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ferner: drei Scheidetrichter zu etwa 200 cem Inhalt,
zwei asgelinder zu 100 und 200 cem Inhalt mit Glasstöpsel ohne Tülle, in 1/1 cem
abgeteilt
zwei lhrgläser. mit Klemme,
eine Wage zur Bestimmung des spezifischen Gewichts und für feinere Wägungen, die bei
100 g Belastung noch 0,001 g mit Sicherheit erkennen läßt,
ein Exsikkator,
ein Lustbad,
ein Siedethermometer,
eine Einrichtung zur Bestimmung des Schmelzpunktes und des Siedepunktes nebst den
erforderlichen Kapillarröhrchen, mehrere Tiegel zur Ermittlung des Verbrennungs-
rückstandes, mehrere mindestens 75 cm lange, etwa 5 mm weite Glasrohre aus Kaliglas,
mehrere Siedekölbchen, Kölbchen aus Jenaer Glas, Bechergläser und Probierrohre von
ungefähr 20 mm Weite,
ein Mikroskop, das eine mindestens 350 fache Linearvergrößerung leistet und mit einem
Okularmikrometer ausgestattet ist,
ein Perkolator
sind vorrätig zu halten und sachgemäß in den Geschäftsräumen aufzubewahren.
Für diejenigen Reagentien, die in gebrauchsfertigem Zustand im Verkaufsraume aufgestellt
sind oder die nur bei Bedarf hergestellt werden sollen, sind besondere Standgefäße nicht erforderlich.
Die Reagentien und volumetrischen Lösungen für ärztliche untersuchungen (Anlage III des
Arzneibuches) brauchen nicht vorrätig gehalten zu werden.
Sofern in einer Apotheke Drogen= oder Arzneistoffe selbst zerkleinert oder zubereitet werden
sollen, sind die im Arzneibuche geforderten Siebe, mit den vorgeschriebenen Nummern versehen, an
geeignetem Platze gegen Verunreinigung geschützt aufzubewahren.
Die Verwendung von Sieben aus Kupfer-, Messing= oder Bronzedraht ist nicht gestattet.
§ 19. Alle Nebenräume sind mit einem Arbeitstisch auszustatten.
5 20. Sämtliche Wagen in der Offizin wie in den Nebenräumen von 1 kg Tragfähigkeit
abwärts müssen ebenso wie sämtliche Gewichte von 500 g abwärts präzisiert sein und den Be-
stimmungen der Eichordnung für das Deutsche Reich vom 27. Dezember 1884 entsprechen.
§ 21. Die Vorschriften der § 8, 9, 11, 13, 14 und 15 gelten auch für die Vorratsräume.
Ausgenommen sind die im § 14 für Jodoformium getroffenen Bestimmungen.
§5 22. In jeder Voll= oder Zweigapotheke müssen vorhanden sein:
das deutsche Arzneibuch;
die deutsche Arzneitaxe;
die Bestimmungen des Reichskanzlers und des Gouverneurs über das Apothenwesen in
dem Schutzgebiete, die in einem Aktenheft vereinigten auf die Apotheken bezüglichen
behördlichen Verfügungen in Druckexemplaren oder Originalen, nach dem Datum
geordnet, und der Bescheid über die letzte amtliche Besichtigung;
ein Giftverkaufsbuch nebst Belegen (Giftscheinen).
Vorstehend bezeichnete Bücher usw. und die Urkunden über die Befähigung, Betriebs= und
Besitzberechtigung und die vorhandenen Rezepte sind bei Besichtigungen auf Erfordern vorzulegen.
Artikel 6. Betrieb.
§ 1. In jeder Voll= oder Zweigapotheke müssen die im folgenden Verzeichnis aufgeführten
Mittel stets Wi# und alle vorhandenen Mittel von vorschriftsmäßiger Beschaffenheit sein:
Acetum pyrolignosum crudum Acidum phosphoricum
Acidum aceticum * salicylicum
! Le6cetylosalicylicum (Aspirin) " sulfuricum
* arsenicosum „ tannicum
v borieum " tartaricum
- carbolicum liquefactum Aether
» diaethylbarbituricum (Veronal) Ppro narkosi
* hydrochloricum » aeetieus
» nitricum Aloe