bis zu 30 000 / für das Jahr der Pächterin als
Entschädigung für die Betriebsführung zu, während
der etwaige Rest zu ½16 an die Pächterin und
zu 9/10 an den Verpächter geht.“
Die Einnahmen in den Monaten Oktober,
November, Dezember 1909 haben zusammen
rund ...... 605 600 M
und die Ausgaben rund 417 600 /%
betragen. -
Inzwischen ist eine Vereinbarung mit dem
Reichs-Kolonialamt über den Bau der Strecke
Keetmanshoop —Kub getroffen. Diese Strecke
ist 316 km lang und das Bauobjekt beziffert sich
auf rund 18 Millionen /“. Die Bauarbeiten
auf dieser Strecke sind in Angriff genommen.
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Die Gewinn= und Verlustrechnung enthält
auf der Einnahmenseite die Zinserträgnisse des
Jahres 1909 mit 193 578 J¼, den Gewinnanteil
aus Kolonial-Baugeschäften von der Firma
Lenz & Co. mit 236 500 ., Uberschuß aus der
Betriebsverwaltung der Usambara-Bahn mit
39 510 ¼ und der Verkehrsanlagen in Togo
mit 29 403 .77,
auf der Ausgabenseite Unkosten in Höhe
von 49 555 .77, vertragsmäßige Zahlung an die
Aktiengesellschaft für Verkehrswege in Höhe von
127.549 . und den Betrag des Reingewinnes
in Höhe von 321 887.7.
Die Vermögensbilanz ergibt auf der Aktiv-
seite folgendes Bild:
Guthaben 848 963 /“, Effekten (3½ prozentige
Reichsanleihe) 4 243 710 J1J/% Avale 500 000 ¼7,
auf der Passivseite das Grundkapital von
4 000 O000 4 den Betriebsreservefonds mit
400 000 J, den ordentlichen Reservefonds mit
122 621 und den anußerordentlichen Reserve-
fonds mit 248 163 /¼.
Außerdem enthält die Passivseite noch den
Reingewinn in Höhe von 321 887./“ und für
Avale 500 000 .¾.
Besteuerung der Eingeborenen in Britisch-Ostafrika.
Für Britisch-Ostafrika ist eine Verordnung
vom 11. März 1910, betreffend die Besteuerung
der Eingeborenen, erlassen worden.
Die genannte Verordnung ist am 1. April in
Kraft getreten und ersetzt unter dem Namen
„An Ordinance to amend the laws relating to
the Taxation of Natives“ die bisherige Hütten-
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h
In der neuen Verordnung wird an dem
Prinzip der Hüttensteuer festgehalten, die für jede
Hütte 3 Rupien (früher bis zu 3 Rup.) beträgt.
Doch wird daneben für jeden erwachsenen männ-
lichen Eingeborenen, der keine Hüttensteuer bezahlt,
eine Kopfsteuer von 3 Rup. eingeführt. Nach der
früheren Gesetzgebung waren solche Eingeborene
nur dann steuerpflichtig, wenn sie mit anderen
zusammen in einer Hütte lebten. Die neue Ver-
ordnung trifft auch diejenigen, die keinen festen
Wohnsitz haben, insonderheit die zahlreichen Träger.
Diese Kopfsteuer wird jedoch nur in Bezirken
bzw. von Stämmen erhoben, bezüglich deren eine
besondere Bekanntmachung seitens des Gouver-
neurs ergeht.
Bemerkenswert ist ferner, daß auch die Viel-
weiberei besteuert wird, insofern als ein Ehemann
für jedes zweite und weitere Weib, das mit ihm
in einer Hütte lebt, je 3 Rup. Zuschlagssteuer
bezahlen muß.
Die Steuer ist in Bar zu zahlen, kann aber
mit Genehmigung des Gouverneurs auch in Vieh
oder Produkten geleistet werden. Der Verkauf
geschieht auf Rechnung des Steuerpflichtigen. Die
Steuer kann auch, wenn der Steuerpflichtige nach
Ansicht des Steuererhebers nicht zahlungsfähig ist,
abgearbeitet werden. Für je 3 Rup. tritt eine
Arbeitszeit von einem Monat.
Säumige Steuerzahler verfallen der Pfändung
und bei Fehlen pfändbarer Sachen einer Ge-
fängnisstrafe bis zu drei Monaten. Auch ver-
fallen Hütten, deren Inhaber 21 Monate lang
mit der Steuer rückständig bleiben, der Einziehung
durch die Regierung.
In JFällen von Bedürftigkeit können die
Steuererheber einzelnen Personen die Steuer ganz
oder teilweise erlassen.
Der Gouverneur kann mit einzelnen Stämmen
oder Ortschaften anstatt der Hüttensteuer eine
jährliche Pauschalsumme vereinbaren; auch kann
er bestimmte Personen, Angehörige bestimmter
Stämme oder Bewohner gewisser Bezirke oder
Ortschaften von der Steuerpflicht ganz oder teil-
weise dispensieren.
HPafenabgaben in Mozambique.
Auf dem Scewege ein= und ausgehende Waren
werden in Lourenco Marques und Queli-
mane mit einer Hafenabgabe („für Leuchtturm
und Bakenlegung“) von 100 Reis für die Tonne
belegt. Diese Abgabe ist in Lourengo Marques
durch Verfügung des Königlichen Kommissars vom
stenerverordnung vom 28. August 1903.
24. Dezember 1895 und in Ouelimane durch