Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Auf Grund dieses Ausweises ist das Ergebnis der Sortierung von einem Angestellten der 
Regie, der nicht Sortierer sein darf, in ein nach anliegendem Muster zu führendes Sortierbuch einzutragen. 
Das Sortierbuch muß enthalten: 
1. die Geschäftsnummer des Behältnisses, dem die sortierten Diamanten entnommen 
worden sind; 
2. den Namen des Förderers; 
3. das Gewicht der festgestellten Sorten nach Gramm. 
Auf Grund der Eintragung in das Sortierbuch hat der Vorstand der Regie alsbald dem 
Förderer eine Bescheinigung nach anliegendem Muster über das Eintreffen der Sendung, deren 
Gewicht nach Gramm und das Ergebnis der Sortierung nach Sorten geordnet mittels eingeschriebenen 
Briefes zugehen zu lassen. In der Bescheinigung sind außerdem nach Prozentsätzen die Abgaben, die durch 
die Regie vom Verkaufspreise abzuziehen sind, sowie die Namen der Empfangsberechtigten anzuführen. 
Die Bescheinigung bildet für den Förderer den ausschließlichen Nachweis über Gewicht und 
Güte seiner Sendung sowie die Grundlage seiner Ansprüche auf den Erlös. 
Nach beendeter Sortierung ist die Regie berechtigt, die sortierten Diamanten mit den 
Diamanten der gleichen Sorte anderer Förderer zu vermengen und zu vermischen, so daß ein so- 
genanntes Sammeldepot der jeweils beteiligten Förderer nach Verhältnis ihrer Beteiligung an jeder 
einzelnen Sorte entsteht. 
Außer dem Eingangsbuche und dem Sortierbuche hat die Hauptniederlassung der Regie 
noch ein Depotbuch zu führen, in das, nach Sorten geordnet, die Beteiligungen jedes Förderers an 
jeder einzelnen Sorte zu vermerken sind. 
§ 6. Versicherung. 
Die Regie ist verpflichtet, die bei ihr ruhenden Vorräte an Diamanten auf eigene Kosten 
gegen Feuersgefahr und Einbruchdiebstahl nach kaufmännischen Grundsätzen zu versichern. 
Bei Eintritt des Versicherungsfalles tritt die Versicherungssumme an die Stelle der 
Diamanten und ist wie ein Verkaufserlös zu behandeln. 
§ 7. Verwertung. 
Die Verwertung der eingelieferten Diamanten hat seitens der Regie in der für die Förderer 
günstigsten Weise zu erfolgen. Dabei ist die Regie berechtigt, die Diamanten, ohne Befragen der 
Förderer, schleisfen oder sonst veredeln zu lassen und die dafür aufgewendeten Kosten vom Erlöse 
abzuziehen. 
Die eingehenden Verkaufserlöse werden zunächst einer Gesamtrechnung gutgebracht. Die 
endgültige Abrechnung mit den Förderern geschieht spätestens nach Abschluß der Jahresrechnung. 
§ 8. Verwertungsgebühr. 
Die nach § 4 der Verordnung vom 26. Februar 1909 (Kolonialblatt S. 241) der Regie 
zustehende Verwertungsgebühr wird bei Eingang des Verkaufspreises fällig. 
Die Regie ist berechtigt, die Gebühr sich selbst von dem Verkaufserlöse in kanfmännischer 
Buchführung gutzuschreiben. 
§* 9. Ausfuhrzoll. 
Die Regie ist verpflichtet, den auf den Diamanten lastenden Ausfuhrzoll von dem nach 
Abzug der Verwertungsgebühr verbleibenden Verkaufspreise einzubehalten. Die Regie hat diesen 
Zoll für Rechnung der Förderer zugunsten des südwestafrikanischen Landesfiskus an das Reichs- 
Kolonialamt zu zahlen. 
Drei Monate nach Absendung der Diamanten von der Geschäftsstelle im Schutzgebiet an 
die Berliner Hauptniederlassung hat die letztere eine Abschlagszahlung in Höhe von 30 für jedes 
Gramm und den Rest nach Abschluß der jährlichen Abrechnung an das Reichs-Kolonialamt durch 
Gutschrift bei einer von diesem zu bezeichnenden Bank zu zahlen. 
§* 10. Abgaben. 
Von dem nach Abzug der Verwertungsgebühr verbleibenden Verkaufspreise derjenigen 
Diamanten, welche aus dem in der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. September 1908 be- 
nannten Gebiete stammen, hat die Regie für Rechnung der abgabepflichtigen Förderer anßerdem 
die nachstehenden Abgaben einzubehalten: 
1. 6⅜ v. H. zugunsten des südwestafrikanischen Landesfiskus und 3⅛ v. H. zugunsten 
der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika, soweit die Förderung aus Abbau- 
betrieben erfolgt, für welche die Verleihungs= bzw. Umwandlungsurkunde nach dem 
1. Oktober 1908 beantragt worden ist;
	        
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