Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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bringen, müssen natürlich auch das Recht der 
Niederlassung besitzen, das selbstverständlich ebenso 
Eingeborenenangestellten der Mozambique-Gesell- 
schaft, des Gouverneurs oder der Privatangestell- 
ten zugestanden wird. 
Diejenigen Eingeborenen, die in Beira auf 
diese Weise zugelassen sind, haben sich in ein Ar- 
beitsbuch einzutragen und erhalten zu ihrer 
Kenntlichmachung eine numerierte Metallmarke. 
Hat ein so eingetrageuer Eingeborener keine be- 
stimmte Arbeit, so erhält er eine besondere Num- 
mer und wird dem Departement für öffentliche 
Arbeiten zur Verfügung gestellt. Geschäftsstellen 
oder Privatpersonen können eine Requisition auf 
Eingeborene an den Polizeikommissar richten, 
welcher die Eingeborenen nach der Reihenfolge 
seines Buches zuteilt und den Namen des Antrag- 
stellers sowie Datum des Dienstantritts in das 
Buch einträgt. 
Den obigen Eingeborenen werden Jdenti- 
tätszeugnisse ausgehändigt, zu deren Vor- 
zeigung sie auf Verlangen jedes Beamten ver- 
pflichtet sind. Diese Zeugnisse müssen jährlich kon- 
trolliert, mit dem Datum versehen und unter- 
schrieben werden. 
Jeder Eingeborene, der in den Dienst von 
Privaten tritt, ohne vorher vor dem Polizeikom= 
missar die Erklärung abgegeben zu haben, daß er 
Arbeit sucht, muß sich bei diesem melden, um ein- 
getragen und mit einem Ausweis versehen zu 
werden. 
Kein eingetragener Eingeborener darf sich wei- 
gern, die Arbeit, für die er angefordert oder von 
Einwohnern oder Fremden direkt angenommen 
worden ist, zu leisten, noch kann er als Lohn eine 
andere als die Eutschädigung verlangen, die in 
dem Tarif, nach dem jeder sich zu richten verpflich- 
tet ist, enthalten ist. 
Es ist den Eingeborenen ausdrücklich verboten, 
ihre Ausweise zu vertauschen oder an andere wei- 
terzugeben. Eingeborene, die gegen diese Bestim- 
mung verstoßen, unterliegen einer Geldstrafe von 
6 bis 13 /¼ die in Gestalt von unter Polizeiauf= 
sicht bei den öffentlichen Arbeiten auszuführenden 
Diensten erhoben wird. Im Wiederholungsfalle 
verdoppelt sich die Strafe. Hierauf wird dem 
Eingeborenen aufgegeben, sich nach Arbeit umzu- 
sohen, und wird, falls ihm dies nicht gelingt, aus 
Beira ausgewiesen. 
Die Dienstherren dürfen den Eingeborenen 
weder mehr noch weniger als die tarifmäsßi- 
geu Löhne zahlen. Wer weniger bezahlt, muß 
das Doppelte entrichten; wer die Zahlung verwei- 
gert, wird vor den Polizeikommissar oder einen 
seiner Angestellten gerufen und im Weigerungs- 
salle ebenfalls zur Leistung des doppelten Lohnes 
gezwungen. Der Lohn beträgt für Beira monat- 
  
lich 20 &¾ und im Innern 12 4 neben freier 
Verpflegung (1 Maß Reis täglich). Sind die 
Löhne für zwei oder mehr Monate rückständig, 
kann der Eingeborene sich weigern, weiter zu ar- 
beiten; der Dienstherr ist alsdann verpflichtet, den 
geschuldeten Lohn zu zahlen. Bei Streitigkeiten 
hierüber gilt in Ermangelung von Beweisen die 
Erklärung des Dienstherru als ausschlaggebend. 
Auch diejenigen Arbeiter, die nur eine Stunde 
gearbeitet haben, sind den obigen Bestimmungen 
unterworfen. 
Die Eingeborenen können ihre Dienstherren 
außer im Krankheitsfalle oder bei Mißhandlung 
nicht vor Ableistung einer Arbeit von wenigstens 
drei Monaten Dauer verlassen. 
Wird ein Eingeborener ohne ausreichenden 
Grund entlassen, worüber der Polizeikommissar zu 
entscheiden hat, so hat er auf seinen vollen rück- 
ständigen Lohn Anspruch. Eingeborene, die ihren 
Dienstherren mit oder ohne Ausweis entlaufen, 
werden verhaftet und zu acht Tagen öffentlicher 
Arbeit gezwungen, worauf sie dem betreffenden 
Dienstherrn wieder übergeben werden; dieser kann 
ihre Dienste alsdann annehmen oder verweigern. 
Personen, die Eingeborene an der Arbeit bei 
ihren Dienstherren verhindern oder sie beein- 
flussen, die Arbeit zu verlassen, unterliegen einer 
Strafe von 200 JJ. Handelt es sich um Verlei- 
tung Minderjähriger, so erhöht sich die Strafe auf 
600 . Ist die Entziehung der Eingeborenen 
von der Arbeit bei ihren Dienstherren mit Ge- 
walt oder durch Versprechungen erfolgt, so tritt 
cine noch höhere Strafe von 900 r in Anwendung. 
Im Wiederholungsfalle verdoppelt sich die Strafe. 
Es ist den Eingeborenen ausdrücklich unter 
Androhung einer Strafe von 2 X verboten, sich 
nach der Retraite auf der Straße zu zeigen, aus- 
genommen in dem Falle, daß sie sich im Dienst 
befinden. Eine Erklärung des Dienstherrn, 
welche für den Tag der Ausstellung gilt und mit 
dem Datum versehen sein muß, genügt hierzu. 
Außer diesen Bestimmungen, die sich im wesent- 
lichen auf die Regelung der Eingeborenenarbeit 
in der Hauptstadt beziehen und, wie bemerkt, die 
allgemeinen Gesetzesbestimmungen für den Einzel- 
fall ergänzen, sei noch auf einige interessante Po- 
lizeibestimmungen hingewiesen. So ist den Ein- 
geborenen das Kartenspiel verboten. Wer 
dabei angetroffen wird, wird sestgenommen und 
sein Geld beschlagnahmt. Eine weitere Bestim- 
mung bildet die Zulässigkeit einer Verdachts- 
strafe bei Diebstahl. Erhält der Polizei- 
kommissar den Bericht über einen von Einge- 
borenen begangenen Diebstahl, und glaubt er, 
von der Tat überzeugt sein zu können, ohne ge- 
nügende Beweise für eine richterliche Bestrafung 
zu besitzen, kann er als Präventivmaßregel eine
	        
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