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b) mit jeder für den regelmäßigen Beförderungsdienst bestimmten Fahrt
bb) Postsendungen jeder Art mit Ausnahme von Geld= und Wertsendungen durch
Vermittlung des Zugpersonals zu befördern, und zwar Briefbeutel, Brief-
und Zeitungspakete gegen eine Vergütung von 50 Pf. für jede Zugfahrt, die
anderen Sendungen gegen Zahlung des Tarissatzes der allgemeinen Stückgut-
klasse oder, sofern dieser Betrag höher ist, gegen eine Vergütung von 2 Pf.
für je 50 kg und das Kilometer der Beförderungsstrecke nach dem monat-
lichen Gesamtgewicht der von Station zu Station beförderten Poststücke;
be) in Zügen, in denen in der Regel mehr als ein Wagen befördert wird, mit
Ausnahme der reinen Wagenladungszüge eine Abteilung eines Wagens für
die Postsendungen, das Begleitpersonal und die erforderlichen Postdienstgeräte
gegen Zahlung der in den Artikeln 3 und 6 des Reichsgesetzes vom 20. De-
zember 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 318) und den dazugehörigen Vollzugs-
bestimmungen festgesetzten Vergütungen, sowie gegen Entrichtung des halben
Tarifsatzes der allgemeinen Stückgutklasse einzuräumen.
II. An Stelle der Einzelberechnung gemäß Ziffer I tritt auf Verlangen der Post-
verwaltung oder der Gesellschaft eine jährliche Pauschvergütung auf Grund statistischer
Ermittlungen während zweier von der Postverwaltung und der Gesellschaft im beider-
seitigen Einvernehmen zu wählenden Monate. Sie soll später jedesmal neu festgesetzt
werden, sobald einer der beiden Beteiligten es verlangt.
III. Die Pächterin bringt auf Wunsch der Postverwaltung auf deren Kosten an den Bahn-
wagen Briefkasten an. Die Postverwaltung ist berechtigt, Auswechslung oder Leerung
an den Stationen, an denen die Züge halten, bewirken zu lassen.
IV. Für die Wahrnehmung des Postdienstes durch das Zugpersonal übernimmt die
Pächterin keine Verantwortlichkeit.
V. Die Pächterin gesteht der Reichs-Telegraphenverwaltung unentgeltlich das Recht zu,
an dem Telegraphengestänge der Eisenbahn, soweit dies Raum bietet, ihre Tele-
graphen= und Fernsprechdrähte anzubringen, sowie das Recht, erforderlichenfalls eigene
Gestänge für Telegraphen= und Fernsprechleitungen längs der Eisenbahnlinie aufzu-
stellen. Die Pächterin wird diese Linien unentgeltlich wie die der Eisenbahn bewachen.
VI. Die Gesellschaft ist verpflichtet, bei dem Bau von Stationsgebäuden auf das Be-
dürfnis der Reichspostverwaltung an Räumen für Post= und Telegraphenstationen
Rücksicht zu nehmen, soweit die Verwaltung die dafür aufzuwendenden Geldmittel
rechtzeitig zur Verfügung stellt.
VII. Zwischen Orten, welche durch Telegraphen= oder Fernsprechanlagen der Reichs-Post-
verwaltung verbunden sind, darf der Bahntelegraph zur Ubermittlung von Nach-
richten, die sich nicht auf den Dienst der Eisenbahn beziehen, nur mit Genehmigung
der Reichs-Postverwaltung benutzt werden, im übrigen gelten für die Beförderung
von Privattelegrammen durch den Bahntelegraphen die von der Reichs-Postverwaltung
für ihre Linien in Deutsch-Südwestafrika festgesetzten Tarife und sonstigen Bestimmungen.
Eine Verpflichtung zur Beförderung von Privattelegrammen besteht für die Pächterin
nicht.
7. Die Benutzung der Eisenbahn ist jedermann unter gleichen Bedingungen zu gewähren.
Insbesondere haben die angesetzten Beförderungspreise gleichmäßig für alle Personen und Güter
derselben Art, mit Ausnahme des Personals und des Dienstgutes der Bahn, Anwendung zu finden.
Erleichterungen der Beförderung, welche nicht unter Erfüllung der gleichen Bedingungen jedermann
zugute kommen, sind unzulässig.
Die Pächterin ist verpflichtet, den Anschluß von Privatanschlußgleisen und Anschlußbahnen
zu gestatten. Führt die Gesellschaft diese Bauten aus, oder hat sie durch diese Anschlüsse an ihrer
Anlage Anderungen vorzunehmen, so sind ihr die tarifmäßigen Frachtkosten und die Gestehungskosten
zuzüglich 10 v. H. Verwaltungskosten zu zahlen.
An den Gleisen und Anlagen der Pachtbahn hat die Pächterin das ausschließliche Recht
der Vornahme irgendwelcher Arbeiten.
Die Pächterin ist verpflichtet, auf den anschließenden Privatanschlußgleisen die erforderlichen
Fahrzeuge gegen angemessene Vergütung zu stellen und ferner den UÜbergang geeigneter Fahrzeuge
von und nach den Anschlußbahnen unter angemessenen Bedingungen zu gestatten, sobald die technischen
Voraussetzungen dafür erfüllt sind.