HRus dem Bereiche der Wissionen und
der Ankisklaverei-Bewegung.
Von den Herren Ministern des Innern und der
geistlichen 2c. Angelegenheiten wurde unter dem
24. Oklober d. Is. genehmigt, daß von der Missions-
gesellschaft der Oblaten zu Valkenburg in Holland
zum Zwecke der Ausbildung deutscher Missionare für
die Heidenmission namentlich in Deutsch-Südwestafrika
eine Niederlassung in Fulda errichtet werde.
Die Missionare der Steyler Mission P. Herm.
Bücking, P. Jak. Hoffmann; Laienbrüder Eligius
Sondermann und Jakobus Basten sind in Be-
gleitung der aus Togo stammenden Negerknaben
Joseph Latago und Petrus Kuete am 11. Novem-
ber d. Is. von Hamburg aus nach Klein-Popo
abgereist.
Nach einer Mittheilung der Zeitschrift „Kreuz
und Schwert“ hat in der Missionsstation der katho-
lischen Missionare Adjido am 15. August d. Is., dem
JFeste der Himmelfahrt Mariae, die Einsegnung einer
neugebauten Kapelle in Gegenwart des Kreiserlichen
Landeshauptmanns und unter Mitwirkung der neu-
geschaffenen kleinen Musikkapelle der Schusßtruppe
stattgefunden. Im Anschluß an die Einsegnung
empfingen 17 Negerknaben die erste und 23 die
zweite heilige Kommunion, wobei sie ihr Tauf-
gelöbniß in deutscher Sprache wiederholten.
Aus Kaiser Wilhelmsland kommt die betrübende
Nachricht, daß ein eben erst angekommener junger
Missionar der Neudettelsauer Missionsgesellschaft,
Ruppert, auf dem Sattelberge dem Malariafieber
erlegen ist.
Rus fremden Rolonien.
Dondoland.
Die endgüllige Annexion von Pondoland an die
Kapkolonie hat sich am 25. September d. Is. in
aller Form vollzogen. Nachdem durch Proklamation
des Governor and High Commissioner vom 20. März
d. Is. Ost= und Westpondoland zu britischem Besitz-
thum erllärt worden war, und nachdem die beiden
Häuser des Kapparlaments in gemeinsamem Beschluß
vom 21/25. Mai sich für die Einverleibung des
Landes in die Kapkolonie ausgesprochen hatten, er-
mächtigte die Königin durch Letters Patent vom
7. Juni und 27. Juli den Gonverneur, sobald die
gesetzgebenden Körperschaften der Kapkolonie die Ein-
verleibung in Form eines Gesetzes beschlossen haben
würden, durch Proklamation die Einverleibung vor-
zunehmen. Das Gesetz, betreffend die Einverleibung,
ist am 14. August angenommen worden. Dieses
Gesetz ist in einer Extraausgabe der Regierungs-
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zeitung vom 25. September verkündet worden, zu-
gleich mit den vorerwähnten Letters Patent und
einer Reihe von Proklamationen des Gouverneurs,
worin dieser die Grenzen des einverleibten Landes
genau bezeichnet, die in der Kapkolonie geltenden
Gesetze und Verordnungen aufführt, die mit dem
Tage der Einverleibung auch in dem einverleibten
Gebiete in Kraft treten sollen, das einverleibte Ge-
biet in Verwaltungsbezirke eintheilt und Gerichts-
behörden erster Instanz errichtet.
Die Rechtsverhältnisse in dem einverleibten Ge-
biete sind in der Art geordnek, daß die Geselgebung
der Kolonie dort nur insoweit in Kraft tritt, als
dies durch Proklamation des Gouverneurs angeordnet
wird. Die Verordnungsgewalt des Gouverneurs ist
unbeschränkt, nur ist er verpflichtet, die von ihm er-
lassenen Verordnungen dem Parlament alsbald nach
seinem nächsten Zusammentritt vorzulegen, das seiner-
seits durch Gesetz diese Verordnungen abändern und
aufheben kann. Unter den sofort in Kraft gesetzten
Gesetzen ist das wichtigste das Strasgesetbbuch für
die Eingeborenen vom Jahre 1886.
Befugnisse des britischen Ober- Kommissars für den
westlichen Stillen GOcean.
Bei Ausübung der dem britischen Ober-Kommissar
für den westlichen Stillen Ocean zustehenden Gerichts-
barkeit sind in Einzelfällen Bedenken darüber zu Tage
getreten, ob die einem civilisirten Staatswesen nicht
angehörenden Personen, welche außerhalb der Macht-
sphäre eines civilisirten Staates strafbare Hand-
lungen begehen und seitens britischer Marinc-Osffiziere
behufs weiterer Veranlassung vor den gedachten Ober-
Kommissar gebracht werden sollen, innerhalb des
Gebietes der Fidschi-Inseln vorläufig in Haft ge-
halten werden können.
Infolgedessen wurde seitens des gedachten Ober-
Kommissars unter dem 29. August d. Is. eine Ver-
ordnung Nr. V für 1894 erlassen, welche bestimmt,
daß derartige Personen von den Polizeibehörden der
Fidschi-Inseln rechtmäßig in Gewahrsam gehalten
werden können, ohne daß die Habeas Corpus-Acte
dagegen in Anwendung gebracht werden darf.
Die Eilberl= Inseln.
Für das englische Schußgebiet der Gilbert-Juseln
ist unter dem 3. September d. Is. eine am 1. Ja-
nuar 1895 in Kraft tretende Verordnung ergangen,
durch welche die früheren Bestimmungen (vergleiche
(Kol. Bl. Nr. 7 vom 15. März und Nr. 17 vom
1. August d. Is.) über die Ausgabe von Handels-
Erlanbnißscheinen und über Erhebung der Kopssteuer
in einigen Punkten abgeändert werden. Die wesent-
lichste Aenderung bestleht in einer Erhöhung der
Lizenzgebühr für den Handel, der von den Seeschiffen
an Bord oder nach dem Lande hin betrieben wird.
Hierfür soll künftig eine jährliche Lizenzgebühr von