Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Fachleute, ohne daß sie Einsicht in die Original- 
aufnahmen nehmen können, kaum irgendwelchen 
nennenswerten Nutzen von derartigen Ausführungen 
haben dürften. 
Zum Schluß sei hier noch dem Wunsch Aus- 
druck gegeben, daß die örtlichen Verwaltungsstellen 
in der Kolonie die beim Gebrauch der Karten in 
ihren Bezirken gefundenen Berichtigungen und 
Ergänzungen auf ein Korrekturblatt zusammen- 
tragen und zur Berücksichtigung für spätere Neu- 
drucke einsenden mögen. 
Den beiden vorliegenden Blättern G4 und 
II4 werden im nächsten Jahre Fl1 Ossidinge, 
F4 Betare, G1 Buea, G2 Jaunde, G3 Dume- 
Station, H! und 2 Kribi und H3 Lomie folgen. 
Es ist beabsichtigt, die ganze Karte in wenigen 
Jahren zu Ende zu führen. 
Die Vervielfältigung der Karte von Kamerun 
erfolgt, im Gegensatz zu der durch Gravur und 
Steindruck hergestellten Karten von Deutsch-Ostafrika 
und Togo, durch ein mechanisches Verfahren, wo- 
durch die Herausgabe der Kartenblätter wesentlich 
beschleunigt werden kann und deren Kosten ganz 
erheblich vermindert werden. M. Moisel. 
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1* 
Ubersichtsblatt der Karte von Kamerun 
in 1:300 000. 
  
  
  
    
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Togo. 
Der Candbesitz der Deutschen Togogesellschaft. 
Am 5. Oktober 1910 ist zwischen dem Reichs- 
Kolonialamt als Vertreter des Landesfiskus von 
Togo und der Deutschen Togogesellschaft eine 
Vereinbarung getroffen worden, durch welche die 
Grundbesitzverhältnisse dieser Gesellschaft im Schutz- 
gebiet Togo endgültig geregelt werden. Es handelt 
sich hier um eine Angelegenheit, welche zu ihrer 
Erledigung eine Reihe von Jahren in Anspruch 
genommen und wiederholt die Offentlichkeit und 
auch den Reichstag beschäftigt hat. 
In den Monaten Juli bis September 1898 
schloß der Bergassessor Hupfeld auf einer Reise 
im Schutzgebiet Togo im Namen und für Rech- 
nung des Bergwerkbesitzers Sholto Douglas in 
einer Reihe von Dörfern und Landschaften des 
Bezirks Misahöhe Verträge ab, welche den Ver- 
kauf größerer Flächen Landes an Sholto Douglas 
zum Gegenstande hatten. Ein Teil dieser Land- 
schaften, nämlich Njangbo, Agu-Tafie, Gadja, 
Akplolo, Lawie, Kata, Jokle, Kpime, Agome- 
Tongbe, Kpoeta und Leglebi, liegen in der Nähe 
des Bezirksamtssitzes, am Agu-Gebirge oder nicht 
weit von diesem Gebirge entfernt. Sie sollen der 
Kürze halber als Agu-Landschaften bezeichnet 
werden. Ihr von den Kaufverträgen betroffener 
Landbesitz beträgt — einschließlich der Vergröße- 
rung durch spätere Verträge der Pflanzungsleiter 
Thienemann und Willi in den Landschaften Agu- 
Kebu, Atigbe und Aguibo — ungefähr 47 400 ha. 
Der andere Teil der Verträge bezieht sich auf die 
auf der anderen Seite des Togo-Gebirges, 80 bis 
100 km weiter nördlich gelegene Landschaft 
Buem mit den Dörfern Worawora, Apeso, Assatu, 
Kadjebi und Ahamansu und einem Landbesitz, 
der von dem Erwerber damals auf 40 000 ha 
geschätzt wurde. 
Die Verträge fanden die nach den bestehenden 
Vorschriften erforderliche Genehmigung des Gou- 
vernements, wobei gewisse Bedingungen auferlegt 
wurden, darunter ein Betriebszwang, bestehend 
in der Verpflichtung, dauernd zwei Weiße auf 
dem Landbesitz zu halten. In Erfüllung dieser 
Verpflichtung wurde Ende 1899 mit der An- 
legung der Agu-Pflanzung begonnen, zunächst 
unter zwei Beamten, deren Zahl im Laufe der 
Jahre auf vier stieg. 
Der gesamte Landbesitz wurde durch Sholto 
Douglas im Jahre 1901 auf die Montan= und 
Industriegesellschaft m. b. H. und von dieser An- 
fang 1903 auf die Deutsche Togogesellschaft 
übertragen, welche durch Bundesratsbeschluß vom 
5. März 1903 als Kolonialgesellschaft die Rechts- 
fähigkeit erhielt. Einen Teil des Landes, und 
zwar den Besitz in den Landschaften Njangbo, 
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