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7. Wenn Handelsbranntweine in Blech-
gefäßen eingeführt werden, so sind folgende
Vorschriften zu beachten:
a) Jedes Blechgefäß soll 3⅛ Gallone Handels-
branntwein enthalten.
b) Es sollen nur zwei solche Blechgefäße in
einer Kiste verpackt sein.
c) Eine solche Kiste mit zwei Blechgefäßen soll
7 Gallonen Handelsbranntwein enthalten,
eine Menge, die als Normalinhalt der Kiste
mit zwei Blechgefäßen angesehen werden soll.
8. Auf der Außenseite einer jeden Handels-
branntwein enthaltenden Kiste soll die Menge ihres
Normalinhalts in deutlichen Zeichen unauslöschlich
bezeichnet sein.
9. Bei allen Handelsbranntwein enthaltenden
Demijohns oder Krügen soll die Menge ihres
Normalinhalts auf Weißblechetiketten oder Blei-
plomben, die am Halse des Gefäßes zu befestigen
sind, eingepreßt sein.
10. Wenn eine Kiste mit Flaschen oder eine
Kiste mit Blechgefäßen oder ein Demijohn oder
ein Krug, die Handelsbranntwein enthalten, in
die Kolonie oder das Schutzgebiet eingeführt wird
und die Summe oder Menge des in einer solchen
Kiste oder solchem Demijohn oder Krug enthaltenen
Handelsbranntweins hinter dem in den vor-
erwähnten Vorschriften angegebenen Normalinhalt
zurückbleibt, so soll der Zoll entrichtet werden,
als wenn solche Kiste, solches Demijohn oder
solcher Krug den Normalinhalt einer solchen Kiste,
eines solchen Demijohns oder Kruges enthalten
hätte, mit der Maßgabe, daß diese Vorschrift keine
Anwendung finden soll auf Fehlmengen, die auf
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Unfall oder Beraubung beruhen, was dem Zoll-
kollektor zur Genüge nachzuweisen ist.
11. Ist der Inhalt einer kleinen Kiste, eines
kleinen Demijohns oder kleinen Kruges größer als
der Normalinhalt, so ist, wenn die Menge des
den Normalinhalt übersteigenden Handelsbrannt-
weins ½/16 Gallone nicht überschreitet, der Zoll
von dem wirklichen Inhalt zu entrichten. Beträgt
jedoch die überschießende Menge mehr als 1½/16 Gal-
lone, so ist der Zoll von dem wirklichen Inhalt
unter Zurechnung einer halben Gallone Handels-
branntweins zu entrichten. Mittlere, große und
besonders große Kisten, Demijohns oder Krüge,
die den Normalinhalt überschreiten, sollen den Zoll
von dem wirklichen Inhalt entrichten, solange der
Inhalt den Normalinhalt nicht um mehr als
½ Gallone übersteigt; wenn aber die Menge den
Normalinhalt um mehr als ½ Gallone überschreitet,
so ist der Zoll von dem wirklichen Inhalt unter
Zurechnung einer halben Gallone zu entrichten.
12. Wenn eine zwei Blechgefäße Handels-
branntwein enthaltende Kiste in die Kolonie oder
das Schutzgebiet eingeführt wird und die Summe
oder Menge des darin enthaltenen Handelsbrannt-
weins den in den vorstehenden Vorschriften an-
gegebenen Normalinhalt übersteigt, so ist, wenn
die übersteigende Summe nicht mehr als ⅛ Gal-
lone beträgt, der Zoll von der in der Kiste wirklich
enthaltenen Menge oder Summe zu sentrichten.
Beträgt jedoch die übersteigende Menge mehr als
1⅛8 Gallone, so soll der Zoll von einer halben
Gallone Handelsbranntwein hinzugerechnet werden
zu dem Zolle von dem wirklichen Inhalt der
beiden zusammengerechneten Blechgefäße.
Vermischtes.
Les „compagnies méharistes“.“)
(Mit einer Kartenfkizze.)
Das außerordentliche Geschick der Franzosen,
in ihren afrikanischen Besitzungen die der
Regierung ergebenen Eingeborenenelemente nicht
nur dauernd an ihre Interessen zu fesseln, sondern
vor allem auch zur Uberwindung der noch ab-
lehnend oder feindlich gegenüberstehenden farbigen
Stämme sich dienstbar zu machen, zeigt sich be-
sonders in der Heranziehung, Organisation
und Verwendung farbiger Hilfskräfte aller
Art. Diese dienen sowohl in den bereits unter-
worfenen und in Verwaltung genommenen Ge-
bieten als eine Art Geheimpolizei zur Uberwachung
*) Auf Grund französischer Quellen ((iuerre d'Afrique
D. Lt. C’ol. R.-J. Prisch; Rerne des troupes colon.
No. S88.09; Bulletin du comité I’Afrique frang., u. a.).
verdächtiger Elemente und Strömungen, wie
namentlich als Aufklärungstruppe am „Feind,
um über alle Vorgänge, Absichten und Maßnahmen
des Gegners jederzeit zu unterrichten. In allen
französischen Instruktionen, sei es politischer oder
militärischer Richtung, wird der voraufgegangenen
peinlichsten Erkundung des jeweiligen Zielobjektes
der allergrößte und entscheidende Wert beigelegt.
Dementsprechend hat sich das System des fran-
zösischen Nachrichten= und Agentenwesen
auch in den afrrikanischen Gebicten zu einems
Grade der Vollkommenheit entwickelt, der kaum
von einer anderen Kolonialmacht annähernd er-
reicht wird. Allerdings schenen unsere Nachbarn
auch keine noch so große Ausgabe, wenn es
geeignete Elemente aus feindlichen Reihen zu ge-
winnen und auszunutzen gilt; von größter Spar-