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§ 6. Zur Entrichtung des Zolles ist derjenige verpflichtet, welcher mit Ablauf des
28. Februars 1907 Eigentümer der zollpflichtigen Gegenstände gewesen ist. Der Zoll muß spätestens
binnen acht Tagen nach Mitteilung des Betrages durch die Zollstelle bei dieser entrichtet werden.
Kaufleuten können die Nachverzollungsbeträge, falls sie 1000 1/“ übersteigen, auf eine angemessene
Zeit gestundet werden.
§ 7. Eine Aufnahme nachverzollungspflichtiger Gegenstände in eine Zollniederlage kam
vom Gouvernement unter besonderen Bedingungen gestattet werden. Sollten nachverzollte Gegen-
stände aus dem Schutzgebiete ausgeführt werden, so kann auf Antrag beim Gouvernement der Zoll
erstattet werden.
§ 8. Unrichtige Anmeldungen oder nicht rechtzeitige Anmeldungen zur Nachverzollung
und sonstige Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung unterliegen den Strafbestimmungen der
Zollverordnung. «
8 9. Von der Nachverzollung und der Anmeldung zur Nachverzollung befreit bleiben
folgende Mengen:
Zigarren bis 1000 Stück,
Zigaretten bis 1000 Stück,
Tabak jeder Art bis 10 kg,
Bier aller Art bis zu 2 Kisten,
stille Weine bis zu 50 Flaschen,
Schaumweine bis zu 20 Flaschen,
Branntweine bis zu 10 Litern.
Vorräte, die die genaunten Höchstmengen übersteigen, sind einschließlich der Höchstmengen der Nach-
verzollung unterworfen. «
8 10. Die den Militärpersonen vor dem 1. März 1907 gewährten Zollbefreiungen werden
mit Ablauf des 28. Februar 1907 aufgehoben. Liebesgaben und Feldpostpakete, die während der
Dauer des Ausstandes eingeführt worden find, bleiben zollfrei.
Die mit Ablauf des 28. Februar 1907 vorhanden gewesenen Bestände zollpflichtiger Gegen-
stände in Kasinos, Kantinen und von Truppenangehörigen unterliegen vorbehaltlich der im §& 8 be-
zeichneten zollfreien Höchstmengen gleichfalls der Nachverzollung nach Maßgabe der vorstehenden
Bestimmungen.
§ 11. Insoweit den Vorschriften der §§ 1 bis 9 dieser Verordnung und deu diesbezüg-
lichen Verwaltungsvorschriften seitens der verpflichteten Personen bereits auf Grund der Vorschriften
der Verordnung vom 13. Februar 1907 nachgekommen ist, gelten diese als erfüllt.
§ 12. Diese Verordnung gilt mit rückwirkender Kraft vom 13. Februar 1907.
Windhuk, den 3. Mai 1910.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Hintrager.
Verordnungen des GCouverneurs von Togo, betr. die AKufhebung veralteter
Verordnungen und Bekanntmachungen.
J.
Vom 10. Februar 1910.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver-
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509)
wird hiermit folgendes verordnet:
§ 1. Die nachstehenden Verordnungen und Bekanntmachungen des Kaiserlichen Kommissars,
Landeshauptmanns und Gouverneurs werden, weil veraltet und nur versehentlich bisher nicht autzer
Kraft gesetzt, hiermit förmlich aufgehoben:
1. Verordnung des Kaiserlichen Kommissars vom 16. Jannar 1886, betreffend die Ein-
setzung eines Verwaltungsrats für das Togo-Gebiet.