Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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denen 1906 noch ein Betrag von 93 398 K nicht 
emittiert worden war. Die Gesellschaft unter- 
hält, da zahlreiches französisches und englisches 
Kapital an ihr beteiligt ist, neben ihrem Haupt- 
bureau in Lissabon Zweigsitze in London und 
Paris, außer einem portugiesischen Aufsichtsrat 
besteht auch ein englischer und französischer in den 
Hauptstädten dieser Länder. 
Die Companhia de Mozambigque ist in ihren 
Hoheitsrechten hinsichtlich der Verwaltung 
im Innern und auch nach außen hin sehr be- 
schränkt. Alle ihre auswärtigen Beziehungen hat 
Portugal selbst zu ordnen. In ihrer inneren 
Verwaltung wird gleichfalls die Einrichtung der 
Gerichte und der Kultgemeinschaft durch die por- 
tugiesische Regierung bewirkt und beaufsichtigt. 
Die Regierung ernennt die Beamten der Gerichts- 
höfe, Staatsanwälte und Gerichtsbeamten. Wenn 
die Beauftragten der im übrigen der Gesellschaft 
unterstehenden Verwaltungsbehörde richterliche 
Funktionen unter bestimmten Bedingungen und 
innerhalb bestimmter Grenzen zu erfüllen haben, 
so erhalten sie ihre Machtbefugnis von der Re- 
gierung. Der Richter besitzt also eine vollstän- 
dige Unabhängigkeit von den Verwaltungsorga- 
nen der Compagnie. Das Gericht hat seinen Sitz 
in Beira, es urteilt in erster Instanz in Zivil- 
und Strafsachen; der Appellationsgerichtshof re- 
sidiert in Mozambique, der oberste Gerichtshof in 
Lissabon. 
Was die legislative Macht angeht, so 
ist der Gesellschaft kraft ihrer Charte die Mög- 
lichkeit gegeben, in ihrem Territorium die Gesetze 
und Bestimmungen, welche die afrikanischen Ko- 
lonien Portugals betreffen, anzunehmen und in 
Kraft zu setzen, anderseits aber auch Bestimmun- 
gen selbst zu erlassen. Freilich gewinnen die- 
selben nur dann Gesetzeskraft, wenn sie die Sank- 
tion der hauptstädtischen Regierung erhalten 
haben. Die Legislative wird also gemeinsam 
durch die portugiesische Regierung und die Com- 
pagnie bewirkt. Nur in zwingenden Fällen kann 
der Gouverneur der afrikanischen Kolonien Be- 
stimmungen treffen, die eine gesetzliche Kraft er- 
halten, bis die Regierung und der Verwaltungs- 
rat der Gesellschaft zu der Frage Stellung genom- 
men haben. Nach der Charte ist die Mitwirkung 
des Gouverneurs in der Legislative nur eine 
rein gelegentliche, in Wirklichkeit hat sie aber sehr 
oft stattgefunden, besonders in den ersten Jahren 
seit der Gründung der Gesellschaft. Eine große 
Anzahl der Bestimmungen der Companhia de 
Mozambique sind das Werk der Gouverneure, die 
sich in der Verwaltung Portugiesisch-Ostafrikas 
seit 1891 abgelöst haben. Die gesetzlichen Bestim- 
mungen verdanken ihren Ursprung oft schneller 
Entschließung, die der Augenblick erforderlich 
machte. 
  
Immerhin ist, je besser die Verwaltung 
des Landes durch die Gesellschaft wurde, je mehr 
diese selbst in ihrer Tätigkeit festen Fuß im Lande 
faßte, die Mitwirkung des Gouverneurs aus eige- 
nem Antrieb seltener geworden, wenn dieser auch 
immer an der gesetzgeberischen Arbeit beteiligt 
blieb. In der Handhabung der Gesetzgebung ist 
natürlich die Gesellschaft an die Prinzipien der 
Zivil-Handels= und Strafgesetzgebung Portugals 
gebunden, denn würde sie anders beschließen, so 
würde die portugiesische Regierung ihren Bestim- 
mungen wohl keine Zustimmung gewähren. In 
einzelnen Fällen ist die legislative Macht der Ge- 
sellschaft übrigens durch die Charte genau und 
ausdrücklich abgegrenzt. So darf sie beispiels- 
weise ihren Zolltarif frei entwerfen und hand- 
haben, aber sie muß in allen Fällen einen Vor- 
zugszoll von 50 v. H. auf Waren, die aus Portu- 
gal oder seinen Kolonien stammeis, bewilligen, 
während sie anderseits für die Erzeugnisse ihres 
Landes in Portugal einen gleichen Vorzugszoll 
genießt. 
Der Verwaltungssitz der Gesellschaft 
befindet sich in Lissabon; ein Administrator 
ist mit der Führung des Geschäfts betraut. In 
dieser Hinsicht besitzt die Compagnie ganz die Ein- 
richtung einer privaten Aktien-Gesellschaft. Wie 
bei dieser wird das Amt des Geschäftsführers dem 
jeweiligen Träger durch die Generalversammlung 
der Aktionäre übertragen. Indessen hat die por- 
tugiesische Regierung sich das Recht vorbehalten, 
drei Mitglieder des Aufsichtsrats zu er- 
nennen, und außerdem ist die Bestimmung ge- 
troffen, daß die Majorität des Aufsichtsrats aus 
Portugiesen bestehen muß. Die Regierung selbst 
ist außerdem noch durch einen Kommissar 
vertreten, der an allen Beratungen und auch an 
der Verwaltung teilnimmt. Diese Bestimmun- 
gen erklären sich daher, daß bekanntlich auch aus- 
ländisches Kapital und nichtportugiesische Aktio- 
näre an der Gesellschaft beteiligt sind. Es be- 
stehen, wie bereits erwähnt, Unterkomitees in 
Paris und London, die vor allen Dingen auch auf 
die Annahme des Budgets einen Einfluß üben 
und in dieser Frage gehört werden müssen. 
Mit Ausnahme der Hauptstadt Beira haben 
die Einwohner keinen Anteil an der Verwaltung. 
Vor allem gilt dies für die Eingeborenen. Die 
Zahl der nichtbeamteten Weißen ist so gering, 
daß die Frage einer etwaigen parlamentarischen 
Vertretung derselben in der Verwaltung vorläu- 
fig nicht aktuell geworden ist. In Portugiesisch= 
Afrika übernimmt der Gouverneur die 
Stelle des offiziellen Repräsentanten der Com- 
pagnie und bildet zugleich die Exekutive für die 
Bestimmungen des Verwaltungsrats. Alle übri- 
gen Beamten der Gesellschaft sind ihm unter-
	        
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