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lichen Depression der letzten Jahre gefolgte all-
gemeine Aufschwung ist auch diesem Industriezweig
in ungeahnter Weise zugute gekommen, so daß
zur Zeit tatsächlich der produzierte Gummi den
Weltkonsum nicht zu decken scheint.
Für das Amazonenstromgebiet bedeutet die
starke Preissteigerung des Gummis naturgemäß
einen ungeheuren Aufschwung, der auf allen Ge-
bieten des wirtschaftlichen Lebens zum Ausdruck
kommt. Die hohen Preise, die für die in jenen
Gegenden arbeitenden Gummisammler einen be-
deutenden Gewinn versprechen, haben eine unver-
hältnismäßig große Anzahl von Leuten dorthin
gelockt. Es ist zu berücksichtigen, daß ein großer
Teil dieser Neuankömmlinge den klimatischen Ein-
flüssen erliegen wird, und ferner, daß diese Leute,
mit der ihnen obliegenden Arbeit wenig vertraut,
weniger Gummi gewinnen werden, als die alt-
eingesessenen Arbeiter. Immerhin herrscht aber
die Ansicht vor, daß die diesjährige Ernte etwas
größer als die verflossene ausfallen wird, wenn
nicht die jüngst ausgebrochenen Unruhen im
Acredistrikt größeren Umfang annehmen und da-
durch ein Ausfall in der Produktion herbei-
geführt wird.
(Bericht des Kaiserl. Konsulats in Par#
vom 18. Juli 1910.)
Britisch -Ostafrika.
Zollordnung.
Unter dem 114. Juni d. JIs. ist für das Schutz-
gebiet eine Zollordnung — Customs Ordinance,
1910 (Nr. 14/1910) — erlassen, die am 1. Ok-
tober d. Is. in Kraft treten soll. Die bisherigen
Joll-, Durchfuhr= und Wiederausfuhr-Verordnungen
und Vorschriften werden dadurch aufgehoben.
(The Board of Trade Journal.)
Vorschriften für den Verkauf von Drogen
und Giften.
in der Official Gazette of the East
Africa Protectorate vom 15. Juni d. Js. ver-
öffentlichte Verordnung vom 10. Juni 1910
(Nr. 20/1910), betreffend den Verkauf von Drogen
und Giften, welche am 1. September d. Js. in
Kraft tritt, hebt die „Poisons Regulations“ vom
Jahre 1902 auf und bestimmt u. a., daß jede
Patent= und homöopathische Arznei, die für den
menschlichen Gebrauch bestimmt ist und irgend
ein Gift enthält, unmittelbar auf der die Arznei
enthaltenden Flasche, Schachtel oder sonstigen
Umschließung eine wahrheitsgemäße und genaue
Angabe tragen muß, woraus hervorgeht, daß
Gift darin enthalten ist, sowie die gewöhnliche
Bezeichnung des Giftes. Wer eine Arznei, die
Eine
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mit einer solchen Aufschrift nicht versehen ist, ver-
kauft oder zum Verkaufe feilbietet, wird mit einer
Strafe bis zum Betrage von 750 Rupien belegt.
Die Bestimmungen der Opium Regulations vom
Jahre 1902 finden keine Anwendung, wenn die
Einfuhr und der Verkauf von Opium für rein
medizinische Zwecke und durch eine Person ge-
schieht, die mit entsprechender Ermächtigung ver-
sehen und zum Verkauf auf Grund der Bestim-
mungen der gegenwärtigen Verordnung befugt ist.
(The Board of Trade Journal.)
Suandel Agvptens im 1. Halbsahr 1910.
Nach den amtlichen Ausweisen über den Handel
Agyptens während des ersten Halbjahres 1910 be-
zifferte sich die Gesamteinfuhr auf 10 582 457 LEE.
gegen 10 016 468 LE. im entsprechenden Halb-
jahre 1909, so daß sich eine Zunahme von
565 989 LE. ergibt. Die Gesamtausfuhr be-
wertete sich im ersten Halbjahr auf 10 915 405 LE.,
während sie in dem gleichen Zeitabschnitte des
Jahres 1909 insgesamt 11663501 LE. betrug;
es ist mithin bei ihr eine Abnahme von 748 086 LE.
zu verzeichnen.
Auf die einzelnen Warengruppen verteilte sich
die Gesamteinfuhr im ersten Halbjahr 1910
(und 1909) wie folgt (Wert in 1000 LE.: Tiere
und tierische Erzeugnisse zu Genußzwecken 434,8
(370,7), Felle und Waren daraus 184,8 (170,3),
andere tierische Erzeugnisse und Abfälle 39,1 (37,6),
Getreide, Gemüse, Mehl usw. 1217,6 (1842,5),
Kolonialwaren, Drogen 339,8 (425,5), Spirituosen,
Getränke, Ole 616,9 (582,1), Lumpen, Papier,
Bücher 182,1 (158,6), Holz, Holzwaren, Kohlen
1200,8 (1103,0), Steine, Erden, Tafelgeschirre,
Glas, Kristall 306,0 (252,5), Farbstoffe, Farben
133,8 (124,9), chemische Erzengnisse, Heilmittel,
Parfümerien 421,7 (272,3), Textilwaren 2816,4
(2517,3), Metalle und Metallwaren 1194,1
(1013,1), verschiedene Waren 919,2 (726,4),
Tabak und Tabakfabrikate 574,5 (419,0).
Dieselben Warengruppen wiesen in dem gleichen
Zeitabschnitte bei der Ausfuhr folgende Werte
(in 1000 LE.) auf: Tiere und tierische Erzeug-
nisse zu Genußzwecken 96,7 (123,2), Felle und
Waren daraus 123,4 (102,1), andere tierische
Erzeugnisse und Abfälle 28,7 (28,0), Getreide,
Gemüse, Mehl usw. 1197,4 (1556,8), Kolonial-=
waren, Drogen 74,8 (59,0), Spirituosen, Getränke,
Ole 8,4 (9,1), Lumpen, Papier, Bücher 12,4
(12,3), Holz, Holzwaren 6,8 (7,0), Steine, Erden,
Tafelgeschirr, Glas usw. 2,1 (1,9), Farbstoffe,
Farben 8,14 (8,0), chemische Erzeugnisse, Heilmittel,
Parfümerien 24,4 (16,0), Baumwolle, Textil-
waren 9056,2 (9448,1), Metalle und Metall-