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um Handel treiben zu können, mit einem Gewerbe-
schein versehen, für den folgende Gebühren er-
hoben werden:
1. 500 Franken, wenn der Handel den Ein-
oder Verkauf von Kautschuk, Kopal oder Elfenbein
umfaßt;
2. 500 Franken, wenn er den Verkauf von
anderen Waren als frischen Lebensmitteln an
Bord von Schiffen umfaßt, die auf dem unteren
Kongo ankern;
3. 200 Franken in allen anderen Fällen.
Dieser Verpflichtung unterliegen nicht die An-
gestellten des Geschäftshauses, das als erste Grund-
lage für die Erhebung der Personalsteuer dient,
vorausgesetzt, daß sie für die Einschätzung in die
zweite Stufe angemeldet sind.
Die eingeborenen Händler der Kolonie, mit
Ausnahme derjenigen, welche mit Personen oder
für Rechnung von Personen Handel treiben, die
im Ausland wohnen und die persönliche Steuer
oder die Gewerbesteuer in der Kolonie nicht ent-
richten, sind von der Verpflichtung, sich mit einem
Gewerbeschein zu versehen, befreit.
Der Gewerbeschein wird von dem Bezirks-
kommissar oder seinem Vertreter auf ein Jahr
erteilt.
Die Angestellten, welche die oben erwähnte
Vergünstigung genießen, können nur Handel treiben,
nachdem sie von denjenigen, welche sie beschäf-
tigen, mit einer von der Verwaltung kostenfrei
ausgestellten Ausweisbescheinigung versehen sind.
Der Gewerbeschein und die Ausweisbescheini-
gung müssen auf Erfordern vorgewiesen werden.
Beim Betreten und Verlassen des Gebiets sind
sie den Grenzposten vorzulegen, wo sie von dem
Finanzbeamten oder von dem durch den Bezirks-
kommissar besonders zu diesem Zwecke bezeichneten
Beamten gegen Entrichtung einer Kanzleigebühr
don 5 Franken visiert werden.
Die Verordnung vom 28. Juli 1905, be-
treffend Gewerbescheine für Handelsagenten, und
die Verordnung vom 22. Januar 1906, welche
sie bestätigt, ferner die Verordnungen vom 4. Mai
1894 und 30. März 1901, betreffend den Verkauf
von Waren an Bord von Schiffen, die im unteren
Kongo ankern, sowie die Verordnungen vom
30. Juni 1894 und 7. Mai 1901, welche sie
bestätigen, sind aufgehoben.
Die Verordnung soll am 1. Juli 1910 in
Kraft treten.
Besteuerung des in der Kolonie
gewonnenen Kautschuks.
Laut Verordnung vom 22. März 1910 werden
von dem in der Kolonie gewonnenen Kautschuk,
soweit er nicht Pflanzungskautschuk ist, folgende
Steuern erhoben:
Kautschuk, der aus Bäumen oder Lianen ge-
wonnen ist, für 1 kg 75 Centimes.
Kautschuk, der aus Kräutern gewonnen ist,
für 1 kg 50 Centimes.
Die Steuer ist von dem Ausführer zugleich
mit dem Ausfuhrzolle nach dem bei der Ausfuhr
festgestellten Gewichte zu entrichten.
Es sind aufgehoben die Verordnung vom
30. Oktober 1892, betreffend den Domanialzins,
die Verordnung vom 1. Februar 1898, betreffend
Erhebung einer Lizenzabgabe von 5000 Franken
für jedes für die Einerntung von Domanial-
erzeugnissen geschaffene Unternehmen, die Ver-
ordnung vom 1. Februar 1898, betreffend die
Ergänzungssteuer, und die Verordnung vom
3. Juni 1906, betreffend den Domanialzins und
die Ergänzungssteuer.
Die Verordnung soll am 1. Juli 1910 in
Kraft treten. (Bulletin Officiel du Congo Belge.)
....J...--SS -———
Vermischtes.
Deutscher KRolonlalhkongrehß 1910.
Die Sektionen des vom 6. bis zum 8. Oktober
1910 stattfindenden Deutschen Kolonialkon=
gresses befassen sich zur Zeit mit der Aufstellung
ihres vorläufigen Vortragsprogramms. Die wirt-
schaftliche Sektion I[V] (Obmann Karl Supf,
Berlin, Unter den Linden 43) hat das folgende
vorläufige Vortragsprogramm angenommen:
1. Fortschritte des Eisenbahubaues und
der Technik in den Kolonien. Redner: Geh.
Kommerzienrat Lenz, Berlin. 2. Entwicklung
und Aussichten des Handels der Kolonien.
Redner: Regierungsrat Professor Dr. Zoepfl,
Berlin. 3. Eutwicklung und Aussichten der
Landwirtschaft in den Kolonien. Redner:
Direktor des Landwirtschaftlichen Instituts der
Königlichen Universität Halle, Geh. Regierungsrat
Professor Dr. Wohltmann, Halle. 4. Viehzucht
in den Kolonien. Redner: Privatdozent an der
Universität Halle Dr. Golf. 5. Die koloniale
Wollproduktion. Redner: Kommerzienrat