Contents: Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

HRus dem Bereiche der Wissionen und 
der Ankisklaverei-Bewegung. 
Von den Herren Ministern des Innern und der 
geistlichen 2c. Angelegenheiten wurde unter dem 
24. Oklober d. Is. genehmigt, daß von der Missions- 
gesellschaft der Oblaten zu Valkenburg in Holland 
zum Zwecke der Ausbildung deutscher Missionare für 
die Heidenmission namentlich in Deutsch-Südwestafrika 
eine Niederlassung in Fulda errichtet werde. 
  
Die Missionare der Steyler Mission P. Herm. 
Bücking, P. Jak. Hoffmann; Laienbrüder Eligius 
Sondermann und Jakobus Basten sind in Be- 
gleitung der aus Togo stammenden Negerknaben 
Joseph Latago und Petrus Kuete am 11. Novem- 
ber d. Is. von Hamburg aus nach Klein-Popo 
abgereist. 
Nach einer Mittheilung der Zeitschrift „Kreuz 
und Schwert“ hat in der Missionsstation der katho- 
lischen Missionare Adjido am 15. August d. Is., dem 
JFeste der Himmelfahrt Mariae, die Einsegnung einer 
neugebauten Kapelle in Gegenwart des Kreiserlichen 
Landeshauptmanns und unter Mitwirkung der neu- 
geschaffenen kleinen Musikkapelle der Schusßtruppe 
stattgefunden. Im Anschluß an die Einsegnung 
empfingen 17 Negerknaben die erste und 23 die 
zweite heilige Kommunion, wobei sie ihr Tauf- 
gelöbniß in deutscher Sprache wiederholten. 
Aus Kaiser Wilhelmsland kommt die betrübende 
Nachricht, daß ein eben erst angekommener junger 
Missionar der Neudettelsauer Missionsgesellschaft, 
Ruppert, auf dem Sattelberge dem Malariafieber 
erlegen ist. 
Rus fremden Rolonien. 
Dondoland. 
Die endgüllige Annexion von Pondoland an die 
Kapkolonie hat sich am 25. September d. Is. in 
aller Form vollzogen. Nachdem durch Proklamation 
des Governor and High Commissioner vom 20. März 
d. Is. Ost= und Westpondoland zu britischem Besitz- 
thum erllärt worden war, und nachdem die beiden 
Häuser des Kapparlaments in gemeinsamem Beschluß 
vom 21/25. Mai sich für die Einverleibung des 
Landes in die Kapkolonie ausgesprochen hatten, er- 
mächtigte die Königin durch Letters Patent vom 
7. Juni und 27. Juli den Gonverneur, sobald die 
gesetzgebenden Körperschaften der Kapkolonie die Ein- 
verleibung in Form eines Gesetzes beschlossen haben 
würden, durch Proklamation die Einverleibung vor- 
zunehmen. Das Gesetz, betreffend die Einverleibung, 
ist am 14. August angenommen worden. Dieses 
Gesetz ist in einer Extraausgabe der Regierungs- 
  
611 — 
zeitung vom 25. September verkündet worden, zu- 
gleich mit den vorerwähnten Letters Patent und 
einer Reihe von Proklamationen des Gouverneurs, 
worin dieser die Grenzen des einverleibten Landes 
genau bezeichnet, die in der Kapkolonie geltenden 
Gesetze und Verordnungen aufführt, die mit dem 
Tage der Einverleibung auch in dem einverleibten 
Gebiete in Kraft treten sollen, das einverleibte Ge- 
biet in Verwaltungsbezirke eintheilt und Gerichts- 
behörden erster Instanz errichtet. 
Die Rechtsverhältnisse in dem einverleibten Ge- 
biete sind in der Art geordnek, daß die Geselgebung 
der Kolonie dort nur insoweit in Kraft tritt, als 
dies durch Proklamation des Gouverneurs angeordnet 
wird. Die Verordnungsgewalt des Gouverneurs ist 
unbeschränkt, nur ist er verpflichtet, die von ihm er- 
lassenen Verordnungen dem Parlament alsbald nach 
seinem nächsten Zusammentritt vorzulegen, das seiner- 
seits durch Gesetz diese Verordnungen abändern und 
aufheben kann. Unter den sofort in Kraft gesetzten 
Gesetzen ist das wichtigste das Strasgesetbbuch für 
die Eingeborenen vom Jahre 1886. 
Befugnisse des britischen Ober- Kommissars für den 
westlichen Stillen GOcean. 
Bei Ausübung der dem britischen Ober-Kommissar 
für den westlichen Stillen Ocean zustehenden Gerichts- 
barkeit sind in Einzelfällen Bedenken darüber zu Tage 
getreten, ob die einem civilisirten Staatswesen nicht 
angehörenden Personen, welche außerhalb der Macht- 
sphäre eines civilisirten Staates strafbare Hand- 
lungen begehen und seitens britischer Marinc-Osffiziere 
behufs weiterer Veranlassung vor den gedachten Ober- 
Kommissar gebracht werden sollen, innerhalb des 
Gebietes der Fidschi-Inseln vorläufig in Haft ge- 
halten werden können. 
Infolgedessen wurde seitens des gedachten Ober- 
Kommissars unter dem 29. August d. Is. eine Ver- 
ordnung Nr. V für 1894 erlassen, welche bestimmt, 
daß derartige Personen von den Polizeibehörden der 
Fidschi-Inseln rechtmäßig in Gewahrsam gehalten 
werden können, ohne daß die Habeas Corpus-Acte 
dagegen in Anwendung gebracht werden darf. 
Die Eilberl= Inseln. 
Für das englische Schußgebiet der Gilbert-Juseln 
ist unter dem 3. September d. Is. eine am 1. Ja- 
nuar 1895 in Kraft tretende Verordnung ergangen, 
durch welche die früheren Bestimmungen (vergleiche 
(Kol. Bl. Nr. 7 vom 15. März und Nr. 17 vom 
1. August d. Is.) über die Ausgabe von Handels- 
Erlanbnißscheinen und über Erhebung der Kopssteuer 
in einigen Punkten abgeändert werden. Die wesent- 
lichste Aenderung bestleht in einer Erhöhung der 
Lizenzgebühr für den Handel, der von den Seeschiffen 
an Bord oder nach dem Lande hin betrieben wird. 
Hierfür soll künftig eine jährliche Lizenzgebühr von
	        
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