S 245 20
Reis. Entsprechend dem Steuerertrage hat sich
die Zahl der Eingeborenenbevölkerung im Ge-
biete der Companhia vermehrt, sie hatte 1900:
108 180, 1904: 196 888 und 1907: 234 887 Per-
sonen betragen. Bemerkt sei, daß, um eine Um-
gehung der Hüttensteuer zu vermeiden, ein Ver-
bot besteht, wonach mehrere Familien nicht zu-
sammen in einer Hütte wohnen dürfen, was auch
aus moralischen Gründen verlangt wird. Der
Häuptling, welcher die erwähnte Zusatzsteuer be-
kommt, wird für die fehlenden Steuerbeträge
verantwortlich gemacht. Er hat für die Eintrei-
bung der Steuer Sorge zu tragen, die aber im
übrigen von den Eingeborenen selbst, und nicht
von dem Häuptling abgeliefert werden muß. Dem
Verwaltungschef werden 10 v. H. von der erho-
benen Steuer überwiesen.
Genau wie der Mussoco so kann auch die
Hüttensteuer in dem gesamten Gebiet der Mo-
zambique-Gesellschaft durch gewerbliche
oder landwirtschaftliche Arbeiten
entrichtet werden, vorausgesetzt, daß dieser Zah-
lungsmodus zwischen der Gesellschaft und den
Eingeborenen vereinbart ist. Solche Arbeit wird
nach dem von dem Gouverneur des Territoriums
festgesetzten Tarif bewertet, und soll so weit als
möglich, außerhalb der Distriktgrenzen, in wel-
chem der Eingeborene wohnt, verrichtet werden.
Die Eingeborenen haben stets das Recht, alle ihre
Abgaben in bar zu zahlen, falls sie durch das
später zu erwähnende Arbeitszeugnis nachzu-
weisen in der Lage sind, daß sie wenigstens eine
der Höhe der Abgaben entsprechende Zeit hin-
durch gearbeitet haben.
In demjenigen Teile des Territoriums, wo
der Eingeborene zur Zahlung einer Hüttensteuer
verpflichtet ist, kann ein jedes Familienoberhaupt
die Abgaben für die ihm zugehörenden Weiber
ebenfalls durch Arbeit begleichen.
Bietet die Steuer mit ihren recht erheblichen
Beträgen eine nicht unbedeutende Einnahme,
um kolonisatorische Aufgaben zu lösen, so ist
doch die Arbeitskraft des Eingeborenen ungleich
wertvoller für die Erschließung des Landes
und für die allgemeine Kultur, auch wenn sie
ziffernmäßig keinen Ausdruck findet. Auf der Ar-
beit des Eingeborenen basiert der Reichtum des
Landes und der kolonisatorische Erfolg der Com-
pagnie de Mozambique. Aber mit der Heran-
ziehung der Eingeborenenarbeit zur Kolonisation
und ihrer wahren Nutzbarmachung im allseitigen
Interesse, nicht zuletzt im Interesse des Eingebo-
renen selbst, sind umfangreiche Bestimmungen
verknüpft, welche vor allem auch den Schutz des
Eingeborenen sich zur Aufgabe stellen mußten.
Ohne daß wir auf die historische Entwicklung
im einzelnen näher eingehen, als es bisher zum
Verständnis der Eingeborenenpolitik nötig war,
sollen nun die gegenwärtigen Verhältnisse in fol-
gendem geschildert werden. Der heutigen Re-
gelung der Eingeborenenarbeit
im Gebiete der Mozambique-Gesellschaft liegt eine
allgemeine Verordnung vom 26. Juni 1907 zu-
grunde. Es wird die moralische und gesetzliche
Verpflichtung aller Eingeborenen
im Gebiete der Companhia de Mozambigque fest-
gelegt, durch Arbeit die zu ihrem
Lebensunterhalt erforderlichen
Mittel zu erwerben und damit ihre
soziale Lage zu bessern. Ganz ähnlich
lautende bzw. gleiche Bestimmungen hat übri-
gens auch schon das Kgl. Dekret vom 9. No-
vember 1899 und vom 16. Juli 1902 für die Re-
gelung der Eingeborenenarbeit in der Kolonie
Angola erlassen. Die Art, wie die Ein-
geborenen der Arbeitsverpflich-
tung nachkommen wollen, istihrer
Wahl vollständig freigestellt. Kom-
men sie der Arbeitsverpflichtung
jedoch freiwillig in keiner Weise
nach, so kann die Obrigkeit die
Erfüllung erzwingen. Die Arbeitsver-
pflichtung im Sinne der allgemeinen Verordnung
gilt in folgenden Fällen als erfüllt:
1. bei Eingeborenen, welche im Besitze von
Vermögen sind, dessen Ertrag ihnen einen aus-
reichenden Lebensunterhalt sichert, oder welche
regelmäßig sich mit Handel, Industrie, freien
Künsten usw. befassen, aus deren Einkünften sie
solchen Lebensunterhalt erlangen;
2. bei Eingeborenen, welche dauernd und auf
eigene Rechnung eine bestimmte Anzahl Bäume
oder Pflanzen, deren Produkte einen Exportartikel
der Provinz bilden, angepflanzt haben und unter
Kultur halten, oder solchen, die Haustiere züch-
ten, vorausgesetzt, daß sie dadurch ausreichenden
Lebensunterhalt finden;
3. bei Eingeborenen, die in jedem Jahre
während einer bestimmten Zeit gegen Lohn arbei-
ten. Diese Zeitperiode wird durch lokale Ver-
ordnungen festgesetzt, darf aber 6 Monate nicht
überschreiten.
Die obige
gilt nicht für:
1. die oben bezeichneten Eingeborenen (sub
1—3, bei denen die Verpflichtung anderweitig er-
füllt ist),
2. Weiber,
3. Männer über 60 Jahre oder Kinder unter
14 Jahren, Kranke und Invalide, Angestellte des
Staates, der Mozambique-Gesellschaft oder Pri-
vatpersonen, soweit sie zur Anstellung von Leuten
für Aufrechterhaltung der Ordnung berechtigt
sind, vorausgesetzt, daß diese Eingeborenen we-
Arbeitsverpflichtung