bis zu ½ Unze,) für jede zusätzliche
halbe Unze (oder Bruchteil) des Gewichts einen
weiteren halben Penny. Bei der Gewichtsermitt-
lung werden das Zigarettenmaterial und die
Hüllen der einzelnen Zigaretten berechnet.=
Der Steuer unterworfen sind alle Zigaretten
aus geschnittenem Tabak oder Ersatzstoffen, ein-
gehüllt in Papier, Tabakblatt oder andere Hülle.
Die Steuer wird erhoben, sobald die Zigaretten
im Kleinhandel verkauft oder zu solchem Verkauf
ausgelegt werden. Zigaretten anders als in ge-
stempelten Päckchen, Schachteln usw. im Klein-
handel zu verkaufen oder zu solchem Verkauf
auszulegen, ist verboten.
Für die Herstellung von Zigaretten zum Zwecke
des Verkaufs ist eine besondere Gewerbesteuer von
1 2 jährlich zu entrichten.
Der Stempelabgabe unterliegen eingeführte
Zigaretten ebenso wie die im Inland hergestellten.
Branntweinbesteuerung.
Nach einem in der . Cape of Good Hope
Government Gazette-- vom 26. November v. Js.
veröffentlichten Gesetzentwurfe sollen in Abände-
rung der die Branntweinbesteuerung in der Ko-
lonie regelnden Gesetze vom Jahre 1884, 1904
und 1905 vom 1. Februar 1910 ab folgende
Abgaben erhoben werden:
Für Kolonialspirituosen (mit Ausnahme
von vergälltem Spiritus), als Wein-
branntwein bekannt, von Normal-
stärke . für die Gallone
Für Kolonialspirituosen und zwar
andere als Weinbranntweine oder
vergällte Spirituosen von Normal-
stärke für die Gallone 6 sh
In beiden Fällen mit einer verhältnismäßigen
Erhöhung oder Verringerung der Steuer, wenn
die Spirituosen von größerer oder geringerer
Stärke sind.
3 Sh
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 1158.
*") ½ Unze = 14,175 g.