Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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je eines Jahres ernannten Beisitzern oder ihren Ersatzmännern. Die Kommission entscheidet mit 
Stimmenmehrheit nach Anhörung der Beteiligten. Beim Nichterscheinen der ernannten Beisitzer ist 
der Vorsitzende der Kommission berechtigt, allein zu entscheiden. Die Entscheidung ist mit Gründen 
zu versehen und den Beteiligten zuzustellen. 
Gegen die Entscheidung ist Beschwerde an den Kaiserlichen Gouverneur zulässig, welche bei 
Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats nach erfolgter Zustellung einzulegen ist. 
§&* 3. Soweit die Wege durch Eingeborenenland führen oder durch noch nicht in Kultur 
genommenes Land, das früher Eingeborenenland war, oder solches Land berühren, sind sie von den 
Eingeborenen zu unterhalten. 
§* 4. Durch Verfügung der Behörde kann mit Genehmigung des Gouverneurs den Ein- 
geborenen eine weitergehende Wegeunterhaltungspflicht auferlegt werden. 
§ 5. Insoweit nach Vorstehendem eine Verpflichtung von Eingeborenen besteht, erscheint 
als deren Träger die Gesamtheit der Einwohner der Gemeinde oder Landschaft, zu der das 
anliegende Grundstück gehört oder gehörte. 
§* 6. Wege, die zu beiden Seiten herrenloses Land haben, werden von der Regierung 
unterhalten; desgleichen Wege, die durch Land führen, das noch nicht in Kultur genommen ist, 
soweit nicht gemäß § 3 eine Verpflichtung der Eingeborenen besteht. 
§ 7. Wenn Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, die nicht unmittelbar 
am öffentlichen Wege anliegen oder ihn nur in einer zu ihrem sonstigen Umfange unverhältnismäßHig 
geringen Ausdehnung berühren, den Weg in erheblichem Umfange benntzen, oder wenn die Art der 
Benutzung eines an oder bei dem öffentlichen Wege gelegenen Grundstücks eine besondere Inan= 
spruchnahme des Weges bedingt, so kann auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen durch 
die örtliche Verwaltungsbehörde eine Heranziehung solcher Interessenten zur Wegeunterhaltung ab- 
weichend von den vorstehenden Bestimmungen verfügt werden. 
Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 bis 3 finden entsprechende Anwendung. 
§ 8. Offentliche Wege sind diejenigen Wege (und zwar Fahr-, Reit= und Fußwege), die 
von der örtlichen Verwaltungsbehörde für „öffentlich“ erklärt worden sind. 
Die Verwaltungsbehörde kann alle Wege zu öffentlichen Wegen erklären, die 
1. von der Regierung angelegt sind, 
2. in verschiedenem Eigentum stehende Grundstücke untereinander, mit öffentlichen Wegen, 
mit herrenlosem Land oder mit der Meeresküste verbinden und seit mehr als zehn 
Jahren dem öffentlichen Verkehr gedient haben. 
Die Erklärung eines Weges als „öffentlich“ erfolgt durch Bekanntmachung, die in orts- 
üblicher Weise zu veröffentlichen ist. 
Gegen die Erklärung steht, soweit sie Wege der in Abs. 2 Ziffer 2 genannten Art betrifft, 
den Unterhaltspflichtigen die Beschwerde zum Gouverneur zu. Die Beschwerde muß bei Vermeidung 
des Ausschlusses innerhalb eines Monats nach erfolgter Bekanntmachung eingelegt werden. 
§ 9. Zur sachgemäßen Unterhaltung des Weges ist es erforderlich und ausreichend, daß 
der Weg in dem Zustand erhalten bleibt, den er nach seiner Anlage und Zweckbestimmung haben soll. 
Die Unterhaltung von Brücken, Kunstbauten und solchen Wegestrecken, deren Erbauung nur 
unter Zuziehung technischer Sachverständiger möglich war, erfolgt durch die Regierung. 
Im Falle der Zerstörung oder erheblichen Beschädigung derartiger Anlagen ist der zur 
Unterhaltung der anliegenden Wegstrecke Verpflichtete gehalten, vorläufige Sicherungsmaßnahmen zu 
treffen und außerdem alsbald Anzeige an die zuständige örtliche Verwaltungsbehörde zu erstatten. 
§ 10. Die Einziehung eines öffentlichen Weges erfolgt durch Entscheidung der örtlichen 
Verwaltungsbehörde nach Anhören der Aulieger und sonstigen Unterhaltspflichtigen. 
Die Bestimmungen in § 2 Abs. 2 bis 3 finden entsprechende Anwendung. 
Ist die Entscheidung rechtskräftig, so wird die Einziehung durch Bekanutmachung der 
Behörde ausgesprochen. 
§ 11. Für geschlossene Siedlungen kann durch Verfügung der örtlichen Verwaltungsbehörde 
eine besondere Regelung getroffen werden. 
§* 12. Privatrechtliche Verpflichtungen zur Unterhaltung öffentlicher Wege werden durch 
diese Verordnung nicht berührt.
	        
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