Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

W 29 20 
Bestimmungen über die Einfuhr von 
Handelsbranntwein. 
1. Handelsbranntwein darf nach der Vorschrift 
der „Trade Spirits (Regulation of Receptacles) 
Ordinance, 1906" (Nr. 10/1906)°) in Süd-Nigeria 
nur in Flaschen, kleinen, mittleren und großen 
Demijohns, in Krügen, Blechgefäßen, Fässern 
(casks), Puncheons, Pipen und Barrels einge- 
führt werden. 
2. Wird der Handelsbranntwein in Flaschen 
eingeführt, so gelten folgende Vorschriften: 
I. a) 12 leere Flaschen sollen nicht 
10 Pfund wiegen. 
b) Es sollen nur 12 Flaschen in einer Kiste 
(sog. kleine Kiste) verpackt sein. 
e) Solche Kiste von 12 Flaschen soll ¾ Gal- 
lone Handelsbranntwein enthalten, eine 
Menge, die als Normalinhalt der Kiste 
angesehen werden soll. 
d) Alle 12 Flaschen einer solchen Kiste sollen 
soweit als möglich von demselben Muster, 
derselben Größe und demselben Fassungs- 
vermögen sein. 
II. a) 12 leere Flaschen 
14 Pfund wiegen. 
b) Es sollen nur 12 Flaschen in einer Kiste 
(sog. mittlere Kiste) verpackt sein. 
Tc) Solche Kiste von 12 Flaschen soll 1¼ 
Gallone Handelsbranntwein enthalten, 
eine Menge, die als Normalinhalt der 
Kiste angesehen werden soll. 
4) Alle 12 Flaschen einer solchen Kiste sollen 
soweit als möglich von demselben Muster, 
derselben Größe und demselben Fassungs- 
vermögen sein. 
12 leere Flaschen sollen nicht über 17½ 
Pfund wiegen. 
b) Es sollen nur 12 Flaschen in einer Kiste 
(sog. große Kiste) verpackt sein. 
Tc) Solche Kiste von 12 Flaschen soll 153/8 
Gallone Handelsbranntwein enthalten, 
eine Menge, die als Normalinhalt der 
Kiste angesehen werden soll. 
4) Alle 12 Flaschen einer solchen Kiste sollen 
soweit als möglich von demselben Muster, 
derselben Größe und demselben Fassungs- 
vermögen sein. 
IV. a) 12 leere Flaschen sollen nicht über 17½ 
Pfund wiegen. 
b) Es sollen nur 12 Flaschen in einer Kiste 
(sog. besonders große Kiste) verpackt sein. 
Tc) Solche Kiste von 12 Flaschen soll 1¾ 
Gallone Handelsbranntwein enthalten, 
eine Menge, die als Normalinhalt der 
Kiste angesehen werden soll. 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1907, S. 541. 
über 
über 
sollen nicht 
III. a) 
  
d) Alle 12 Flaschen einer solchen Kiste sollen 
soweit als möglich von demselben Muster, 
derselben Größe und demselben Fassungs- 
vermögen sein. 
Es dürfen jedoch keine Handelsbranntweine 
auf dem Seeweg in großen Kisten in die Kolonie 
eingeführt werden. . 
3. Bei der Einfuhr von Handelsbranntweinen 
in kleinen Demijohns sind folgende Vorschriften 
zu beachten: 
a) Jedes Demijohn soll 3 Gallone und nicht 
mehr als 13/16 Gallone Handelsbranntwein 
enthalten. Als Normalinhalt eines kleinen 
Demijohns soll eine 3/ Gallone angesehen 
werden. 
b) Jedes Demijohn soll nicht höher als 14½ 
Zoll sein, von dem Flechtwerkboden (diesen 
eingerechnet) bis zur Mündung des Ge- 
fäßes gerechnet. 
c) Jedes Demijohn kann einen Boden mit einer 
Vertiefung von höchstens 1 Zoll haben. 
4. Gehen Handelsbranntweine in mittleren 
Demijohns ein, so gelten folgende Vorschriften: 
a) Jedes Demijohn soll 1½ Gallone und nicht 
mehr als 15⅝⅜ Gallone Handelsbranntwein 
enthalten. Als Normalinhalt eines mittleren 
Demijohns soll 1½ Gallone angesehen werden. 
b) Jedes Demijohn soll nicht höher als 16 Zoll 
sein, von dem Flechtwerkboden (diesen ein- 
gerechnet) bis zur Mündung des Gefäßes 
gerechnet. 
c) Jedes Demijohn kann einen Boden mit einer 
Vertiefung von höchstens 1 Zoll haben. 
Es dürfen jedoch keine Handelsbranntweine 
auf dem Seeweg in mittleren Demijohns in 
die Kolonie eingeführt werden. 
5. Bei der Einfuhr von Handelsbranntweinen 
in großen Demijohns sind folgende Vorschriften 
zu beachten: 
a) Jedes Demijohn soll 1¾/8 Gallone und nicht 
mehr als 17/8 Gallone Handelsbranntwein 
enthalten. Als Normalinhalt eines großen 
Demijohns soll 1/8 Gallone angesehen werden. 
b) Jedes Demijohn soll nicht höher als 17½ 
Zoll sein, von dem Flechtwerkboden bis zur 
Mündung des Gefäßes gerechnet. 
c) Jedes Demijohn kann einen Boden mit einer 
Vertiefung von höchstens 1 Zoll haben. 
6. Für die Einfuhr von Handelsbranntweinen 
in Krügen (jars) sind folgende Vorschriften zu 
beachten: 
Jeder kleine Krug soll 1 Gallone und jeder 
große Krug 1¾ Gallone und nicht mehr als 1½ 
baew. 17/8 Gallone Handelsbranntwein enthalten. 
Als Normalinhalt eines kleinen bzw. eines großen 
Kruges soll 1 bzw. 1¾ Gallone angesehen werden.
	        
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