68 §g. Die Rechtsmittel bei der Heranzieh. (Veranl.) zu den Kreis= u. Provinzialabg.
gegriffen werden, wenn sie aus den Besteuerungsmerkmalen der staatlichen
Ergänzungssteuer übernommen ist.1)
Gegen den Beschluß des Kreisausschusses findet innerhalb einer
Frist von zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse
statt. Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses ist innerhalb zwei
Wochen nur das Rechtsmittel der Revision ans Oberverwaltungsgericht
zulässig. Durch Einspruch und Klage wird die Verpflichtung
zur Zahlung der Kreissteuern nicht aufgehoben.?
B. Unterverteilung.
Die Gemeinden haben den auf sie entfallenden Teil des Kreissteuerbedarfs
gleich den übrigen Gemeindeausgaben, d. h. nach den
Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes aufzubringen. Auch
die Rechtsmittel regeln sich nach diesem Gesetze, sei es nun, daß die
Kreissteuern als besondere Zuschläge zu den übrigen oder zu einer
bestimmten Gemeindeabgabe erhoben, sei es, daß sie nicht besonders
berechnet und zusammen mit den übrigen Gemeindeabgaben veranlagt
werden. ) In letzterem Falle ist der einzelne Steuerpflichtige nicht in
der Lage, seine Veranlagung zu den Kreissteuern besonders anzufechten.
In den Gutsbezirken wird der auf sie entfallende Teil des
Kreissteuerbedarfs vom Kreisausschusse gemäß den für die direkten
Gemeindesteuern geltenden Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes
— mit Ausschluß des § 49 Abs. 2 u. des § 50 Abs. 1 Satz 2 —
sowie dem Gesetze wegen Aufhebung direkter Staatssteuern vom
14. 7. 1893 (GS. S. 119) durch Veranlagung der Steuerpflichtigen
unterverteilt, die Veranlagung erfolgt nach dem vom Kreistage
beschlossenen Maßstabe.') Wo nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen
für die Veranlagung oder Erhebung von direkten Gemeindesteuern
ein Gemeindebeschluß maßgebend ist, tritt an die Stelle eines
solchen der Beschluß des Kreisausschusses. 5) (Vgl. z. B. § 24
Abs. 1 zu h und § 33 Abs. 4 Kom AbsE.)
Der Kreisausschuß beschließt über die Art der Steuererhebung
innerhalb der Gutsbezirke. Gegen die Heranziehung zur Kreissteuer
in den Gutsbezirken steht den Steuerpflichtigen binnen einer Frist von
vier Wochen der Einspruch zu, über welchen der Kreisausschuß beschließt.
Gegen dessen Beschluß findet innerhalb einer Frist von
1) § 11 Abs. 2 u. 8. *) § 13 Abs. 2 Begründung zum Ent-*1)
§ 11 Abs. 4 u. 5. wurf Kr. u. PrAbG. Haus der Abg.
9 § 12. Vgl. oben S. 61 ff. Drucksache Nr. 10 S. 172.
98 13 Abf. 1.