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geordnet. Der Hauptsitz der Verwal-
tung ist Beira, die einzelnen, unter dem Gou-
verneur arbeitenden Abteilungen bilden das Se-
kretariat, eine Art Ministerium des Innern, die
Verwaltung der Finanzen, der öffentlichen Ar-
beiten und der Kataster, außerdem besteht eine
Minenbehörde. Zu Verwaltungszwecken ist das
Land in neun Bezirke aufgeteilt, von denen
einige noch in Unterbezirke zerfallen. An der
Spitze jedes Bezirkes steht eine Behörde, die we-
nigstens aus dem Chef, einem Sekretär und einer
kleinen schwarzen Polizeitruppe besteht. Soweit
als möglich hat man die Einrichtungen der Ein-
geborenen als nüntzliche Hilfseinrichtungen respek-
tiert.
Bevor wir die eigentliche Eingeborenenfrage
vom Standpunkt der Kolonisation des Landes be-
handeln, sei auf die gegenwärtige rechtliche
Stellung des Eingeborenen in der
Kolonie eingegangen. Es war ausgeführt wor-
den, daß die Mozambique-Gesellschaft als solche
keinerlei richterliche Funktionen besitzt. Diese letz-
teren ruhen vielmehr auf der einen Seite in der
Hand des Königlichen Kurators, der ge-
wissermaßen als Staatsanwalt fungiert, aber doch
wiederum auch den Eingeborenen seine Unter-
stützung in Rechtsangelegenheiten zu gewähren
hat, auf der anderen Seite in der Hand des Kö--
niglichen Territorialrichters, wel-
cher die Eingeborenenstreitigkeiten schlichtet.
Tatsächlich fungieren allerdings überall im
Innern die Verwaltungschefs als Territorialrich--
ter auf Grund einer Delegation der richterlichen
Befugnisse seitens des Königlichen Richters. In
dieser Eigenschaft haben die Verwaltungsbeamten
auch eine beschränkte Strafbefugnis gegen Euro-
päer.
über den Amtskreis des Kurators
seien folgende Angaben gemacht: Für das Terri-
torium der Mozambique-Gesellschaft wird ein Ku-
rator bestellt, solange dieses Territorium nur
einen Gerichtsbezirk besitzt, für jeden neu zu be-
schaffenden Bezirk soll je ein „Kurator“ eingesetzt
werden. Der in Beira residierende „Kurator“ ist
Vertreter des Staatsanwalts in seinem Bezirk.
Der „Kurator“ hat in jedem Distrikt einen eige-
nen Vertreter, der ebenfalls ein Untervertreter
des Staatsanwalts ist.
Das Bureau des „Kurators“ soll als Teil
seiner Amtspflicht jedem unbemittelten Einge-
borenen unentgeltlich vor den Gerichten jede von
ihm gewünschte Unterstützung in Rechtsangelegen-
heiten gewähren, soweit diese Dienste sich mit
seiner Eigenschaft als Staatsanwalt vereinigen
lassen.
Der „Kurator“ von Beira steht an der
Spitze sämtlicher „Kuratoren“ des Territoriums,
hat die Aufsicht über ihre Dienstgeschäfte zu füh-
ren und dafür zu sorgen, daß diese Funktionen
mit Regelmäßigkeit ausgeübt werden, und Miß-
stände in diesen Dienstzweigen zu beseitigen. Zu
seinen Dienstobliegenheiten gehören ferner:
1. den Generalstaatsanwalt von Mozambique
über alle wichtigen Ereignisse bezüglich Einge-
borenenarbeit und Arbeitstarife zu informieren,
2. alle Kompetenzkonflikte zwischen den Di-
striktkuratoren und anderen Beamten der Ent-
scheidung des Generalstaatsanwaltes zu unter-
breiten,
3. alle Gesetze und Bestimmungen, deren
Ausführung zum Dienstzweig der „Kuratoren“
gehört, authentisch zu interpretieren,
4. die gewissenhafte Ausführung der allge-
meinen Vorschriften seitens der Distriktkuratoren
und ihrer Beauftragten zu überwachen,
5. jährlich dem Gouverneur einen allgemei-
nen Bericht über die Tätigkeit der verschiedenen
„Kuratoren“ zu unterbreiten unter Berücksichti-
gung etwaiger, ihm notwendig erscheinender Ab-
änderungen der in seinen Dienstzweig schlagenden
Gesetzgebung,
6. die Berücksichtigung der gesetzmäßigen
Rechte und Interessen der Eingeborenen seitens
der Verwaltungsbehörden zu überwachen. Es
muß hierbei von diesen Behörden bezüglich der
von ihnen in Aussicht genommenen Maßnahmen,
welche die Lebensverhältnisse der Eingeborenen
berühren, zu Rate gezogen werden. Entsprechend
seinen Funktionen sind auch diejenigen der Di-
striktkuratoren festgelegt.
Der Gouverneur des Territoriums hat den
„Kurator" in Beira vor Veröffentlichung der zur
Durchführung dieser allgemeinen Bestimmungen
erforderlichen Verfügungen und der Arbeitstarife
um Rat zu befragen. Bisher ist nur ein Kurator
in Beira ernannt worden; seine Funktionen wer-
den in den übrigen Bezirken von den Verwal-
tungschefs ausgeübt.
Die Entscheidung und Schlichtung der Einge-
borenenstreitigkeiten ruht in der Hand des bzw.
der Territorialrichter. Derselbe ist ver-
pflichtet, alle Eingeborenenstreitigkeiten stets an-
zunehmen, wenn sie von einer Distriktsbehörde
oder direkt von einer der Parteien ihm zur Ent-
scheidung vorgetragen werden. Im ersteren Fall
genügt der Bericht der Behörde, im zweiten die
Klage der Parteien, um den Prozeß zu eröffnen.
Zum Zweck der klaren Beurteilung eines
Rechtsstreites ist die Verwaltungsbehörde gehal-
ten, ihren Bericht mit genauen Einzelheiten über
den Klagegrund zu versehen und dem Richter alle
vorhandenen und einzuziehenden Informationen
zu geben, nicht nur bezüglich des Tatbestandes,
sondern auch bezüglich der Sitten und Gebräuche