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Hatal.
Vorschriften für die Beförderung von
Waren von und nach den Kolonien und
Gebieten des Südafrikanischen Zollvereins.
Eine Bekanntmachung vom 19. Mai 1910
(Nr. 46/1910) bestimmt in Abänderung der in
Natal geltenden Zollvereinsvorschriften, daß vom
31. Mai 1910 ab die in § 1 bis 11 enthaltenen
Vorschriften der Bekanntmachung Nr. 59 vom
Jahre 1908, betreffend die Förmlichkeiten bei der
Versendung eingeführter Waren von Natal nach
anderen Gebieten des Südafrikanischen Zollvereins,
nur Anwendung finden:
1. auf solche Waren, die nach Süd-
Nordwest-Rhodesia versandt werden,
2. auf Spirituosen, die nach der Kapkolonie
gesandt werden.
Die Vorschriften des § 11 der erwähnten Be-
kanntmachung vom Jahre 1908 für die Anmeldung
und Erlaubnis zur Einfuhr von Spirituosen und
Bier aus anderen Gebieten des Südafrikanischen
Zollvereins nach Natal bleiben indes in Kraft.
Die Vorschriften in den §§ 1 bis 3 der Be-
kanntmachung Nr. 2 vom Jahre 1910, daß für
Waren, die im Südafrikanischen Zollverein erzeugt
oder verfertigt sind, einschließlich derjenigen, bei
welchen eine beträchtliche Menge eingeführten
Materials mitverarbeitet ist, bei der Versendung
aus Natal doppelte Versendungserklärungen aus-
zufertigen sind, sind ebenfalls aufgehoben worden.
(The Board of Trade Journal.)
und
Vermischtes.
Der Rampf um den Transvaalverkehr.“)
Laut Beschluß der durch Artikel 26 des
Mocçambique--Transvaalabkommens vom 1. April
1909 geschaffenen gemischten Kommission sind am
1. Juli d. Is. wieder einmal Tarifermäßigungen
für Durchgangstransporte auf den englischen
Linien nach dem Rand in Kraft getreten. Die
Ermäßigungen gelten für die Transporte nach
allen Stationen von Germiston bis Klerksdorp
einschließlich der Südrand= und der Zeerustlinie
und erniedrigen den Frachtvorsprung der Dela-
goabai in der Zwischenklasse, Zwischenklasse B,
der Rohstoff-, Rohstoff-B= und Rohstoff-C-Klasse
von 98 24 auf 78 1d für die Tonne (von
2000 lbs) und in der Importprodukten-, Pferch-
material= und Düngemittelklasse von 8 s 4 d auf
78 1d für die Tonne.
Oünzwesen In Italienisch-Somaliland.
Durch Königliche Verordnung vom 15. Mai d. Is.
ist die Königliche Münze zur Prägung von
500 000 Stücken zu 1 Besa und von 250 000
Stücken zu 4 Besa für das italienische Somali-
land ermächtigt worden. (Gazzetta Uffiziale.)
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1910, S. 480.
Verkehrs-Nachrichten.
Die Reichs-Telegraphenanstalt in Awasab (Deutsch-Südwestafrika) ist am 30. Mai wieder
geschlossen worden.
Norddeutscher Llovd (Eiliale Rabaul).
Fahrplan der v„Sumatra von August 1010 ab.
Ankunft Abfahrt Mücktehr Abfahrt
des Hauptdampfers der Nach der des Hauptdampfers
von Sydney „Sumatra“ „Sumatra“ nach Sydney
— —
August 7.:
Prinz Sigismund“ August 10.
September 4.: September 7.
Nusafahrwasser. Naewieng, Neu-Hannover,
Admiralitäts- Inseln, Kaewieng
Kaewieng, Ostküste Neu- „Mecklenburg mit
August 26.:
9 00K I
August „Prinz Waldemar“
September 23.:
„Coblenz“ Inseln, Namatanai, Fead-Inseln ur „Prinz Sigismund“
DCnober 2.: 4 Buka, Kieta, Bougainville, Oktober 21:
Prinz Waldemar“ Oktober 5. Ostliche Inseln Oktober 20. „Coblenz“
Oktober 30.: November 3. Nusafahrwasser, Kaewieng, Neu-Hannover, November 18.:
Frinz Sigismund“
Admiralitäts-Inseln, Kaewieng
November 17. „Prinz aldemar-
November 2 27.:
-Coblenz- November30.
Kacwieng, Ostküste Neu-Mecklenburg mit
Inseln, Namatanai, Fead-Inseln
D Dezember 1. 17.
Dezember 16. „Prinz Sigismund “
Deezember 25.:
Buka,
TFrinz Baldemar-
« Dezember 28.
Kieta, Bougainville,
OÖstliche Inseln
1911 1911
Januar 12. Jan. 13.: „Coblenz"
Anderungen vorbehalten.