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#§* 1. In § 5 der Verordnung wird hinter dem ersten Satz eingefügt:
te lung Jasdscheine Ausgabe A 1 und A2 gelten auf die Dauer eines Jahres vom Tage der Aus-
säm § 2. Die beiden ersten Absätze des § 6 der Verordnung werden durch folgende Be-
mungen ersetzt:
Es werden vier Arten, von Jagdscheinen ausgestellt.
Ausgabe Al kostest 300 — und gilt für einen Elefanten.
Nosta Ausgabe A2 kostet 100 M. und gilt für ein Stück folgender Gattungen: Flußpferde,
ashörner, Giraffen oder Strauße.
5 3. Der zweite Satz des § 8 der Verordnung wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
ta Jagdscheine Ausgabe A 1, A2 und C werden vom Gouverneur ausgestellt; der Gouverneur
an andere Dienststellen zur Ausstellung solcher Scheine ermächtigen.
di § 4. In § 9 der Verordnung werden im Eingange die Worte „ist zu versagen“ ersetzt durch
e Worte „kann verfagt werden“.
§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1911 in Kraft.
Die bereits für das Kalenderjahr 1911 gelösten Jagdscheine Ausgabe A gelten als Jagd-
scheine Ausgabe A2, können aber gegen Erstattung der gezahlten Gebühr zurückgegeben werden.
Buea, den 24. Dezember 1910.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Gleim.
Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Ergänzung der Ver-
ordnung, betr. die Nachverzollung von Waren des freien Verkehrs, vom 3. Mai 1910.
Vom 26. September 1910.
5v Auf Grund des § 6 der Zollverordnung für das Deutsch-Südwestafrikanische Schutzgebiet
8 31. Januar 1903 und 16. Februar 1910 (Beilage zum Kol. Bl. vom 15. Mai 1903 bzw.
. Bl. 1910 S. 161) wird mit sofortiger Wirkung hiermit verordnet, was folgt:
Einziger Paragraph.
Hinter § 11 der Verordnung des Gouverneurs von Südwestafrika, betreffend die Nach-
verzollung von Waren des freien Verkehrs, vom 3. Mai 1910, ist folgendes einzuschalten:
n 8 11a. Die Verjährungsfrist des 8 16 Absatz 1 Satz 1 der Zollverordnung vom 31. Ja-
Nnar 1903 beginnt mit dem 1. März 1907 und beträgt fünf Jahre.
Windhuk, den 26. September 1910.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Bruhns.
n Auszug aus dem Statut der Gesellschaft Süd-Kamerun in Hamburg
A#n#n Maßgabe der in der ordentlichen Generalversammlung vom 17. Dezember 1910 beschlossenen
erung, welche von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden ist.
Artikel 36 c lautet nunmehr:
„Von dem verbleibenden Gewinn erhält der Landesfiskus von Kamerun 12 v. H. als die
i
bi vertraglich zustehende Gewinnbeteiligung.“