de PFrance, so daß der letztere als die eigentliche Kredit-
quelle für Algier zu betrachten ist. Zu erwähnen ist
noch die Societé algérienne, hervorgegangen aus der
1865 mit Staats hhilfe gegründeten Socictc gnérale
algerienne und Besitzerin von 100 000 ha Land. Sie
verpachtet dieses und gewährt Darlehen.
In hohem Maßc auf Staatshilfe basiert stellt sich
das Bodenkreditwesen in Australien dar. Aus Anlage
I. Nr. 7 ergibt sich, in welch beträchtlichem Maße in den
einzelnen australischen Kolonien in neuerer Zeit seitens
des Staates Bodenkredit für die Ansiedler gegeben
wurde. Meist handelt es sich um Darlehen an Land-
wirte in Höhe von je 800 bis 5000 L zu einem
Prozentsatz von 4½ bis 5 v. O, rückzahlbar in 25 bis
42 Jahren. Die Sicherheit besteht in einer erststelligen
Oypothek innerhalb der Hälfte bis drei Fünfteln des
Nutzwertes. Ausfälle sind selten und unbedentend ge-
wesen wegen der gedeihlichen Lage der Landwirtschaft.
In vielen Fällen wird Kredit nach einem festen Planu
ohne Rücksicht auf die Persönlichkeit gegeben. So gibt
in Westaustralien die „(iovernmem Agricultural
Bank“ Darlehen bis 400 L ohne andere Sicherheit
als das Land, für das der Ansiedler für 1 Acre 3 d
bezahlt hat. In Neuseeland sind von 1905 bis 1910
9343660 L Darlehen gegeben worden; die Verwaltungs-
kosten betrugen nur 0,15 v. H. und der Gewinn betrug
im letzten Rechnungsjahre 41 833 L. Nach allgemeiner
Ausicht in Anstralien sind die Fortschritte der letzten
Jahre hauptsächlich diesem Kreditsystem zuzuschreiben.
Die derzeitigen Berhältnisse im Kredit-
wesen der deutschen Schutzgebiete.
In den deutschen Schutggebieten ist bis jetzt nur
der kaufmännische Kredit in entsprechenden Kredit-
instituten organisiert, wenigstens hat der Handel in
den afrikanischen Kolonien Gelegenheit, sich solcher
Instimte zu bedienen. Daneben machen aber auch,
namentlich in Deutsch-Ostafrika, noch einzelne Kauf-
leute wie die Firmen Hansing und Oswald selbst
Bankiergeschäfte. Die Schungebiete in der Südse
sind ganz auf solche Demnergrscüne von Handelsfirmen
angewiesen (z. B. der D eutschen Handels- und Plantagen-
gesellschaft!, Wir haben in Deutsch-Ostafrika die
Deutsch-O stafrikanische Bank, die zugleich das Recht
der Notenaus gabe und währungspolitische Aufgaben
hat. Dementsprechend ist ihr Geschäftsbereich sehr be-
schränkt. Sie darf z. B. Wechsel nur diskontieren,
wenn sie zwei Unterschriften tragen. Für den land-
wirtschaftlichen Kredit kommt sie nicht in Betracht.
Die von dem Kongern der Deutsch-Ostafrikanischen
Bank neuerdings gegründete Handelsbank für Ost-
afrika kann sich freier bewegen, namentlich auch in
Wechselgeschäften, und könnte sich auch bis zu einem
gewissen Maße dem landwirtschaftlichen Kredit widmen,
in ähnlicher Weise, wie dies von den französischen
Kolonialbanken gezeitigt wurde. Ob sie dies aber
beabsichtigt und ob überhaupt das Syftem der Ver-
einigung von gewöhnlichen kaufmännischen Bank-
geschäften und Gewährung landwirtschaftlichen Kredits
in weitgebendem Maße zu empfehlen ist, erscheint
fraglich. Im übrigen findet sich in Ostafrika noch eine
städtische Sparkasse, welche auch Oyupotheken auf städtische
Grundstücke gibt.
In Westafrika haben wir für Togo und Kamerun
die Westafrikanische Bank, die den kansmännischen
Nredit pflegt und neuerdings eine Sparkasse haupt-
sächlich für Cingeborene in Togo eingerichtet hat, deren
Guthaben sic mit 41%% verzinst.
Jn Deutsch= Südwestafrika arbeitet die Deutsche
Afrikabank mit Filialen in Swakopmund, Lüderitbucht,
Gibeon und Windhuk, ferner die Bank der deutschen
138 e
Kolonialgesellschaft für Südwestafrika mit Nieder-
lassungen in Swakopmund und Lüderiubucht.
Alle diese Banken pflegen den kaufmännischen Kredit.
Die Deutsche Afrikabank, die Westafrikanische Bank und
die Deutsch-Ostafrikanische Bank arbeiten auch kauf-
männisch mit der Regierung, die bei ihnen ein Guthaben
unterhält. Die Deutsche Afrikabank gibt in Südwestafrika
gelegentlich auch langfristigeren Kredit gegen hypothe-
karische Sicherheit bis zu 15 000 K, ein Jahr unkünd-
bar, dann in Raten gegen Akzgepte rückzahlbar, mit halb-
jührlicher Kündigungomöglichkeit nach Ablauf des ersten
Jahres. Der Zinsfuß hierfür soll 7½ bis 8 % sein und
zur Bedingung wird gemacht, daß die Belastung der
Grundstücke mit Restkaufgeldern und Ansiedelungs-
beihilfen des Staates abgelöst ist. Eigentliche Bodenkredit-
geschäfte unter Ausgabe von Oypothekenpfandbriefen
macht nur die Deutsch-Asiatische Bank in Kiantschon
auf Grund der Reichskanzlerverordnung vom 24. Ja-
nuar 1910. Danach errichtet die Deutsch-Asiatische
Bank eine Abteilung, welche die hupothekarische Be-
leihung von Grundstücken und die Ausgabe von In-
haberschuldverschreibungen auf Grund der erworbenen
Hypotheken zur Aufgabe hat. Die Hypothekenabteilung
führt gesonderte Korrespondenz und hat gesonderte
Buchführnng. Ihr Geschäftsbetrieb wird bei der
Filiale Tsingtau gentralisiert. Die Oypothekenabteilung
unterliegt der Aufsicht des Reichskanzlers. Die Aussicht
erstreckt sich auf den ganzen Geschäftsbetrieb der Ab-
teilung und dauert auch nach deren Auflosung bis zur
Beendigung der Liqudidation der Abteilung fort. Es
handelt sich bei diesem Unternehmen um hupothekarische
Beleihung städtischer Grundstücke in Kiautschou.
Das einzige landwirtschaftliche Kredit-
institut in den deutschen Schutzgebieten ist die Ge-
nossenschaftobank in Windhuk, mit welcher auch die
Darlehnskasse in Gibeon in Verbindung steht. Die
übrigen Genossenschaften in Südwestafrika sind Wirt-
schaftsgenossenschaften hauptsächlich für Ein= und Ver-
kauf. Ju Klein-Windhuk befindet sich auch eine Wasser-
genossenschaft. Alles Nähere über diese Genossen-
schaften findet sich in der Anlage 8. %
Die CGenossenschaftobank in Windhuk ist nebst
der Darlehnskasse in Gibeon dem Deutschen Reichs-Ge-
nossenschaftsverband angeschlossen und steht in Ge-
schäftsverbindung mit der Reichs-Genossenschaftsbank
in Darmstadt. Die letztere hat diesen südwestafri-
kanischen Genossenschafts-Kreditinstituten Kredite ge-
währt, die sich auf annähernd 4100 000. K belaufen
dürften. Das ist bis jetzt der eingige Ansatz zur Be-
friedigung des landwirtschaftlichen Kreditbedürfnisses
in den deutschen Schungebieten durch Organisation
des landwirtschaftlichen Kredits in entsprechenden
Kreditinstituten. Wenn damit verglichen wird, was
über das landwirtschaftliche Kreditwesen in fremden
Kolonien ausgeführt wurde, so muß noch erinnert werden
an die direkten Staatedarlehen, die in Südwestafrika
durch die Ansiedlungsbeihilfen und Restkaufgelder, beide
auf Grund hypothekarischer Sicherstellung, gewährt
werden. Derartige Staatsleistungen — namentlich lang-
fristige Kaufgeldsmundung — kommen allerdings auch in
fremden Rolonien vor außer der erwähnten eigentlichen
Kreditförderung. Gegenüber den ausführlich darge-
stellten direkten Leisiuungen der Kolonialstagten für
Meliorationszwecke sind auch die gleichen Aufwände
der deutschen Regierung hervorzuheben.
An Staatsleistungen zur Befriedigung des
landwirtschaftlichen Rredirbedürfnisses und für Melio-
rationen, die ja., wie gegeigt wurde, in gewissem Maße
besondere landwirtschaftliche Kreditinstitute entbehrlich
machen können, kommen danach für die deutschen
Schutzgebiete folgende in Betracht: