Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

G 737 20 
a) für ihre Person Fuhrkosten sowie, wenn sie nicht während des Umzugs Kolonialzulage 
beziehen, Tagegelder oder Panschvergütungen nach Maßgabe dieses Gesetzes für die zur 
Ausführung der Umzugsreise nach Bestimmung des Reichskanzlers durchschnittlich er- 
forderliche Zeit; 
b) allgemeine Umzugskosten, und zwar 
die im § 1 unter I bezeichneten Beamten 2500 
I 2000 
* daselbst * r1 * b“ - 
- - -III - - 1200- 
-- -Iv - - soo- 
- - -v - - 400 
-- -v1 - - soo- 
- - - VII - - 200 * 
Beamte ohne Familie erhalten nur die Hälfte dieser Beträge; 
e) besondere Umzugslosten nach Maßgabe des § 12 und die daselbst festgesetzten Mietzins- 
oder Mietwertsentschädigungen. 
§ 14. Die erste Hälfte der Vergütung für allgemeine Umzugskosten wird in den Fällen 
des § 11 mit dem Tage der Ernennung des Beamten, die zweite Hälfte mit dem Tage seines Ein- 
treffens an dem neuen Amtssitz fällig. Hat der Beamte infolge eigener Entschließung oder Schuld 
den Posten nicht angetreten, so ist er zur Wiedererstattung der ihm bereits gezahlten Hälfte der 
Vergütungssumme verpflichtet. Wird dem Beamten vor Eintreffen auf dem ihm verliehenen Posten 
eine andere Stelle übertragen, so kann die ihm etwa bereits gezahlte Hälfte der Vergütungssumme 
auf die ihm für die neue Stellung zustehende Vergütung angerechnet werden. 
Die zur Feststellung der besonderen Umzugskosten erforderlichen Belege hat der Beamte bei 
Verlust seines Anspruchs auf diese Vergütung innerhalb Jahresfrist nach seinem Eintreffen auf 
dem neuen Posten an das Gouvernement, im Falle seines Ausscheidens aus dem Kolonialdienst 
innerhalb Jahresfrist nach seinem Ausscheiden an die oberste Reichsbehörde oder an die mit der 
Abfindung betraute Behörde abzusenden. 
*5 15. Für die Höhe der Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten ist nicht der persönliche 
Rang des Beamten, sondern das Amt, welches er etatsmäßig bekleidet, und zwar bei Neu= und 
Wiederanstellungen und Versetzungen nicht das Amt, aus welchem, sondern dasjenige, in das er 
versetzt wird, maßgebend. 
Die nichtetatsmäßigen Kolonialbeamten erhalten bei Dienstreisen außerhalb der 
Schutzgebiete, bei der Aus= und Heimreise und bei Versetzungen zwischen Schutzgebieten sowie bei 
dienstlicher Beschäftigung außerhalb der Schutzgebiete Tagegelder und Fuhrkosten oder Pausch- 
vergütungen nach Bestimmung der obersten Reichsbehörde, jedoch höchstens bis zu demjenigen Be- 
trage, welcher nach Maßgabe dieses Gesetzes den etatsmäßigen Beamten der gleichen Klasse zusteht. 
Auch können sie allgemeine Umzugskosten nach Bestimmung der obersten Reichsbehörde bis zum Be- 
trage von höchstens 1500 .Nx erhalten. Ferner kann ihnen der Mietzins, wie im § 12 für etats- 
mäßige Beamte vorgesehen, vergütet werden. Besondere Umzugskosten werden ihnen daneben 
nicht gewährt. 
17. Die Vorschriften des § 16 finden auch auf die im Reichs= oder im heimischen Staats- 
dienst etatsmäßig angestellten Beamten, die im Kolonialdienst außeretatsmäßig verwandt werden, 
Anwendung. Wird ein solcher Beamter später im Kolonialdienst etatsmäßig angestellt, so erhält er 
an Umzugskosten die in den §§ 11 und 12 vorgesehenen Vergütungen. Dabei ist auf die Ver- 
gütung für allgemeine Umzugskosten der Betrag anzurechnen, der ihm auf Grund des § 16 als 
Vergütung für allgemeine Umzugskosten gewährt ist. Der Berechnung der besonderen Umzugskosten 
ist dann die Entfernung zwischen demjenigen Orte, wo der betreffende Beamte zuletzt etatsmäßig an- 
gestellt gewesen ist, und seinem neuen Wohnort zugrunde zu legen. 
Diese Vorschriften finden auch auf diejenigen Kolonialbeamten Anwendung, welche zwecks 
Verwendung im Kolonialdienst ihre etatsmäßige Stelle im Reichs= oder heimischen Staatsdienst auf- 
gegeben haben. 
8 18. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung auf diejenigen 
Beamten der Reichs-Marineverwaltung, welche, ohne in den Kolonialdienst übernommen zu sein, zur 
Verwendung im Dienste des Schutzgebiets Kiautschou dorthin versetzt sind. 
5 19. Auf Dienst= und Versetzungsreisen innerhalb eines Schutzgebiets findet dieses Gesetz 
keine Anwendung. Dem Reichskanzler bleibt es vorbehalten, für Fälle nur vorübergehender Be-
	        
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