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Bestimmungen über die Einfuhr von
Handelsbranntwein.
1. Handelsbranntwein darf nach der Vorschrift
der „Trade Spirits (Regulation of Receptacles)
Ordinance, 1906" (Nr. 10/1906)°) in Süd-Nigeria
nur in Flaschen, kleinen, mittleren und großen
Demijohns, in Krügen, Blechgefäßen, Fässern
(casks), Puncheons, Pipen und Barrels einge-
führt werden.
2. Wird der Handelsbranntwein in Flaschen
eingeführt, so gelten folgende Vorschriften:
I. a) 12 leere Flaschen sollen nicht
10 Pfund wiegen.
b) Es sollen nur 12 Flaschen in einer Kiste
(sog. kleine Kiste) verpackt sein.
e) Solche Kiste von 12 Flaschen soll ¾ Gal-
lone Handelsbranntwein enthalten, eine
Menge, die als Normalinhalt der Kiste
angesehen werden soll.
d) Alle 12 Flaschen einer solchen Kiste sollen
soweit als möglich von demselben Muster,
derselben Größe und demselben Fassungs-
vermögen sein.
II. a) 12 leere Flaschen
14 Pfund wiegen.
b) Es sollen nur 12 Flaschen in einer Kiste
(sog. mittlere Kiste) verpackt sein.
Tc) Solche Kiste von 12 Flaschen soll 1¼
Gallone Handelsbranntwein enthalten,
eine Menge, die als Normalinhalt der
Kiste angesehen werden soll.
4) Alle 12 Flaschen einer solchen Kiste sollen
soweit als möglich von demselben Muster,
derselben Größe und demselben Fassungs-
vermögen sein.
12 leere Flaschen sollen nicht über 17½
Pfund wiegen.
b) Es sollen nur 12 Flaschen in einer Kiste
(sog. große Kiste) verpackt sein.
Tc) Solche Kiste von 12 Flaschen soll 153/8
Gallone Handelsbranntwein enthalten,
eine Menge, die als Normalinhalt der
Kiste angesehen werden soll.
4) Alle 12 Flaschen einer solchen Kiste sollen
soweit als möglich von demselben Muster,
derselben Größe und demselben Fassungs-
vermögen sein.
IV. a) 12 leere Flaschen sollen nicht über 17½
Pfund wiegen.
b) Es sollen nur 12 Flaschen in einer Kiste
(sog. besonders große Kiste) verpackt sein.
Tc) Solche Kiste von 12 Flaschen soll 1¾
Gallone Handelsbranntwein enthalten,
eine Menge, die als Normalinhalt der
Kiste angesehen werden soll.
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1907, S. 541.
über
über
sollen nicht
III. a)
d) Alle 12 Flaschen einer solchen Kiste sollen
soweit als möglich von demselben Muster,
derselben Größe und demselben Fassungs-
vermögen sein.
Es dürfen jedoch keine Handelsbranntweine
auf dem Seeweg in großen Kisten in die Kolonie
eingeführt werden. .
3. Bei der Einfuhr von Handelsbranntweinen
in kleinen Demijohns sind folgende Vorschriften
zu beachten:
a) Jedes Demijohn soll 3 Gallone und nicht
mehr als 13/16 Gallone Handelsbranntwein
enthalten. Als Normalinhalt eines kleinen
Demijohns soll eine 3/ Gallone angesehen
werden.
b) Jedes Demijohn soll nicht höher als 14½
Zoll sein, von dem Flechtwerkboden (diesen
eingerechnet) bis zur Mündung des Ge-
fäßes gerechnet.
c) Jedes Demijohn kann einen Boden mit einer
Vertiefung von höchstens 1 Zoll haben.
4. Gehen Handelsbranntweine in mittleren
Demijohns ein, so gelten folgende Vorschriften:
a) Jedes Demijohn soll 1½ Gallone und nicht
mehr als 15⅝⅜ Gallone Handelsbranntwein
enthalten. Als Normalinhalt eines mittleren
Demijohns soll 1½ Gallone angesehen werden.
b) Jedes Demijohn soll nicht höher als 16 Zoll
sein, von dem Flechtwerkboden (diesen ein-
gerechnet) bis zur Mündung des Gefäßes
gerechnet.
c) Jedes Demijohn kann einen Boden mit einer
Vertiefung von höchstens 1 Zoll haben.
Es dürfen jedoch keine Handelsbranntweine
auf dem Seeweg in mittleren Demijohns in
die Kolonie eingeführt werden.
5. Bei der Einfuhr von Handelsbranntweinen
in großen Demijohns sind folgende Vorschriften
zu beachten:
a) Jedes Demijohn soll 1¾/8 Gallone und nicht
mehr als 17/8 Gallone Handelsbranntwein
enthalten. Als Normalinhalt eines großen
Demijohns soll 1/8 Gallone angesehen werden.
b) Jedes Demijohn soll nicht höher als 17½
Zoll sein, von dem Flechtwerkboden bis zur
Mündung des Gefäßes gerechnet.
c) Jedes Demijohn kann einen Boden mit einer
Vertiefung von höchstens 1 Zoll haben.
6. Für die Einfuhr von Handelsbranntweinen
in Krügen (jars) sind folgende Vorschriften zu
beachten:
Jeder kleine Krug soll 1 Gallone und jeder
große Krug 1¾ Gallone und nicht mehr als 1½
baew. 17/8 Gallone Handelsbranntwein enthalten.
Als Normalinhalt eines kleinen bzw. eines großen
Kruges soll 1 bzw. 1¾ Gallone angesehen werden.