Vermischtes.
*
internationale Kolonial-Ausstellung in Amsterdam.
s Zuverlässigen Nachrichten zufolge wird, wie die
* tändige Ausstellungskommission für die Deutsche
ndustrie“ erfährt, für Amsterdam eine Inter-
antionale Kolonial-Ausstellung geplant, die
urerdings — mit Rücksicht auf die für eine der-
al ge Ausstellung von internationaler Bedeutung
orderlichen langwierigen Vorbereitungen —
cht vor 1914/15 stattfinden soll. Wie verlautet,
u en bereits der 85 iglich Ni l disch ———.
masster, die Gemeindeverwaltung von Amsterdam
a# viele. große Handelsunternehmungen sowie
„ eine Reihe von Privatpersonen ihre Mit-
fanlung zugesagt. Vor dem Monat Mai d. Is.
gelen jedoch keine weiteren Schritte in der An-
egenheit unternommen werden.
Britisch-Südafrika.
Vorschriften für die Ein= und Ausfuhr
von Waffen und Munition.
Kapland.
und de Aussicht über den Handel mit Waffen
bun, Munition ist jetzt innerhalb des Südafri-
1½ ischen Bundes dem Ministerium des Innern
meertragen. Eine „general dealer’s licencc“ ist
7# ch für den Verkauf von Feuerwaffen erforder-
u Wer Pulver und Munition verkaufen will,
i einen besonderen Jahreserlaubnisschein zu
been, der 5 & kostet. Zur Hälfte dieses Kosten-
ages werden für besondere Bedürfnisse auch
ein aubnisscheine mit einer Geltungsdauer auf
halbes Jahr erteilt.
Mit Erlaubnisschein versehene Händler sowie
ere Personen dürfen Waffen und Munition
tert ein ühren, wenn sie zuvor von dem Mini-
bobem des Innern die Erlaubnis dazu erhalten
un. Auch die Ausfuhr von Waffen und
besition zu Wasser und zu Lande ist nur mit
" sonderer Genehmigung des Ministers des Innern
sstattet.
and.
n
Natal.
6 Der Handel mit Feuerwaffen ist nur auf
behnd einer Erlaubnis (dealer rs licence) zulässig.
uiss Einfuhr von Feuerwaffen haben Händler
Erl hl als auch andere Personen cine besondere
aubnis zu erwirken.
ist ür die Ausübung des Handels mit Munition
chtene jährliche Lizenzgebühr von 5 K zu ent-
n. Händlern, die schon die Gebühr für den
8 O
w von Feuerwaffen entrichten, ist der Ver-
Gebawon Munition ohne Entrichtung weiterer
hren gestattet.
Die Einfuhr von Munition kann allen in
Natal wohnhaften Personen gestattet werden; der
Erlaubnisschein wird auf die Dauer von höchstens
4 Monaten ausgestellt. Der Erlaubnisschein für
Händler mit Munition lautet auf ein Jahr.
Munitionshändler oder Einführer von Munition
dürfen an andere Personen Munition nur gegen
Vorlegung von Erlaubnisscheinen abgeben.
Denjenigen in Natal ansässigen Personen,
welche im Besitze von eingetragenen Feuerwaffen
sind, kann die Genehmigung erteilt werden, im
Jahre bis zu 1000 Patronen für ihre Feuerwaffe
einzuführen, wovon 500 Kugelpatronen sein
können. Händlein kann gestattet werden, für
jedes von ihnen eingeführte Gewehr höchstens
500 Kugel= oder 1000 Schrotpatronen einzuführen.
Für die Einfuhr von Pulver werden Er-
laubnisscheine auf ein Jahr ausgestellt. Auf
Grund einer solchen Erlaubnis kann eine Person
Schießpulver bis zu einer Menge von 15 Pfund
und Sprengpulver bis zur Hoöchstmenge von
50 Pfund einführen.
Oranjefreistaat.
Für die Einfuhr von gezogenen Gewehren
und Munition ist ein Erlaubnisschein erforderlich,
der gebührenfrei erteilt wird. Der Handel mit
Waffen und Munition ist nur auf Grund einer
Lizenz zulässig, wofür, wenn sie vor dem 1. Juli
eines Jahres erteilt wird, eine Gebühr von 20 K,
und wenn sie im 2. Halbjahr erteilt wird, eine
Gebühr von 10 K zu entrichten ist. Eine solche
Lizenz berechtigt den Händler zugleich zum Han-
del mit Explosivstoffen nach Maßgabe der Be-
stimmungen der „Explosives Ordinance, 1907“.
Die Einfuhr von Kanonen und Munition dazu
ist verboten. Für
Transvaal und Swasiland
gelten dieselben Bestimmungen über den Handel
mit Waffen und Munition wie für die Provinz
Oranjefreistaat. ·
Basutoland.
Die Einfuhr von Schießpulver, Patronen,
Gewehren oder Pistolen, Gewehrschlössern, Schäften,
Läufen oder irgendwelchen Teilen von Gewehren
oder Pistolen sowie von Zündhütchen ist nur auf
Grund einer schriftlich erteilten Erlaubnis gestattet.
Für
Bekschuanaland
gelten dieselben Bestimmungen über den Handel
mit Waffen und Munition wie für Basutoland.
Soweit indes die Bestimmungen der General-Akte
der Brüsseler Antisklavereikonferenz vom 2. Juli