Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

J  5  LD

§  113.  Eingeborenenpfade  gelten  als  öffentliche  Wege,  soweit  sie  Eingeborenenland  oder  Eingeborenen-Niederlassungen
  unter  sich  oder  mit  Marktplätzen,  Wasserläufen  oder  dem  Meere  verbinden.

Irgendwelche  Unterhaltspflicht  besteht  dafür  nicht.

Eine  Einziehung  durch  Privatinteressenten  ist  ausgeschlossen.

§  141.  Diese  Verordnung  tritt  am  1.  April  1912  in  Kraft.

Gleichzeitig  tritt  die  Verordnung  vom  15.  Mai  1888,  betreffend  den  Straßen=  und  Marktverkehr
  (Kol.  Ges.  Bd.  I,  S.  514),  außer  Kraft.

Rabaul,  den  25.  August  1911.
Der  Kaiserliche  Gouverneur.
Hahl.

Bestimmungen  für  die  Annahme  von  lierär-zten  Zzum  Oienst  in  den  afrikanischen
und  Südsee-Schutzgebieten.

I.  Qualifikation  und  Dienstverpflichtung.

Die  Bewerber  müssen  die  Approbation  als  Tierarzt  in  Deutschland  erlangt  haben  und
mindestens  drei  Jahre  praktisch  tätig  gewesen  sein.  Sie  müssen  ferner  körperlich  für  den  Dienst  in
den  Tropen  geeignet  und  möglichst  nicht  über  33  Jahre  alt  sein.  Unverheiratete  Bewerber  werden
bevorzugt.  Erwünscht  ist  der  Besitz  des  Zeugnisses,  das  den  Inhaber  zur  Anstellung  als  beamteten
Tierarzt  und  als  Tierzuchtinspektor  in  einem  Bundesstaat  für  geeignet  erklärt.

Die  Verpflichtungsdauer  beträgt  zur  Zeit  für  Kamerun  und  Togo  11/  Jahre,  für  Ostafrika
2  Jahre,  für  die  übrigen  Schutzgebiete  3  Jahre.

II.  Lebenslauf,  Zeugnisse,  ärztliche  Untersuchung.

Die  Bewerber  haben  einen  Lebenslauf,  ihre  Zeugnisse  in  Urschrift  und  Abschrift  und  ihre
Militärpapiere  (Militärpaß  und  Führungszeugnis  bzw.  Landsturmschein  usw.)  einzureichen.  Die
ärztliche  Untersuchung  auf  Tropendiensttauglichkeit  kann  nach  einem  vom  Reichs-Kolonialamt  vorgeschriebenen
  Formular  durch  einen  beamteten  oder  oberen  Militärarzt  (Stabs=  oder  Oberstabsarzt)
erfolgen.  Die  Kosten  sind  von  dem  Bewerber  zu  tragen.  Die  ärztliche  Untersuchung  kann  aber
auch  unentgeltlich  im  Medizinalreferat  des  Reichs-Kolonialamts  oder,  nach  vorherigem  Antrage  beim
Reichs-Kolonialamte,  durch  den  Extern-Assistenten  des  Instituts  für  Schiffs=  und  Tropenkrankheiten
in  Hamburg  erfolgen.  Das  endgültige  Urteil  über  die  körperliche  Tauglichkeit  des  Bewerbers  bleibt
indessen  stets  dem  Medizinalreferat  des  Reichs-Kolonialamts  vorbehalten.

IIII.  Kursus  über  Bakteriologie  und  Tierhygiene.

Um  die  Tierärzte  für  die  im  Schutzgebiet  ihrer  harrenden  Aufgaben,  welche  hauptsächlich
auf  den  Gebieten  der  Seuchenbekämpfung,  Veterinärpolizei  und  Tierzucht  liegen,  besonders  vorzubereiten,
  wird  ihnen  vor  der  Ausreise  Gelegenheit  gegeben,  auf  amtliche  Kosten  an  einem  etwa
dreimonatigen  Kursus  über  Bakteriologie  und  Tierhygiene  an  der  Tropenabteilung  der  Tierärztlichen
Hochschule  in  Berlin  teilzunehmen.  Die  Teilnehmer,  welche  sich  für  den  Kolonialdienst  ausdrücklich
verpflichten,  erhalten  während  dieser  Zeit  Tagegelder  in  Höhe  von  10./7  für  den  Tag.  Außerdem
werden  für  die  vom  Wohnorte  nach  Berlin  und  zurück  ausgeführten  Reisen  die  reglementsmäßigen
Fuhrkosten  und  Tagegelder  gewährt.

IV.  Reisegebührnisse.

Für  die  Ausreise  sowie  für  die  Heimreise  nach  beendetem  Dienstverhältnis  wird  reichliche
Vergütung  und  zu  Zwecken  der  Ausrüstung  ein  Betrag  von  1000  „¼  gezahlt.

V.  Diensteinkommen.

In  den  Schutzgebieten  wird  freie  Wohnung,  freie  ärztliche  Behandlung  und  eine  Anfangsremuneration
  von  jährlich  7300  /4,  steigend  in  6½  Jahren  bis  auf  10  000/“  und  in  weiteren
9  Jahren  bis  auf  11200  ¼,  sowie  besondere  Vergütung  bei  Dienstreisen  gewährt.  Im  Falle
längerer  praktischer  Tätigkeit  vor  dem  Eintritt  in  den  Kolonialdienst  wird  auch  schon  zu  Anfang
eine  Remuneration  von  7500  ¼  gezahlt.