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Tarik für den Hafen von LCüderitzbucht.
Für die auf dem Seewege ankommenden oder abgehenden Personen, Tiere und Güter ist
eine Hafengebühr zu zahlen.
Güter und Tiere, die unter Zahlung der Hafengebühr nach Lüderitzbucht eingeführt sind,
im späteren Verlauf aber von dort nach einem anderen Platze des Schutzgebiets wieder ausgeführt
werden sollen, sind von der sonst bei der Ausfuhr zu zahlenden Hafengebühr befreit.
Sie unterliegen jedoch bei der Wiedereinfuhr an einem anderen Platze der dort bestehenden
Hafengebühr.
Die Hafengebühr beträgt:
1. Für Personeen.wr ijjre. 1,—
2. für Tiere:
a) Pferde (einschl. Ponys), Kamele, Maultiere, Esel, Rinder, Kälber pro Stück -2,—
b) Schafe, Ziegen, Schweine, Hunde pro Stück . . -0,50
3.Wasserfur1000kg. ... -1,50
4. für alle übrigen nicht genannten Güter für 1000 ꝛg bzw. pro Aubikmeter ... -2,50
An Beförderungsgebühren sind zu zahlen:
1. Personenbeförderung:
Für die Leforderung von Personen zwischen Schif u und Land oder von Schiff
zu Schiff .. je M 1,50
2. Gepäckbeförderung:
Für die Beförderung von auf Gepäckschein zu verladendem Gepäc zwischen
Schiff und Land oder von Schiff zu Schiff pro Stück -0,50
3. Tierbeförderung:
Für die Beförderung von Tieren zwischen Schiff und dem Südstrand des Roberthafens:
a) Pferde (einschl. Ponys), Kamele, Maultiere, Kälber pro Stck 15, —
b) Schafe, Ziegen, Schweine, Hunde pro Stück .. -5,—
e) Geflügel, Ferkel und sonstige Tiere, welche in aafigen. 2 usw. vervach
werden können, für das Kubilmeter ... -6,50
4. Beförderung von Gütern im Einzelgewicht bis zu 4½ %
a) für Kontanten, Wertgegenstände usw. 3/8 v. H. vom erklärten Werte, min-
destens jedoch für jedes Kollo . 6.—
b) für alle sonstigen Güter bis zum vöchgewicht von 1½% für das Kubik- Z
meter oder 1000 S . -6,50
(Der unter 3e und 4b erwähme Satz von 6, 50 5#% — 1,50. 5
5,— „X verteilt sich gegebenenfalls, wie folgt:
3,50 ./ für Beförderung von Längsseite des Schiffes bis gestapelt auf
die Eisenbahnwagen unter den Kränen und
1,50 .%¼% für Abladen von den Eisenbahnwagen am Bestimmungsplatz.
sowie Stapelung und Ablieferung der Güter dortselbst.)
5. Beförderung von Gütern im Einzelgewicht von über 4½t (über die Gleitbahn am
Strande zu landen) für Stücke bis 7 t Eigengemlichtt# . 9.—
- -Üüber 7t bis 10t...... .. .... *. 11,50
---10t.. 16,50
Der Mindestsatz für eine Landung von schweren Stücken über die Gleitbahn beträgt -55, —
Die Ablieferung gelandeter Stücke von über 4½mt# Gewicht erfolgt auf der Gleit-
bahn am Strande in flutfreier Höhe.
6. Umladung im Hafen:
Für das Umladen von Tieren und Gütern von Schiff zu Schiff im Hafen:
a) für Großvieh, Pferde ussrro.iie:e 10,—
. 2.—
b) für Kleindiee Ie
csGuterpro Kubikmeter oder 1000 *W/ 3,50