Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

G 340 2e 
Verordnung des Couverneurs von Samoa, betr. die Deckung der durch die Bekämpfung 
der Rindenfäule des Rakaobaums entstandenen HKosten. " 
Vom 28. Dezember 1910. 
Auf Grund des §5 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Verbindung 
mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die seemanns- 
amtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten 
Afrikas und der Südsee (Kol. Bl. S. 509) wird hiermit verordnet, was folgt: 
§* 1. Die Kosten der Bekämpfung der Rindenfäule des Kakaobaums bis zum Betrage von 
16 464 / werden durch eine einmalige Abgabe nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften gedeckt. 
8 2. Die Kosten werden auf die Kakao-, Kautschuk= und Kokospalmenpflanzungen nach 
dem Stande vom 1. Januar 1910 in der Weise verteilt, daß für Kakao= oder Kautschukland sowie 
für Mischkulturen von Kakao oder Kautschuk mit Palmen fünfmal soviel wie für Palmenland zu 
entrichten ist. Wer insgesamt nicht mehr als 10 he bepflanztes Land besitzt, bleibt frei. 
§ 3. Zahlungspflichtig ist, wer am 1. Januar 1910 Eigentümer oder im Falle der Ver- 
pachtung Pächter der Pflanzung war. 
Spätere Eigentümer oder Pächter haften neben den nach Absatz 1 zahlungspflichtigen 
Personen für die Abgabe als Gesamtschuldner. 
&ä4. Die Feststellung der mit Kakao, Kautschuk und Kokospalmen bepflanzten Flächen (5 2) 
erfolgt durch die Dienststelle für öffentliche Arbeiten. Die Ergebnisse der Feststellung sind in ein 
Verzeichnis einzutragen, das zur Einsicht in den Räumen dieser Dienststelle öffentlich auszulegen ist. 
Einwendungen gegen die Feststellung sind binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen vom 
Beginn der Auslegung geltend zu machen und unterliegen der endgültigen Entscheidung des Gouverneurs. 
§5 5. Die Feststellung der Abgabe und deren Einziehung erfolgen durch die Gouvernements- 
Hauptkasse. 
§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Apia, den 28. Dezember 1910. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Schultz. 
Verordnung des Couverneurs von Saomoa, betr. den Handel mit Ropra. 
Vom 18. Januar 1911. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbindung 
mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die seemanns- 
amtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten 
Afrikas und der Südsee (Kol. Bl. S. 509) wird hiermit unter Aufhebung der Gouvernements- 
verordnung vom 8. März 1907 (Gouv. Bl. Bd. III, Nr. 53, S. 171; D. Kol. Bl. 1907, S. 503) 
verordnet, was folgt: 
8 1. Kopra darf nur aus abgefallenen reifen Kokosnüssen (popo uli) hergestellt werden. 
Der Kauf und Verkauf von Kopra, die nicht nach Vorschrift des Absatz 1 hergestellt ist 
(niu sami, popo sulu), ist verboten. 
§5 2. Wer den Vorschriften des § 1 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe mit zu 150 M 
oder Haft bis zu sechs Wochen bestraft. Auf die Einziehung der der Vorschrift des § 1 zuwider 
hergestellten Kopra kann erkannt werden, auch wenn die Verfolgung oder Verurteilung einer be- 
stimmten Person nicht stattfindet. 
§ 3. Wer Kopra gewerbsmäßig für eigene oder fremde Rechnung aufkaufen will, bedarf 
hierzu der Erlaubnis des Gouverneurs. 
§ 4. Die Erlaubnis ist persönlich und nicht übertragbar. 
§ 5. Die Erlaubnis kann vom Gouverneur aus wichtigen Gründen entzogen werden.
	        
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