Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

W 7019 2d0 
4. auf Aufforderung der Behörde das Land auf seine Kosten in einer den Anforderungen 
des Grundbuchamts entsprechenden Weise vermessen zu lassen; 
5. dafür Sorge zu tragen, daß ein etwaiger neuer Erwerber des Grundstücks oder eines 
Teiles desselben die vorstehend genannten Verpflichtungen dem Gouvernement gegen- 
über mit der Maßgabe übernimmt, seinerseits eine Weiterübertragung des Eigentums 
nur gegen UÜbernahme der gleichen Verpflichtung seitens des dritten Erwerbers vor- 
zunehmen. 
g. In den Vertrag ist ferner aufzunehmen, daß der Fiskus berechtigt ist, jederzeit vom 
Vertrage zurückzutreten, falls die vom Erwerber dem Fiskus gegenüber übernommenen Verpflichtungen 
nicht erfüllt werden. 
II. 
Größere Landflächen werden in der Regel zunächst nur pachtweise mit der Maßgabe 
überlassen, daß das in Kultur genommene Land unter den weiter unten angegebenen Bedingungen 
durch Kaufvertrag zu Eigentum erworben werden kann. Soll zum Betriebe der Forstwirtschaft das 
Recht auf die Benutzung eines Grundstücks nur in bestimmter Hinsicht, nicht seinem gesamten Nutz- 
werte nach erworben werden, so gelten die hierfür aufgestellten besonderen Bedingungen. 
a. Die Pachtdauer beträgt im allgemeinen nicht mehr als 25 Jahre. 
b. Die Höhe des Pachtzinses wird bestimmt nach Maßgabe des tatsächlichen Wertes des 
Grundstückes zur Zeit der Verpachtung. Der Wert des Grundstückes wird, soweit tunlich, durch eine 
Kommission von Sachverständigen, sonst durch den Gouverneur festgesetzt. 
c. Dem Fiskus steht ein jederzeitiges Rücktrittsrecht vom Vertrage zu, wenn der Pächter 
den übernommenen Verpflichtungen nicht nachkommt. Der Pächter kann mit dreimonatiger Frist an 
jedem Quartalsersten kündigen. 
d. Der Pächter hat folgende Verpflichtungen zu übernehmen: 
1. innerhalb der festgesetzten Zeit mit der Bebauung oder sonstigen Nutzung des Landes 
zu beginnen und dieselbe nach näherer Angabe des Vertrages so lange fortzusetzen, 
bis die Hälfte des kulturfähigen Landes bebaut oder in andere Nutzung genommen 
ist. Die Bebauung oder sonstige Nutzung hat möglichst in zusammenhängenden Flächen 
und in fortgesetzter Folge stattzufinden. 
Der Bebauungspflicht wird auch durch die Errichtung von Wohnhäusern, Wirt- 
schafts-- und Fabrikgebäuden mit der Maßgabe genügt, daß nach näherer Angabe des 
Vertrages eine bestimmte Summe der aufgewendeten Baukosten der Bebauung je 
eines Hektars gleich gesetzt wird. 
Eine Mehrleistung in einem Jahre kann auf die Leistungen der anderen Jahre 
angerechnet werden. 
2. Der Pächter hat die etwa auf dem gepachteten Grundstück vorhandenen öffentlichen 
Wege und Anlegestellen als solche anzuerkennen und die öffentlichen Wege sowie die 
Zugangswege zu den letzteren in einer Breite von 4 m zu unterhalten. 
3. Er muß die Herstellung von öffentlichen Wegen, Eisenbahnen, Kanälen, Telegraphen- 
leitungen und anderen öffentlichen Anlagen unter der Bedingung dulden, daß ihm 
Ersatz für die von ihm auf das in Anspruch genommene Land gemachten Aufwendungen 
geleistet und der Pachtpreis entsprechend herabgesetzt wird. 
4. Der Pächter ist verpflichtet, soweit nicht in Verträgen über Holznutzung ein anderes 
bestimmt ist, dem Fiskus zu gestatten, aus den auf dem gepachteten Grundstück vor- 
handenen Beständen das für den Bau und Betrieb öffentlicher Anlagen erforderliche 
Material (mit Ausnahme von Holz zu Feuerungszwecken für Eisenbahnen) unentgeltlich 
zu entnehmen. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Kautschukbäume, Bäume, die 
den Bestand von Pflanzungen bilden, und solche Bäume, zu deren Verwertung das 
Land gepachtet ist. 
e. Der Pächter ist berechtigt, das von ihm bebaute oder anderweit in Nutzung genommene 
Land während der Dauer des Pachtvertrages käuflich zu Eigentum zu erwerben. Die zu erwerbenden 
Grundstücke sollen in sich geschlossene Flächen bilden und möglichst rechteckige Form haben. Das 
Verhältnis der Seitenlängen soll möglichst 1: 4 nicht überschreiten. Im Pachtvertrag muß für die 
zu verkaufenden Flächen ein Mindestmaß festgesetzt werden. 
k. Der Kaufpreis wird bestimmt nach Maßgabe des tatsächlichen Wertes des Grundstücks 
zur Zeit des Pachtvertragsschlusses. Der Wert wird gemäß den Bestimmungen zu b. festgesetzt. 
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