Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

GW 757 20 
Zur Klasse 1 gehören die Steuerpflichtigen mit einem Jahreseinkommen bis zu 400 .. 
Die jährliche Steuer beträgt für diese Klasse 6 . W. 
Die Klasse II umfaßt die Einkommen von über 400 bis 800 . Die jährliche Steuer 
beträgt 10 J¼. 
Die Klasse III umfaßt die Einkommen von über 800 bis 1200 —. Die jährliche Steuer 
beträgt 2 v. H. des ermittelten Einkommens. 
Die Klasse IV umfaßt die Einkommen von über 1200 bis 2000 . Die jährliche Steuer 
berägt 2½⅛ v. H. des ermittelten Einkommens. 
Die Klasse V umfaßt die Einkommen von über 2000 bis 5000 .. Die jährliche Stener 
beträgt 3 v. H. des ermittelten Einkommens. 
Die Klasse VI umfaßt die Einkommen von über 5000 bis 10 000 . Die jährliche Steuer 
beträgt 4 v. H. des ermittelten Einkommens. 
Die Klasse VII umfaßt die Einkommen über 10 000 „E. Die jährliche Steuer beträgt 
5 v. H. des ermittelten Einkommens. 
Bei der Festsetzung der Einkommen in den Klassen III bis VII werden diese auf das 
Vielsfache von 50 nach oben abgerundet. 
Ist in den Klassen III und IV eine derartige genaue Ermittlung des Einkommens nicht 
möglich oder stößt sie auf erhebliche Schwierigkeiten, so haben die Steuerpflichtigen der Klasse III 
eine jährliche Steuer von 25 J7, die der Klasse IV eine jährliche Steuer von 50 N zu entrichten. 
§ 3. Die Steuerklassen und Steuersätze können durch Bekanntmachung des Gouverneurs 
von Jahr zu Jahr geändert werden. 
§ 4. Die Zuteilung der Steuerpflichtigen zu den einzelnen Klassen erfolgt in Anecho durch 
den Bezirksamtmann, der hierbei zwei angesehene Eingeborene mit beratender Stimme zuziehen soll. 
In gleicher Weise erfolgt in Lome die Zuteilung zu den Klassen I und II. Die Zuteilung 
z den höheren Klassen erfolgt durch eine Steuerkommission. 
Die Steuerkommission für den Bezirk Lome-Stadt besteht aus dem Bezirksamtmann als 
Vorsitzenden und zwei zum Steuerbezirk gehörigen Europäern, die der Gouverneur ernennt. Sie hat 
zu ihren Sitzungen ebenfalls zwei angesehene Eingeborene mit beratender Stimme hinzuzuziehen. 
§* 5. Das Steuerjahr beginnt mit dem 1. April. Die Veranlagung soll bis zum 1. März 
erfolgen. Sie erfolgt in den Klassen V bis VII auf Grund einer von dem Steuerpflichtigen dem 
Bezirksamt bis spätestens zum 15. Februar einzureichenden Steuererklärung. 
Die Veranlagung ist den Steuerpflichtigen der Klasse II und der höheren Klassen schriftlich 
mitzuteilen. 
§& 6. Gegen die Veranlagung ist binnen zwei Wochen nach ihrer Mitteilung Beschwerde 
an den Gouverneur zulässig. 
Die Beschwerde ist bei dem Bezirksamtmann einzulegen, der die Beschwerde, soweit die 
Veranlagung durch die Steuerkommission erfolgt ist, dieser vorzulegen hat. Wird der Beschwerde 
durch den Bezirksamtmann oder durch die Steuerkommission stattgegeben, so findet eine Weitergabe an 
den Gouverneur nicht statt. 
5& 7. Wird dem Bezirksamt im Laufe eines Steuerjahres eine Anderung in dem an- 
genommenen Einkommen eines Steuerpflichtigen bekannt, so kann der Bezirksamtmann den für den 
Betreffenden festgesetzten Steuersatz berichtigen. 
§* 8. Der Bezirksamtmann ist befugt, auf Antrag Personen der Steuerklasse 1 die Steuer 
durch Steuerarbeit nach Maßgabe der Verordnung vom 20. September 1907 (Amtsblatt S. 190) 
leisten zu lassen. 
§ 9. Eine Verrechnung der Steuerarbeit, eine Verwaltung von Steuerrückständen und ein 
Nachweis über unbeibringliche Steuerbeträge findet nicht statt. 
§ 10. Die Dienstherren von Steuerpflichtigen sind verpflichtet, der Steuerkommission und 
dem Bezirksamtmann über das Einkommen ihrer Angestellten Auskunft zu geben. Wissentlich un- 
lichtige Angaben werden mit Geldstrafe bis zu 150 J¾ oder mit Haft bestraft. 
Wissentlich unrichtige Angaben der Steruerpflichtigen der Steuerkommission und dem Bezirks- 
amtmann gegenüber und Steuerhinterziehungen werden mit Geld bis zu 1000 J/¼ oder Gefängnis 
mit Zwangsarbeit bis zu drei Monaten bestraft. 
Der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar.
	        
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