Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Zollstelle hat die Papiere abzustempeln und sie nebst dem mit entsprechender Bescheinigung versehenen 
einen Exemplar der Anmeldung dem Warenführer behufs Ausweis zur zollfreien Wiedereinfuhr der 
Gegenstände zurückzugeben. 
Nötigenfalls sind die Frachtstücke durch Verschlußanlage oder auf andere Weise zu kennzeichnen. 
§ 24. Gegenstände, die nach § 12 der Z. V. O. behufs späterer Wiedereinfuhr ausgeführt 
oder nach § 14 behufs späterer Wiederausfuhr eingeführt werden, sind nach den Vorschriften der 
§§ 29 bis 34 der 3Z. V. O. und §§ 9 bis 16 dieser Ausführungsbestimmungen anzumelden. Auf 
den in doppelter Ausfertigung abzugebenden Anmeldungen ist der Prüfungsbefund sowie der Zeit- 
punkt, bis zu dem die Wiedereinfuhr bzw. die Wiederausfuhr erfolgen soll, zu vermerken. 
Ein Exemplar der Anmeldung ist dem Warenführer behufs Ausweis zur zollfreien Wiederein- 
oder Wiederausfuhr auszuhändigen. Das zweite Exemplar verbleibt bis zur völligen Erledigung bei 
der Zollstelle. Dem Ermessen der letzteren bleibt es überlassen, die Nämlichkeit der Gegenstände durch 
Siegel, Plomben oder auf andere Weise festzuhalten. 
Gegenstände, die zwecks Ausbesserung aus dem Schutzgebiete ausgeführt werden, genießen 
die Vergünstigung des § 12 der Z. V. O. nur dann, wenn ihr Wert 50 / übersteigt und die Aus- 
besserung im Schutzgebiet nicht ausführbar war. Die Zollstellen sind ermächtigt, Ausnahmen aus 
Billigkeitsgründen zuzulassen. 
§ 25. Die Rückerstattung des hinterlegten Zolles (§§& 13, 14 d. Z. V. O.) erfolgt, falls 
die Wiederaus= oder Wiedereinfuhr an einem andern als dem Ein= oder Ausgangsorte bewirkt wird 
auf Grund einer Bescheinigung der Wiederein= oder Wiederausgangsgollstelle. Der hinterlegte Zoll= 
betrag wird erst dann zurückgezahlt, wenn die Wiederein= oder Wiederausfuhr aller mit einer An- 
meldung aus= oder eingeführten Gegenstände zweifellos nachgewiesen worden ist. 
Wird die in der Anmeldung für die Wiederein= oder Wiederausfuhr festgesetzte Frist über- 
schritten, so verfällt der hinterlegte Betrag für die nicht wiederein- oder wiederausgeführten Gegen- 
stände dem Fiskus, falls nicht besondere Umstände für eine Verlängerung der Frist vorliegen. Ist 
nicht der volle Zollbetrag hinterlegt, so ist der Unterschied zwischen diesem und dem hinterlegten 
Betrag einzuziehen. 
§ 26. Werden ausländische, nach dem Tarif zollfreie Gegenstände, die aus dem Schutz- 
gebiet zwecks Abänderung (Vervollkommnung, Veredelung) gemäß § 12 der Z. V. O. ausgeführt 
worden sind, durch die Bearbeitung im Ausland zollpflichtig, so ist bei der Wiedereinfuhr der Zoll von 
ihrem ganzen Werte zu entrichten. Tritt dies Verhältnis bei inländischen Gegenständen ein, so ist 
der Zoll von dem durch die Bearbeitung entstandenen Wert= oder Gewichtszuwachs zu entrichten. 
§ 27. Der für Einfuhrgegenstände, die nicht aus dem Gewahrsam der Zoll-, Eisenbahn- 
oder Postbehörde gekommen sind, geschuldete oder gezahlte Zoll ist im Falle der Wiederausfuhr der 
Gegenstände auf Antrag auch dann zu erlassen oder zurückzuerstatten, wenn die Gegenstände bei ihrer 
Einbringung nicht zur Wiederausfuhr angemeldet worden sind. 
Das gleiche gilt für Gegenstände, die in Seenot an Land gebracht werden, soweit sie wieder 
zur Ausfuhr gelangen. 
Durchfuhr. 
§ 28. Die Anmeldung zur Durchfuhr hat nach den Vorschriften der §5§ 10 bis 16 dieser 
Ausführungsbestimmungen stattzufinden. 
§ 29. In Fällen, in denen die die Durchfuhr der Waren beantragende Person der Zoll- 
stelle für die Durchfuhr nicht genügend Sicherheit bietet, oder in denen die Entrichtung der Zölle 
bei nicht erfolgter Durchfuhr als nicht gesichert oder mit Schwierigkeiten verknüpft zu sein scheint, 
sind die Einfuhrzölle in vollem Betrage zu hinterlegen. 
Die hinterlegten Einfuhrzölle werden auf Grund einer Bescheinigung der Wiederausgangs- 
zollstelle nach vollendeter Durchfuhr zurückgezahlt. 
§ 30. Die Festhaltung der Nämlichkeit der Waren ist Vorbedingung für die zollfreie 
Durchfuhr. Die Festhaltung der Nämlichkeit kann bewirkt werden: 
1. bei verpackten Gegenständen durch Verschnürung und Anbringung von Bleiplomben; 
2. bei unverpackten Gegenständen durch Anbringung von Bleiplomben, Lacksiegeln, Aufdruck- 
und Einschlagstempelu; 
3. in Fällen, in denen Ziffer 1 und 2 nicht anwendbar sind, durch genaue Beschreibung 
von Art und Menge, Verpackungsart und besonderen Merkmalen der Gegenstände oder durch Bei- 
fügung versiegelter Proben. 
Auch die Versendung aller Frachtstücke zusammen unter Raumverschluß ist zulässig.
	        
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