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die zur Beförderung von und nach der Kolonie
angemeldeten, verzollten ausländischen Spirituosen,
die nach dem Gesetze Nr. 26 vom Jahre 1905
einem Zuschlagszoll unterliegen.
(The Board of Trade Journal.)
Transvaal.
Zollnachlaß für im Gebiete des
Südafrikanischen Zollvereins erzeugten
Branntwein.
Nach einer Bekanntmachung vom 27. April
1910 (Nr. 30/1910) wird für gewöhnlichen
Branntwein, der im Gebiete des Südafrikanischen
Zollvereins hergestellt ist, wenn er ausschließlich
im Gewerbebetrieb in Transvaal verbraucht wird,
unter gewissen Bedingungen Zollnachlaß, abzüglich
1 Schill. für die Gallone von Normalstärke, gewährt.
Vorschriften über die bei der Ein= und
Ausfuhr von Waren zu beobachtenden
Förmlichkeiten.
Durch eine Bekanntmachung Nr. 594 vom
Jahre 1910 sind die JFörmlichkeiten geregelt
worden, die vom 1. Juni 1910 ab in Transvaal
bei der Ein= und Ausfuhr von Waren zu beob-
achten sind. (The Board of Tradle Journal.)
Süd-Uigeria.
Geplante Erhebung von Gebühren für die
Untersuchung von Ausfuhrartikeln.
Dem Gesetzgebenden Rate Süd-Nigerias ist
ein Gesetzentwurf vorgelegt worden, wonach in
Abänderung der Verordnung, betreffend die Ver-
fälschung von Erzeugnissen, für die Untersuchung
von Erzengnissen aller Art, die von irgend einem
Orte Süd-Nigerias ausgeführt werden, Gebühren
zu erheben sind und der Gouverneur ermächtigt
wird, die Höhe der Gebühren sowie die Höhe
der für jedes Erzeugnis zulässigen Verfälschung
festzusetzen. (The Board of Trade Journal.)
Nord-Uigeria.
Spirituosenzölle.
Durch eine Verordnung vom 15. April d. Js.
(Nr. 3/1910) werden die Bestimmungen der
„Customs Tariff (Amendment) Proclamation,
1909“ (Nr. 11/1909) wieder ausgehoben und die
Zölle für die Einfuhr von Spirituosen in das
Schutzgebiet in folgender Weise festgesetzt:
Branntwein, Wacholderbranntwein,
Rum, Liköre, parfümiert, mit Heil-
mittelstoffen versetzt, und verschie-
dene Spirituosen oder starke Ge-
tränke, die nicht versüßt oder mit
einem Stoffe so vermischt sind,
daß der Stärkegrad durch Tralles
Hydrometer nicht festgestellt wer-
den kann:
für jede Imperialgallone von
einer Stärke, die 50 Grad
Tralles nicht übersteigt
für jeden Grad oder Teil eines
Grades über eine Stärke von
50 Grad Tralles für eine
Imperialgallone ein Zuschlag
von.. 8S6b 2½ d
für jeden Grad unter einer
Stärke von 50 Grad Tralles
für eine Imperialgallone ein
Nachlaß von . . . —sh 1¼ d
Immer mit der Maßgabe, daß
der erhobene Zoll in keinem Falle
weniger als 4 Schilling für eine
Imperialgallone betragen soll.
Branntwein, Wacholderbranntwein,
Rum, Liköre, parfümiert, mit Heil-
mittelstoffen versetzt, und verschie-
dene Spirituosen oder starke Ge-
tränke sowie jede alkoholhaltige
Zusammensetzung, die verfüßt oder
mit einem Stoffe so vermischt ist,
daß der Stärkegrad durch Tralles
Hydrometer nicht festgestellt wer-
den kann, für die Imperialgallone 5 s. — d
(lhe Board of Trade Journal.)
5 sh — d
Verbot der Herstellung und des Verkaufs
von Zündhölzern mit weißem Phosphor.
Im Anschluß an die Bekanntmachung Nr. 19
vom Jahre 1909, betreffend Verbot der Einfuhr
von Zündhölzern mit weißem Phosphor in das
Schutzgebiet,“!) ist eine weitere Bekanntmachung
(Nr. 4/1910) ergangen, wonach die Verwendung
von weißem Phosphor bei der Herstellung von
Zündhölzern verboten ist und eine Beaufsichtigung
der Zündhölzerfabriken im Schutzgebiet angeordnet
wird. Auch der Verkauf oder Besitz von Zünd-
hölzern mit weißem Phosphor ist durch die neuere
Bekanntmachung, die am 1. Mai d. Is. in Krakt
getreten ist, verboten worden. Für Kleinhändler
tritt das Verbot indes erst am 1. Jannar 1911
in Wirksamkeit. (Ebenda.)
*) Agl. „D. Kol. Bl.“= 1910, S. 296.